BZSt: Registrierung für Kryptowerte‑Betreiber
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17. Juni 2026

Kryptowerte-Betreiber aufgepasst: BZSt-Registrierung ab sofort möglich

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Inhaltsverzeichnis

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat am 13. Mai 2026 das Registrierungsformular für Kryptowerte-Betreiber im BZSt-Online-Portal freigeschaltet. Betroffene Unternehmen können sich ab sofort gemäß § 17 Kryptowerte‑Steuertransparenz‑Gesetz (KStTG) registrieren – eine zwingende Voraussetzung für die spätere CARF (Crypto‑Asset Reporting Framework)-Meldung. Wir erklären, wer betroffen ist und was jetzt zu tun ist.

Mit der praktischen Umsetzung der DAC 8 (8. Änderung der EUAmtshilferichtlinie)-Vorgaben nimmt die Registrierungspflicht für Kryptowerte-Betreiber weiter Gestalt an.  Am 13. Mai 2026 hat das BZSt das Formular „Registrierung von Kryptowerte-Betreibern" (CARF/DAC 8) im BZSt-Online-Portal freigeschaltet. 

Wofür ist die Registrierung gemäß § 17 KStTG erforderlich? 

Kryptowerte-Betreiber, die nicht als Kryptowerte-Dienstleister im Sinne der MiCA (Markets in CryptoAssets Regulation)-Verordnung gelten und damit keiner Zulassungspflicht bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen, können nun ab sofort ihrer Registrierungspflicht beim BZSt nachkommen. 

Damit ist die im Beitrag DAC8: Registrierungspflichten für Krypto-Anbieter ab 2026  dargestellte Registrierungspflicht nach § 17 KStTG nun auch praktisch umsetzbar.  

Wichtiger Hinweis: Die Registrierung ist zwingende Voraussetzung für die spätere CARF-Datenmeldung. 

Das bedeutet konkret: 

  • Die Registrierung muss vor der erstmaligen Übermittlung einer CARF-Meldung abgeschlossen sein.  
  • Die erste Meldefrist für das Kalenderjahr 2026 endet am 31. Juli 2027.  

Das Bundeszentralamt für Steuern empfiehlt ausdrücklich eine frühzeitige Antragstellung, um Verzögerungen und damit verbundene Risiken zu vermeiden. 

Was sollten Unternehmen vor der BZSt-Registrierung beachten? 

Vor dem Hintergrund der nun möglichen Registrierung sollten betroffene Unternehmen zeitnah prüfen und handeln: 

  • Einordnung des Geschäftsmodells: Kryptowerte-Betreiber oder MiCA-regulierter Dienstleister?  
  • Vorbereitung der Registrierung: Zusammenstellung der erforderlichen Unternehmens- und Steuerdaten  
  • Frühzeitige Antragstellung: Vermeidung von Engpässen vor Ablauf der Meldefrist  
  • Aufbau interner Prozesse: Sicherstellung der ordnungsgemäßen CARF-Meldungen ab 2026  

Welche kurzfristigen Maßnahmen sollten priorisiert werden? Unsere Einschätzung 

Die Freischaltung des Registrierungsformulars markiert einen wichtigen Meilenstein in der Umsetzung der DAC8-Regelungen. Für betroffene Unternehmen besteht nun konkreter Handlungsbedarf, um die gesetzlichen Anforderungen rechtzeitig zu erfüllen und Compliance-Risiken zu vermeiden. 

Wir empfehlen, die eigene Betroffenheit zeitnah zu prüfen und die notwendigen Schritte frühzeitig einzuleiten. Gerne unterstützen wir Sie bei der Einordnung Ihres Geschäftsmodells sowie bei der Registrierung und der laufenden Umsetzung der gesetzlichen Pflichten. 

Sie haben Fragen oder wünschen eine individuelle Beratung? Unser Experte Christian Kappelmann und seine Kollegin Justyna Magdalena Jakubiak unterstützen Sie bei allen Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf. 

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