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15. Januar 2025

Photovoltaikanlagen: Steuerbefreiung und Nullsteuersatz im Fokus des Jahressteuergesetzes 2024

Kategorien: Steuerberatung

Inhaltsverzeichnis

Am 5. Dezember wurde das Jahressteuergesetz 2024 (JStG) verkündet. Es enthält zahlreiche steuerliche Änderungen, darunter auch Regelungen zur Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen). Neben den Anpassungen im Einkommensteuergesetz (EStG) hat ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München zur Umsatzsteuer für PV-Anlagen besondere Relevanz.  

Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Neuerungen und rechtlichen Entwicklungen für Sie zusammen. 

Neue Leistungsgrenzen und Freigrenzen für Photovoltaikanlagen 2024

Das JStG 2024 bringt Änderungen in der Steuerbefreiung für kleinere PV-Anlagen gemäß § 3 Nr. 72 EStG.

Die wichtigsten Punkte sind: 

  • Einheitliche Leistungsgrenze von 30 kW (peak): Eine der zentralen Änderungen betrifft die maximal zulässige Bruttoleistung der steuerbefreiten Photovoltaikanlagen. Ab dem 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Grenze von 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, unabhängig von der Art des Gebäudes. Bislang lag diese Grenze für bestimmte Gebäudetypen bei lediglich 15 kW (peak). Damit wird die Steuerbefreiung für Betreiber:innen von PV-Anlagen deutlich ausgeweitet und vereinfacht.
    Zugleich bleibt die bisherige Gesamtgrenze unverändert: Die Bruttoleistung darf je steuerpflichtiger Person oder Mitunternehmerschaft weiterhin maximal 100 kW (peak) betragen. Diese Änderungen erleichtern vor allem den Ausbau von Photovoltaikanlagen auf größeren Wohngebäuden oder Gewerbeimmobilien und fördern damit die Nutzung erneuerbarer Energien. 
  • Klarstellung der Steuerbefreiung als Freigrenze: Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Klarstellung zur steuerlichen Behandlung der Befreiung. Es handelt sich hierbei um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet, dass Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage nur dann steuerpflichtig werden, wenn die Freigrenze überschritten wird. Liegt die Bruttoleistung der Anlage innerhalb der Freigrenze, bleiben die Einnahmen vollständig steuerfrei. Diese Regelung bringt mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Betreiber solcher Anlagen. 
  • Gültigkeit: Die Neuregelungen treten erstmals für Anlagen in Kraft, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Bestehende Anlagen sind von den neuen Regelungen nicht betroffen, können jedoch weiterhin von den bisherigen Steuerbefreiungen profitieren. 

Urteil bestätigt Nullsteuersatz bei später Fertigstellung von Photovoltaikanlagen

Ein vom 5. Juni 2024 bringt zusätzliche Klarheit zur Anwendung des Nullsteuersatzes für Photovoltaikanlagen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG. 

Hintergrund des Falls:
Ein Kläger hatte im Juli 2022 eine PV-Anlage inklusive Montage und Zubehör bestellt. Die Installationsarbeiten wurden teils vor, teils nach dem 1. Januar 2023 durchgeführt. Am 17. Februar 2023 wurde die Anlage schließlich abgenommen und nach der finalen Beseitigung von Mängeln im Mai 2023 in Betrieb genommen. 

Der Streitpunkt war, ob der Kläger Umsatzsteuer zahlen musste, da seit dem 1. Januar 2023 für den Kauf und die Installation privater PV-Anlagen ein Nullsteuersatz gilt. 

Das Amtsgericht München entschied zugunsten des Klägers: Die Fertigstellung der PV-Anlage erfolgte erst nach dem 1. Januar 2023. Daher war die Zahlung der Umsatzsteuer in Höhe von 3.021 Euro nicht gerechtfertigt, und die Installationsfirma wurde zur Rückzahlung verurteilt. 

Praktische Auswirkungen auf die Versteuerung von PV-Anlagen:

  • Für Betreiber:innen von PV-Anlagen, deren Fertigstellung nach dem 1. Januar 2023 erfolgt, gilt der Nullsteuersatz unabhängig vom Zeitpunkt der Auftragserteilung oder Teilmontagen. 
  • Kund:innen können zu viel gezahlte Umsatzsteuer zurückfordern, wenn diese trotz Fertigstellung nach dem Stichtag in Rechnung gestellt wurde. 
  • Installationsbetriebe sollten darauf achten, Rechnungen den rechtlichen Vorgaben entsprechend zu erstellen, um Rückforderungen zu vermeiden. 

Rechtssicherheit und steuerliche Vorteile für Betreiber:innen von PV-Anlagen

Die Neuerungen und das Urteil bringen mehrere Vorteile und mehr Rechtssicherheit für Betreiber:innen von Photovoltaikanlagen: 

  1. Förderung erneuerbarer Energien: Durch die einheitliche Steuerbefreiung und die Nullbesteuerung ab 2023 wird der wirtschaftliche Anreiz zur Installation von PV-Anlagen gestärkt. 
  2. Klarheit bei der Umsatzsteuer: Betreiber:innen können sich auf das Urteil des Amtsgerichts München berufen, wenn ihre Anlage nach dem 1. Januar 2023 fertiggestellt wurde, und zu viel gezahlte Umsatzsteuer zurückfordern. 
  3. Erleichterung für größere Anlagen: Die Anhebung der Leistungsgrenze auf 30 kW (peak) schafft neue Möglichkeiten für größere Gebäude sowie eine einheitliche Regelung. 

Unsere Einschätzung zur steuerlichen Förderung von Photovoltaikanlagen durch das JStG 2024

Auch das Jahressteuergesetz 2024 setzt ein klares Zeichen für die Förderung von Photovoltaikanlagen und damit für den Ausbau erneuerbarer Energien. 

 Aufgrund der Änderungen durch das JStG 2024 und dem Urteil des Amtsgerichts München wird die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen erheblich erleichtert und vereinheitlicht. Betreiber:innen können nicht nur von einer erweiterten Steuerbefreiung profitieren, sondern auch sicherstellen, dass die Umsatzsteuerregelung korrekt angewendet wird. Dies unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland und macht die Installation von Photovoltaikanlagen attraktiver. 

Betreiber:innen von PV-Anlagen sollten sich rechtzeitig informieren und ihre Projekte entsprechend planen, um die neuen steuerlichen Vorteile vollständig auszuschöpfen.  

Haben Sie Fragen zu der steuerlichen Behandlung ihrer PV-Anlage? Dann melden Sie sich gerne bei uns. Unser Team aus Steuerberater:innen unterstützt Sie gerne. 

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