Praxisformen für Ärztinnen und Ärzte_ Die Einzelpraxis
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18. Januar 2023

Praxisformen für Ärztinnen und Ärzte: Die Einzelpraxis

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Für viele (Zahn-)Ärzt:innen stellt sich zu Beginn ihrer Selbstständigkeit die Frage, in welcher Rechtsform sie ihre Praxis betreiben sollen. Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten: Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft oder Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)/ Ärzte-GmbH. In unserer neuen Blogserie gehen wir auf die verschiedenen Praxisformen ein, startend mit einer genaueren Betrachtung der „Einzelpraxis“.

Was ist eine Einzelpraxis?

Die klassische Einzelpraxis ist immer noch die in Deutschland beliebteste Praxisform. Laut Angabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung werden aktuell immer noch 58 Prozent aller Arztpraxen in Form einer Einzelpraxis geführt.
Hierbei ist der/die Vertrags(zahn-)arzt/ Vertrags(zahn-)ärztin oder Privat(zahn-)arzt/ Privat(zahn-)ärztin an einem Praxisstandort tätig.

Was muss ich bei einer Praxisgründung beachten?

Die Gründung einer Einzelpraxis bzw. die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit muss gemäß § 138 Abs. 1b iVm. Abs. 4 AO innerhalb von vier Wochen ggü. dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Gleichzeitig muss beim Finanzamt ein sog. „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ eingereicht werden. Er bildet die Basis, mit der das Finanzamt u. a. eine Steuernummer für die Praxis erteilt und vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen für die (Zahn-)Ärztin oder den (Zahn-)Arzt festsetzt. 

Eine Gewerbeanmeldung bei der Stadt muss nicht erfolgen, da eine selbständige Tätigkeit und keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Eine Vertragspraxis kann nur mit Zulassung durch den Zulassungsausschuss eröffnet werden, damit auch GKV-Patient:innen behandelt werden können.
Zudem sind die Bestimmungen des Bundesmantelvertrags für Ärzt:innen oder die Bestimmungen des Bundesmantelvertrags für Zahnärzt:innen zu beachten.
Weitere Fragen zur Selbstständigkeit als (Zahn-)Arzt oder (Zahn-)Ärztin haben wir in einem vorangegangenen Beitrag für Sie zusammengefasst.

Muss ich als Arzt / Ärztin Einkommensteuer bezahlen?

(Zahn-)Ärzt:innen, die ihre Praxis im Rahmen einer Einzelpraxis betreiben, sind Freiberufler (sog. „Katalog-Beruf“) und erzielen hierdurch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sie müssen einmal jährlich eine Einkommensteuererklärung dem Finanzamt einreichen, in der sie den Gewinn aus ihrer Einzelpraxis (und ggf. ihre weiteren Einkünfte) erklären. Im Regelfall müssen Sie auf die voraussichtliche Einkommensteuerzahllast (zzgl. ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) vierteljährliche Vorauszahlungen an das Finanzamt entrichten.

Muss ich als Arzt / Ärztin mit Einzelpraxis Gewerbesteuer zahlen?

Als Freiberufler unterliegen (Zahn-)Ärzt:innen mit ihrer Einzelpraxis nicht der Gewerbesteuer. Wenn Sie neben ihrer eigentlichen Praxistätigkeit noch eine zusätzliche, nicht (zahn)ärztliche Nebentätigkeit ausüben, ist Vorsicht geboten. Hierzu zählen z. B. der Verkauf von Zahnpflegeprodukten, Nahrungsergänzungsmitteln, etc.; sofern dies aus berufsständischer Sicht zulässig ist. Diese Tätigkeit stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar, für die ein Gewerbe bei der Stadt angemeldet werden muss. Zudem unterliegt diese Tätigkeit der Gewerbesteuer.  Liegt der Gewinn aus dieser Tätigkeit allerdings unter einem Freibetrag in Höhe von EUR 24.500,00, fällt keine Gewerbesteuer an.

Einzelpraxis: Muss ich Umsatzsteuer zahlen?

Heilbehandlungen von (Zahn-)Ärztinnen im Bereich der Humanmedizin sind gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe a) UStG von der Umsatzsteuer befreit. (Zahn-) Ärzt:innen müssen keine Umsatzsteuer auf ihre Behandlungsumsätze erheben, können im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer aus den bezogenen Eingangsleistungen ziehen. Allerdings unterliegen bestimmte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) der Umsatzsteuer. Sofern die Umsätze aus diesen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als EUR 22.000,00 betragen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als EUR 50.000,00 betragen werden, kann die sogenannte „Kleinunternehmer-Regelung“ gemäß § 19 UStG in Anspruch genommen werden. Folglich muss dann trotz grundsätzlicher Umsatzsteuer-Pflicht keine Umsatzsteuer erhoben werden.

