Künstlersozialabgabe 2025: Was Unternehmen wissen müssen
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15. September 2025

Künstlersozialabgabe 2025: Was Unternehmen wissen müssen

Kategorien: Steuerberatung

Inhaltsverzeichnis

Stand: 22. August 2025 

Künstler:innen und Publizist:innen können sich in Deutschland bei der Künstlersozialkasse (KSK) versichern. Damit das finanzierbar bleibt, zahlen Unternehmen, die deren Leistungen in Anspruch nehmen, eine Künstlersozialabgabe (KSA). In unserem Beitrag finden Sie alle Updates für 2025 sowie einen Ausblick auf 2026 – inklusive der neuen Bagatellgrenzen.  

In aller Kürze: Die wichtigsten KSA-Änderungen für 2025 

  • Abgabesatz 2025: 5,0% der abgabepflichtigen Entgelte.  
  • Bagatellgrenze (Eigenwerber/Generalklausel): 700€ im Kalenderjahr (2024: 450€). Ab 2026: 1.000€. 
  • Jahresmeldung 2025: Entgelte des Jahres 2025 sind bis 31.März2026 zu melden.  
  • Vorauszahlungen: monatlich; entfallen, wenn der monatliche Vorauszahlungsbetrag ≤40€ ist. 
  • Prüfung: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft die KSA im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung mindestens alle vier Jahre.  

Warum gibt es die Künstlersozialabgabe?  

Die KSA finanziert – neben Bundeszuschuss – die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge der über die KSK versicherten selbstständigen Künstler:innen und Publizist:innen. Unternehmen tragen die Abgabe zusätzlich zum Honorar.  

Wie wird die KSA berechnet?  

Bemessungsgrundlage ist die Summe der Nettoentgelte (ohne Umsatzsteuer) im jeweiligen Kalenderjahr, die für künstlerische oder publizistische Leistungen an selbstständige Kreative gezahlt werden (Honorare, Tantiemen, Lizenzzahlungen, Material und Transportkosten etc.).  

Beispiel 2025: Ein Unternehmen zahlt 2025 insgesamt 10.000€ netto an eine Designerin für Verpackungsgestaltung. KSA 2025 = 5,0% × 10.000€ = 500€.  

Beispiel 2026 (Ausblick): Bei gleicher Entgeltsumme läge die KSA 2026 voraussichtlich bei 4,9% × 10.000€ = 490€ (sofern die KSAVO 2026 wie angekündigt gilt).  

Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?  

Die Abgabepflicht folgt §24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) und unterscheidet drei Gruppen:  

1.) Typische Verwerter:innen  

Unternehmen, die künstlerische/publizistische Werke verwerten (z.B. Verlage, Rundfunk, Theater, Konzert/Eventveranstalter:innen, Galerien, Bild/Presseagenturen, Werbe/PR Dienstleister:innen für Dritte). Für typische Verwerter:innen gilt keine Bagatellgrenze – hier ist grundsätzlich jedes abgabepflichtige Entgelt relevant.  

2.) Eigenwerber:innen  

Unternehmen, die für eigene Zwecke Werbung/PR betreiben und dafür selbstständige Kreative beauftragen (z.B. Website/CI/FlyerGestaltung). Eine Abgabepflicht besteht, wenn die Bagatellgrenze überschritten wird (2025: 700€, ab 2026: 1.000€ Kalenderjahressumme).  

3.) Generalklausel  

Auch außerhalb von Werbung/PR kann eine Abgabepflicht bestehen, wenn nicht nur gelegentlich künstlerische/publizistische Leistungen beauftragt werden und die Bagatellgrenze überschritten wird (2025: 700€, ab 2026: 1.000€).  

Wichtig: Die Bagatellgrenze betrifft nicht typische Verwerter:innen. 

Für welche Auftragnehmer:innen entfällt die Abgabepflicht?  

Abgabepflichtig sind Zahlungen an natürliche Personen (Einzelunternehmen/Freiberufler:innen) und GbR. Dagegen nicht KSA pflichtig sind üblicherweise Zahlungen an  

  • juristische Personen (z.B. GmbH, UG, AG, e.V.),  
  • KG, GmbH & Co.KG und OHG. 

Achtung: Beauftragt Ihr Unternehmen eine Agentur GmbH, fällt für diese Zahlung keine KSA an – die GmbH selbst kann aber als Eigenwerber:in / typische:r Verwerter:in abgabepflichtig sein, wenn sie wiederum Kreative beauftragt.  

KSA: Welche neue Bagatellgrenzen gelten? 

  • bis 2024: 450 
  • 2025: 700 
  • ab 2026: 1.000 

Die Grenze gilt je Kalenderjahr für die Summe der Entgelte an selbstständige Künstler:innen/Publizist:innen – relevant insbesondere für Eigenwerber:innen und Fälle der Generalklausel. 

