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20. Dezember 2024

Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen: Weihnachtsfeier, Betriebssport und die Grenzen der Haftung

Kategorien: Rechtsberatung

Die Weihnachtszeit ist angebrochen und mit ihr auch der Beginn der alljährlichen Weihnachtsfeiern in vielen Unternehmen. Ob beim Eisstockschießen, einem gemeinsamen Abendessen oder einfach beim gemütlichen Beisammensein – solche Feierlichkeiten sind oft ein Highlight des Jahres und stärken den Teamgeist. Doch was passiert, wenn bei solchen Veranstaltungen ein Unfall passiert? Wie steht es um den Versicherungsschutz, wenn sich ein Mitarbeiter beim Teamevent verletzt? Gilt der Versicherungsschutz auf für den Hin- und Rückweg zu den Feierlichkeiten? Aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) geben spannende Einblicke in die rechtliche Einordnung von Arbeitsunfällen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 26. September 2024 in zwei Urteilen zu Arbeitsunfällen entschieden. Die Begründungen schärfen den Begriff des Arbeitsunfalls und liefern Hinweise darauf, unter welchen Umständen Unfälle versichert sind und wo der Versicherungsschutz Grenzen hat. 

Ausübung einer versicherten Tätigkeit ausschlaggebend

Ein Arbeitsunfall ist ein Vorfall, der einer versicherten Person während ihrer direkt mit der Arbeit verbundenen Tätigkeiten widerfährt. Dies schließt grundsätzlich Situationen während der Arbeitszeit, auf Dienstreisen oder auf dem Weg zur und von der Arbeitsstätte ein. Ein Vorfall kann demnach versichert sein, wenn er in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.

Bundessozialgericht bestätigt Versicherungsschutz während des Arbeitsweges

Das erste Urteil behandelte den Fall einer Klägerin, die im Anschluss an einen privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung in einen Unfall geriet. Die Klägerin wollte in ihrer Wohnung notwendige Materialien für ihren bevorstehenden Arbeitseinsatz abholen. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte zunächst die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall ab. In der Vorinstanz wurde argumentiert, dass das Ereignis nicht auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte stattgefunden hätte.  

Die Revision der Klägerin war dagegen erfolgreich. Das BSG stellte fest, dass der Unfall als versichert gelten könne, insbesondere wenn der Arbeitgebende die direkte Anweisung zur Abholung gegeben habe. Aber auch wenn eine solche Weisung nicht nachweisbar sei, könne ein Beschäftigter bzw. eine Beschäftigte Anspruch auf die Anerkennung als Arbeitsunfall haben – nämlich dann, wenn die Materialien als unentbehrlich für die Arbeit angesehen werden können. 

Weder Betriebssport noch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung: Versicherungsschutz erlischt

Im zweiten Urteil ging es um einen Beschäftigten, der sich bei einem betriebsinternen Fußballturnier das Knie verdreht hatte. Der Beschäftigte klagte auf Arbeitsunfall und argumentierte, dass es sich bei dem Turnier um Werbung für sein Unternehmen gehandelt habe. Dieser Erklärung folgte das BSG nicht. Ein möglicher Werbezweck könne nicht allein aufgrund einer allgemeinen Presseberichterstattung über das Fußballturnier durch die Firma angenommen werden. Das BSG lehnte die Einordnung der Sportverletzung als Arbeitsunfall ab, da es sich bei dem Turnier weder um Betriebssport noch um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt habe. Der Beschäftigte erhielt somit kein Versicherungsschutz. 

Meldepflicht bei gesetzlicher Unfallversicherung für Arbeitgebende

Arbeitgebende sind verpflichtet, Arbeitsunfälle der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden, wenn Mitarbeitende aufgrund eines Unfalls mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind.  

Ist ein Vorfall als Arbeitsunfall eingestuft, sind die Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen und mögliche Entschädigungen in der Regel durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Dies schützt Arbeitgebende vor hohen finanziellen Belastungen, die durch ein selbst zu tragendes Risiko entstehen könnten. 

Arbeitgebende, die viele Arbeitsunfälle melden, müssen oft jedoch höhere Beiträge zur Unfallversicherung leisten. Es liegt daher in ihrem Interesse, ein sicheres Arbeitsumfeld durch Sicherheitsvorkehrungen, präventive Maßnahmen und regelmäßige Schulungen zur Unfallverhütung zu schaffen. 

Unfallprävention, korrekte Unfallmeldung und mehr – wir unterstützen

Die neuen Urteile des BSG verdeutlichen, dass der Versicherungsschutz für Arbeitsunfälle zwar grundsätzlich klar definiert ist, jedoch im Einzelfall auch eine flexible Auslegung zulässt. Arbeitgebende sollten sich regelmäßig über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen sowie Unfallverhütungsvorschriften informieren und geeignete Maßnahmen zur Prävention ergreifen.  

Wichtige Faktoren sind hierbei die Schaffung sicherer Arbeitsbedingungen und die regelmäßige Schulung der Mitarbeitenden zur Unfallverhütung.  

Wir stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Sie bei der Meldung eines Unfalls, der Prüfung von Ansprüchen oder der Implementierung von Präventionsmaßnahmen zu unterstützen. Indem Sie proaktiv handeln, schützen Sie nicht nur Ihre Mitarbeitenden, sondern auch Ihr Unternehmen vor finanziellen Nachteilen. 

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