
23. April 2025
Remittance Basis und ihre steuerlichen Auswirkungen bei Zuzug nach Großbritannien: Urteil des BFH zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht
Inhaltsverzeichnis
Die Remittance-Basis-Besteuerung Großbritannien ist ein zentrales Thema im internationalen Steuerrecht – insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. In einem aktuellen Urteil vom 14. Januar 2025 (Az. IX R 37/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass diese Form der Besteuerung von Auslandsüberweisungen eine sogenannte Vorzugsbesteuerung im Sinne von § 2 Außensteuergesetz (AStG) darstellt. Dies hat weitreichende Folgen für die steuerliche Ansässigkeit und erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach Wegzug aus Deutschland.
Was ist der Hintergrund der Remittance-Basis-Taxation und wie ist sie steuerlich einzuordnen?
Die sogenannte Remittance-Basis-Taxation erlaubte es bestimmten Personen mit Non-Dom- Status in Großbritannien, ihre im Ausland erzielten Einkünfte nur dann in Großbritannien zu versteuern, wenn diese tatsächlich ins Land überwiesen werden. Diese Regelung galt lange als steuerlich attraktives Modell in UK – besonders für Personen mit hohen ausländischen Einkünften und international wechselndem Lebensmittelpunkt.
Mit der Remittance Base Besteuerung konnten Personen, die in Großbritannien steuerlich ansässig, also „resident“, aber nicht dauerhaft „domiciled“ waren, ihre Cash-Flow-Besteuerung optimieren. Damit blieben ausländische Einkünfte steuerfrei, solange sie nicht in das Vereinigte Königreich transferiert wurden.
Diese Regelung ist jedoch im Rahmen der UK FIG (Foreign Income and Gains) Regime Steuerreform zum April 2025 abgeschafft worden. Seitdem gilt eine neue Besteuerungsstruktur für Ausländer:innen: Das sogenannte „Income and Gains Regime“, das eine befristete Steuerbefreiung für bestimmte Neuankömmlinge vorsieht. Die Remittance-Base-Nachfolge-Regelung wird jedoch voraussichtlich ebenfalls als Vorzugsbesteuerung qualifiziert werden und steuerliche Konsequenzen in Deutschland auslösen.
Kapitalerträge und erweiterte beschränkte Steuerpflicht: Worüber hatte der BFH zu entscheiden?
Im vom BFH entschiedenen Fall war die Klägerin bis zum Jahr 2000 in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, bevor sie nach Großbritannien umzog. Im Streitjahr erzielte sie verschiedene Einkünfte, darunter:
- Mieteinnahmen aus in Deutschland gelegenen Immobilien
- Zinsen und Dividenden von einer inländischen Bank
- Ausländische Einkünfte, die nicht nach Großbritannien überwiesen wurden
Während die Mieteinkünfte unter die klassische beschränkte Steuerpflicht fielen, stellte sich bei den Kapitalerträgen die Frage nach einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht, insbesondere wegen der Anwendung der Remittance-Basis-Besteuerung in Großbritannien.
Das zuständige Finanzamt sah in der Anwendung der Remittance Base eine Vorzugsbesteuerung, da die Einkünfte im Ausland steuerfrei blieben, solange sie nicht ins Vereinigte Königreich überwiesen worden seien. Dadurch wurden auch die in Deutschland verbleibenden Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensbesteuerung erfasst.
Der BFH bestätigte diese Sichtweise: Allein die Möglichkeit, die Remittance-Basis Besteuerung in Anspruch nehmen zu können, genüge für die Qualifikation als Vorzugsbesteuerung – unabhängig davon, ob die Klägerin sie tatsächlich genutzt habe.
Welche Voraussetzungen gelten für die erweiterte beschränkte Steuerpflicht gemäß § 2 AStG?
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach Außensteuergesetz kommt unter folgenden Bedingungen zur Anwendung:
- Wegzug einer natürlichen Person mit deutscher Staatsangehörigkeit
- Zuvor mindestens fünf Jahre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland innerhalb der letzten zehn Jahre
- Besteuerung im Ansässigkeitsstaat erfolgt nicht oder nur eingeschränkt (z. B. durch eine Vorzugsbesteuerung)
- Weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland
- Einkommen gemäß § 49 EStG oder § 2 AStG von über 16.500 EUR
Die Vorschrift soll verhindern, dass Steuerpflichtige durch Verlagerung ihres Wohnsitzes in sogenannte Steueroasen oder durch die Nutzung spezieller Steuerregime – wie der Remittance-Basis-Besteuerung – ihrer inländischen Steuerpflicht entgehen.
Welche steuerlichen Folgen ergeben sich aus der Abschaffung der Remittance Base UK 2025?
Mit der angekündigten Abschaffung der Remittance-Basis-Besteuerung kommt es zu einer grundlegenden Neuausrichtung der steuerlichen Behandlung von Auslandseinkünften für Non Doms. Das neue FIG Regime sieht eine befristete Steuerbefreiung für ausländische Einkünfte vor, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen – und ist voraussichtlich ebenfalls als Vorzugsbesteuerung einzuordnen.
Wer als deutscher Steuerpflichtiger ins Ausland zieht, sollte Überweisungen frühzeitig steuerlich prüfen – insbesondere mit Blick auf die deutsche Steuerpflicht und potenzielle Nachversteuerung. Gerade im Kontext der Remittance-Basis-Nachfolge-Regelung und des veränderten Steuerstatus von Neuankömmlingen in Großbritannien ist ein fundierter steuerlicher Rat unerlässlich.
Was im Rahmen einer internationalen Steuerplanung jetzt zu berücksichtigen ist: Unsere Einschätzung
Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass die Nutzung der Remittance-Basis-Besteuerung Großbritannien nicht ohne steuerliche Folgen bleibt. Die Einordnung als Vorzugsbesteuerung führt dazu, dass bestimmte Auslandseinkünfte weiterhin der deutschen Besteuerung unterliegen – obwohl diese nicht der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 EStG unterliegen.
Die internationale Steuerplanung muss daher die steuerlichen Auswirkungen der Non-Dom-Abschaffung, die Übergangsregelungen zum Wegfall der Remittance Base sowie die neuen Regeln des FIG-Regimes umfassend berücksichtigen.
Steuerpflichtige mit Wohnsitzverlagerung nach Großbritannien oder anderen Ländern mit Sonderbesteuerung sollten frühzeitig eine steuerliche Analyse zur Einkommensbesteuerung, zur Anwendung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht und zur Behandlung von Überweisungen ins Ausland durchführen.
Sie planen einen Wegzug oder haben Fragen zur grenzüberschreitenden Besteuerung? Unsere Steuerexpert:innen beraten Sie gern. Nehmen Sie einfach Kontakt auf mit Steuerberater Christian Kappelmann auf oder nutzen Sie unser Kontaktformular.