Ermittlung des gemeinen Werts von Erfindungen und Urheberrechten
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16. April 2024

Ermittlung des gemeinen Werts von Erfindungen und Urheberrechten

Kategorien: Steuerberatung

Inhaltsverzeichnis

Egal, ob etabliertes Unternehmen oder Start-up; Unternehmen müssen im Erb- oder Schenkungsfall bewertet werden. Hier kann es insbesondere bei Erfindungen oder Urheberrechten Besonderheiten geben, die Sie beachten sollten. Der gemeine Wert muss immer als Grundlage für die Bewertung sowohl des Unternehmenswertes als auch der dafür benötigten Werte von Erfindungen und Urheberrechten herangezogen werden. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main hat mit Verfügung vom 09.01.2024 Stellung zu der Bewertung solcher Erfindungen oder Urheberrechte genommen. Hier erfahren Sie alles Wichtige dazu.

Gemeiner Wert von Erfindungen und Urheberrechten

Wenn keine anderen geeigneten Bewertungsunterlagen vorhanden sind, muss der gemeine Wert von Erfindungen ermittelt werden. Dies geschieht, indem der Anspruch auf die in wiederkehrenden Zahlungen bestehende Gegenleistung kapitalisiert wird. Nach den Richtlinien hat die Kapitalisierung mit dem marktüblichen Zinssatz zu erfolgen.

Wenn die Erfindung oder das Urheberrecht zu einem Betriebsvermögen gehört, erübrigt sich eine gesonderte Bewertung grundsätzlich. Stattdessen ist das immaterielle Wirtschaftsgut mit dem Ertragswert des Unternehmens bereits abgegolten. Eine gesonderte Bewertung ist meist trotzdem notwendig, da das immaterielle Wirtschaftsgut bei der Ermittlung des Substanzwertes (Mindestwert) mit dem gemeinen Wert angesetzt werden soll. Daher ist eine Ermittlung des gemeinen Wertes der Erfindungen und Urheberrechte auch in diesen Fällen notwendig.

Ermittlung für Bewertungsstichtage vor dem 01.01.2017

Für Bewertungsstichtage vor dem 01.01.2017 war es für die Ermittlung des gemeinen Werts von Erfindungen und Urheberrechten akzeptabel, den maßgebenden Kapitalisierungssatz gemäß § 203 Abs. 1 BewG zur Bestimmung des Werts von Erfindungen und Urheberrechten anzuwenden.

Ermittlung für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2017

Nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt muss für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Erfindungen oder Urheberrechten für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2017 der von der Deutschen Bundesbank auf den ersten Börsentag des Jahres errechnete Basiszins zugrunde gelegt werden. Dieser Basiszins erhöht sich um einen 4,5-prozentigen Zuschlag. Die Summe aus Basiszins und Zuschlag ergibt den für die Bewertung maßgeblichen Kapitalisierungszinssatz.

Unsere Einschätzung

Wir begrüßen die durch die Verfügung der OFD Frankfurt bestehende Rechtssicherheit bezüglich der Bewertung von Erfindungen und Urheberrechten. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen Ihnen unsere Expert:innen Büsra Karadag und Akram Juja gerne zur Verfügung.

 

Akram Juja

Partner und Steuerberater

Büsra Karadag

Partnerin und Steuerberaterin

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