Steuerentlastungen auf Energieerzeugnisse und Strom laufen aus
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29. August 2023

Steuerentlastungen auf Energieerzeugnisse und Strom laufen aus

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Die Europäische Kommission plant seit einiger Zeit eine Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie. Das ist kein leichtes Unterfangen, denn Voraussetzung für Änderungen ist die Einstimmigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Anschließend muss die final beschlossene Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Eine Neuregelung sollte ursprünglich bereits zum 1.1.2023 in Kraft getreten sein. Dies ist bisher ausgeblieben.

Beihilferechtliche Steuerentlastungen für fossile Energieträger stehen vor dem Aus

Bisher lässt sich nur aus dem Green Deal der Europäischen Kommission, der Eröffnungsbilanz Klimaschutz und aus sonstigen Quellen ableiten, dass die beihilferelevanten Steuerbegünstigungen in der bisherigen Form nicht mehr aufrechterhalten werden. Das gilt besonders für Steuerentlastungen auf fossile Energieträger. Das gilt auch, wenn sie sich auf die die wirtschaftliche Nutzung von Strom beziehen. Gerade in Zeiten hoher Energiepreise und steigender Inflation führt das zu einer weiteren Verteuerung von Energie und in der Folge der damit produzierten Güter. Die Preisspirale dreht sich weiter. Die Hoffnung bleibt, dass es sich kurzfristig wieder ändert.

Übersicht: Steuerbegünstigungen für Energieerzeugnisse und ihre Gültigkeiten

Nach derzeitigem Kenntnisstand haben die aktuellen Steuerbegünstigungen, die unter das Beihilferecht fallen, nach einer Verlängerung erneut nur eine zeitlich begrenzte Geltung. (Quelle: Zoll Online)

vom 01.01.2023 bis 30.06.2024

  •   Steuerbegünstigung für sonstige begünstigte Anlagen (Hafendiesel) (§ 3a EnergieStG) vom 01.01.2023 bis 30.06.2024
  •   Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (§ 53a Abs. 1 und Abs. 4 EnergieStG) vom 12.12.2022 bis 30.06.2024
  •   Steuerentlastung für Unternehmen (§ 54 EnergieStG) vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  •   Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (Spitzenausgleich) (§ 55 EnergieStG) vom 01.01.2023 bis 31.12.2023.
  •   Steuerentlastung für Unternehmen (§ 9b StromStG) vorm 01.01.2023 bis 31.12.2023
  •   Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (Spitzenausgleich) (§ 10 StromStG) vom 01.01.2023 bis 31.12.2023.

Unsere Einschätzung

Derzeit ist unklar, ob und welche zeitlich befristeten Freistellungsanzeigen nochmals verlängert werden. Zumindest für den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG scheint das Auslaufen zumindest in den Haushaltsentwurf für 2024 eingeflossen zu sein, der vom Bundeskabinett bereits beschlossen wurde. Das belastet rund 9.000 Unternehmen mit Stromsteuern in Höhe von etwa 1,5 Milliarden Euro, was dazu führt, dass Vertreter der Wirtschaft mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind. Unklar bleibt, was mit den übrigen Steuerentlastungen passiert.

Ein mögliches zukünftiges Auslaufen der Freistellungsanzeigen muss das Bundesministerium der Finanzen gemäß gesetzlicher Regelungen im Bundesgesetzblatt gesondert bekanntgegeben.

Davon unberührt bleiben Steuerbegünstigungen, die direkt darauf zurückzuführen sind, dass Energieerzeugnisse für bestimmte Prozesse und Verfahren gar nicht besteuert werden sollen beziehungsweise nach nationalem Recht diese größtenteils versteuert und vollständig entlastet werden. Das betrifft die Steuerentlastungen nach § 9a StromStG und § 51 EnergieStG. Ebenfalls unberührt bleiben die in der Richtlinie geregelten Steuerbefreiungen wie, beispielsweise, nach Art. 14 EnegieStRL. Derartige Steuerentlastungen bleiben bestehen. Allerdings könnten sich durch die geplanten Änderungen der Richtlinie auch hier der Entfall von Steuerbefreiungen beziehungsweise Steuerentlastungen in Teilbereichen ergeben (zum Beispiel im EU-weiten Luftverkehr zu Beförderung von Personen).

Betroffene Unternehmen sollten die Mengenermittlungen, Prozesse und Verfahren innerhalb ihrer Unternehmen noch einmal dahingehend überprüfen, ob nicht Energieerzeugnisse und Strom unter die weiter geltenden Steuerentlastungen fallen könnten und ob diese Mengen hinreichend von den übrigen Mengen abgegrenzt werden können.

In jedem Fall sollten Unternehmer:innen die dann vorliegende finalen Energiesteuer-Richtlinie beziehungsweise das nationale Recht mit den betrieblichen Verhältnissen abgleichen. Das gilt auch vor dem Hintergrund weiterer Entwicklungen im Unternehmen zum Beispiel in Richtung Nachhaltigkeit. Daraus sollte ein Maßnahmenkatalog abgeleitet werden.

Haben Sie Fragen dazu? Dann sprechen Sie unser Energy Tax Team gerne an.

Tino Wunderlich

Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater

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