Praxisbeispiel (2025): Ein Handwerksbetrieb vergibt einmal im Jahr einen DesignAuftrag über 600€ netto und keine weiteren Kreativaufträge. Ergebnis: Keine Abgabepflicht 2025, weil die 700€ Bagatellgrenze nicht überschritten ist.  

 

Welche Fristen und Fälligkeiten gelten für die Künstlersozialabgabe? 

  • Jahresmeldung: Meldung der im Vorjahr gezahlten Entgelte jeweils bis 31.März des Folgejahres (für 2025 also bis 31.März2026).  
  • Vorauszahlungen: Monatliche Vorauszahlungen auf Basis eines Zwölftels der Vorjahres Entgeltsumme × aktuellem Satz; entfallen bei ≤40€ pro Monat.  
  • Fälligkeit: Vorauszahlung jeweils am 10. des Folgemonats.  
  • Nullmeldung: Auch ohne Entgelte im Vorjahr ist regelmäßig eine Meldung (Nullmeldung) erforderlich.  

 

KSA 2025: Wie häufig wird geprüft und welche Sanktionen drohen? 

  • DRVPrüfung: Die KSA wird im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung mindestens alle vier Jahre geprüft (ggf. häufiger).  
  • Nachforderungen: Bei Verstößen drohen Nachzahlungen für bis zu fünf Jahre plus Säumniszuschläge (1% pro Säumnismonat).  
  • Bußgeld: Ordnungswidrigkeiten können mit bis zu 50.000€ geahndet werden (z.B. bei fehlenden/fehlerhaften Meldungen oder Aufzeichnungen).  

Welche Dienstleistungen sind typischerweise KSA pflichtig?  

  • Grafik/Web/UXDesign, Illustration, Fotografie, Film/Video, Ton/Musikproduktion  
  • Text, Lektorat (mit inhaltlicher Bearbeitung), Journalismus, PR  
  • Bühnen/Event/KünstlerAuftritte, Regie, Choreografie  
  • Layout/DTP, Satz, Corporate Design, Branding  
  • Lizenz/Nutzungsrechte (z.B. Bildrechte)  

Entscheidend ist die Leistung, nicht nur die Berufsbezeichnung. Beispiel: Reines Korrektorat (Rechtschreibung) ist in der Regel nicht abgabepflichtig, inhaltliches Lektorat dagegen schon.  

Wie Sie compliant bleiben: KSA-Checkliste für Unternehmen 

  1. Leistungen prüfen: Fällt die beauftragte Tätigkeit unter Kunst/Publizistik?  
  2. Empfänger:in prüfen: Natürliche Person/GbR (→ grds. KSA pflichtig) vs. juristische Person/KG/OHG (→ meist nicht).  
  3. Bagatellgrenze (nur Eigenwerber:innen/Generalklausel): 2025 → 700€, ab 2026 → 1.000€.  
  4. Entgelte dokumentieren: Netto, ohne USt – inklusive Material, Lizenzen, Nebenkosten.  
  5. Frist beachten: 31.März; ggf. Nullmeldung abgeben.  
  6. Vorauszahlungen prüfen: Monatlich zahlen (Ausnahme ≤40€).  
  7. Audits vorbereiten: Unterlagen vollständig, nachvollziehbar, zuordenbar (z.B. Konto „KSK pflichtige Entgelte“).  

Künstlersozialabgabe: Ausblick 2026 

  • Abgabesatz: Geplante Senkung auf 4,9% (vorbehaltlich endgültiger Verkündung der KSAVO 2026).  
  • Bagatellgrenze: 1.000€ pro Kalenderjahr für Eigenwerber:innen/Generalklausel.  

Sobald die Verordnung 2026 final im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, werden wir diesen Beitrag aktualisieren.  

 

Wer profitiert, wer nicht? Und was Sie sonst noch beachten sollten: Unsere Einschätzung zu den neuen KSA-Regelungen 

Die neue Bagatellgrenze entlastet insbesondere kleine Eigenwerber:innen und sporadische Beauftragungen. Typische Verwerter:innen profitieren davon nicht – hier bleibt die Pflicht zur KSA unabhängig von Betragsgrenzen bestehen. Operativ wichtig bleiben saubere Aufzeichnungen, die Meldung bis 31.März und die Prüfbereitschaft gegenüber der DRV.  

Sie sind unsicher, ob eine konkrete Leistung KSA pflichtig ist? Wir prüfen Ihren Fall, ordnen Grenzfälle ein (z.B. Webdesign vs. reine Administration) und richten bei Bedarf ein KSA konformes Buchungs/Dokumentationsschema in Ihrer Finanzbuchhaltung ein. Lars Rinkewitz (Steuerberater) und Marcus Büscher (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht) unterstützen Sie bei all Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf. 

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. 

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Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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