Wie funktioniert die Gewinnermittlung bei einer Einzelpraxis?

(Zahn-)Ärzt:innen sind als Freiberufler:innen nicht zur Bilanzierung verpflichtet. Sie können ihren Gewinn aus ihrer (zahn-)ärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Dies ist in § 4 Abs. 3 EStG geregelt. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung handelt es sich um eine vereinfachte Gewinnermittlung, bei der die Praxiseinnahmen den Praxisausgaben gegenübergestellt werden. Hierbei gilt das sogenannte „Zufluss-/ Abfluss-Prinzip“: Praxiseinnahmen stellen im Zeitpunkt des Zahlungseingangs eine Einnahme dar und Praxisausgaben stellen im Zeitpunkt der tatsächlichen Begleichung der Rechnung eine Ausgabe dar. (Zahn-)Ärzt:innen bleibt es vorbehalten, freiwillig zu bilanzieren. Dies kann unter bestimmen Umständen sinnvoll sein.

Wie funktioniert die Anstellung von (Zahn-)Ärztinnen?

Der Bundesmantelvertrag der Ärzte bzw. der Bundesmantelvertrag-Zahnärzte erlaubt es, dass ein Vertragsarzt bzw. eine Vertragsärztin bis zu drei (Zahn-)Ärzt:innen in Vollzeit beschäftigen kann. Bei Zahnärzt:innen dürfen es in begründeten Fällen sogar bis zu vier Vollzeit beschäftigte angestellte Zahnärzt:innen sein. Aus steuerlicher Sicht ist hierbei zwingend zu beachten, dass der oder die Praxisinhaber:in weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig ist, während er oder sie bestimmte Behandlungsleistungen an seine oder ihre angestellten (Zahn-)Ärztinnen delegiert. Im schlimmsten Fall droht sonst die Versagung der freiberuflichen Tätigkeit und die Einstufung der Praxis zum Gewerbebetrieb.

Um die Freiberuflichkeit nicht zu gefährden, ist es wichtig, dass der oder die Praxisinhaber:in – trotz Anstellung von (Zahn-)Ärzt:innen – weiterhin die sogenannte „Stempel-Theorie“ erfüllt. Die Erstuntersuchung des oder der Patient:in erfolgt immer durch den oder die Praxisinhaber:in. Er oder sie erstellt dann einen weiteren Behandlungsplan, der von dem bzw. der angestellten (Zahn-)Ärzt:in dann umgesetzt wird. Die erbrachten Leistungen des angestellten Fachpersonals sind regelmäßig durch den oder die Praxisinhaber:in zu kontrollieren. „Problemfälle“ sind weiterhin durch den oder die Praxisinhaber:in zu behandeln. 

Wir empfehlen, die Anstellung von (Zahn-)Ärzt:innen im Vorfeld unbedingt mit einem Steuerberater bzw. einer Steuerberaterin abzustimmen. 

Welche Vor- und Nachteile hat eine Einzelpraxis?

Vorteile einer Einzelpraxis:

  • verhältnismäßig einfache Gründung
  • (wirtschaftliche) Unabhängigkeit der/des (Zahn-)Ärztin/ (Zahn-)Arztes
  • völlige Eigenständigkeit/ keine Abstimmung mit Kolleg:innen notwendig (beispielsweise bei neuer Anschaffung von Praxisinventar/-geräten, etc.) 

Nachteile einer Einzelpraxis:

  • alleiniges Kostenrisiko für sämtliche Praxisausgaben (Personalkosten, Miete, laufende Verträge etc.)
  • alleinige Verantwortung für den wirtschaftlichen Erfolg der Praxis
  • Praxisvertretung
  • alleinige Haftung (auch mit dem Privatvermögen)
  • kein fachlicher Austausch mit Kolleg:innen (ggf. aber über Kooperationen oder Netzwerke möglich).

Unsere Einschätzung:

Die Einzelpraxis als Rechtsform bietet für die oder den (Zahn-)Ärztin/ (Zahn-)Arzt sowohl Vor- als auch Nachteile. Denkbar wäre auch ein Beitritt der Einzelpraxis zu einer Praxisgemeinschaft zwecks Kooperation und Teilung von bestimmten Kosten. Die Rechtsform der Einzelpraxis bleibt dann dennoch bestehen. Vor Praxisgründung sollte sicher abgewägt werden, ob man selbst eher der Typ „Einzelkämpfer“ ist oder einen Zusammenschluss mit anderen (Zahn-)ärzt:innen bevorzugt. Wir sind Ihnen ab Beginn der Gründungsphase behilflich und beraten Sie dahingehend, welche Rechtsform für Sie am sinnvollsten ist und unterstützen Sie bei den Gründungsformalitäten. Sprechen Sie uns gerne an.

Stefanie Anders

Partnerin und Steuerberaterin

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