Das Wachstumschancengesetz: Neue Impulse für Unternehmer:innen
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20. November 2023

Wachstumschancengesetz: Das wurde beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) am 17. November 2023 beschlossen.

Am 24. November steht die Beratung im Bundesrat an.

Im politischen Prozess haben die Verantwortlichen die Steuerentlastung von 7 Milliarden auf 6, 3 Milliarden Euro reduziert. Das geschah auch auf Initiative der Länder. Welche Änderungen sich im Vergleich zum Regierungsentwurf ergeben haben, das erfahren Sie hier. 

Investitionsprämie für bessere Klimaeffizienz

Investitionen in höhere Klimaeffizienz werden durch Prämien gefördert. Förderfähig sind Wirtschaftsgüter einer Betriebsstätte innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz. Der Start des Förderzeitraums wurde um zwei Monate auf den 1. März 2024 verschoben. Beihilfefreie Förderkredite unterliegen nicht dem Kumulierungsverbot des Gesetzes. Die Bundesregierung wurde zudem per Protokollerklärung zur Prüfung der Auditierungsvorgaben aufgefordert. Die Intention: erleichterter und vereinfachter Zugang für kleinere und mittlere Unternehmen.

Wachstumschancengesetz: Verbesserungen Thesaurierungsbegünstigung

Die Verbesserungen bei der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) werden  schon ab 2024 gelten, nicht erst ab 2025.

Wachstumschancengesetz: Verlustrücktrag

Der dauerhafte Verlustrücktrag für 2024 und 2025 wird auf 10 beziehungsweise 20 Millionen Euro angehoben. Ab 2026 wird der Verlustrücktrag dann 5 beziehungsweise 10 Millionen Euro betragen. Der Verrechnungssatz bei der Mindestgewinnbesteuerung wird vorübergehend auf 75 Prozent angehoben.

Wachstumschancengesetz: Zinsschranke und Zinshöhenschranke

Die Anti-Fragmentierungsklausel bei der Zinsschranke kommt nicht. Das gilt auch für die Zinshöhenschranke. Bei grenzüberschreitenden Finanzierungen innerhalb eines  Konzerns gilt der neue § 1 Abs. 3d und 3e AStG und damit eine Verschärfung der Verrechnungspreisvorschriften. Finanzierungen werden nur bei glaubhaften wirtschaftlichen Erfordernissen anerkannt. Das bedeutet bürokratischen Aufwand.

Wachstumschancengesetz: Dienstwagenbesteuerung

Der maximale Bruttolistenpreis für die Viertelung der Bemessungsgrundlage bei reinen E-PKW steigt von 60.000 Euro auf 70.000 Euro. Für Hybrid-PKW, die ab dem 1. Januar 2025 zugelassen werden, wird die Halbierung der Bemessungsgrundlage aufgehoben. Der Bruttolistenpreis wird nur dann zur Hälfte angesetzt, wenn das Fahrzeug einen Kohlendioxidausstoß von maximal 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat.

Wachstumschancengesetz: Die elektronische Rechnungsstellung wird Pflicht

Elektronische Rechnungen (eRechnungen) werden Pflicht. Ob Sie der europäischen CEN-Norm EN 16931 entsprechen oder ein anderes Datenformat haben, ist egal. Voraussetzung ist, dass sich beide Vertragspartner:innen auf ein Datenformat geeinigt haben und das Format die korrekte Weitergabe der Angaben an das künftige Meldesystem ermöglicht.

Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr 800.000 Euro überschritten hat, sind erst ab dem 1. Januar 2027 zur Ausstellung von eRechnungen verpflichtet. Ab dem 1. Januar 2028 müssen alle Unternehmen eRechnungen stellen. An der Empfangspflicht zum 1. Januar 2025 hat sich nichts geändert.

Wachstumschancengesetz: Vorzeitige Anhebung des Umsatzsteuersatzes für Lieferung von Gas und Wärme

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für die Lieferung von Gas und Wärme wird nur auf Lieferungen bis zum 29. Februar 2024 angewendet.

Wachstumschancengesetz: Datenübermittlung via ELStAm-Verfahren verschoben

Die Datenübermittlung privater kranken- und pflegeversicherter Beschäftigter über das ELStAM-Verfahren wird um zwei Jahre auf den 01. Januar 2026 verschoben. Im Zuge der Entbürokratisierungsanstrengungen wurde bereits im Jahressteuergesetz 2020 der elektronische Datenaustausch zwischen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgeber:innen beschlossen.

Wachstumschancengesetz: Übermittlung der Identifikationsnummer durch die Finanzämter

Für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen ist ab 2023 nur noch die Identifikationsnummer relevant. Nun übermitteln Finanzämter die Identifikationsnummer der Arbeitnehmer:innen auf Anfrage an die Arbeitgeber:innen. Es gibt drei Voraussetzungen:

  • Der/die Arbeitgeber:in hat bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2022 übermittelt.
  • Der/die Arbeitgeber:in versichert, dass das Dienstverhältnis über den 31. Dezember 2022 hinaus fortbestanden hat und
  • der/die Arbeitnehmer:in trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat.

Unsere Einschätzung

Auch wenn der finanzielle Spielraum für steuerpolitische Impulse durch die vorangegangenen Krisen eingeengt ist, weist das Gesetz in die richtige Richtung. Wir haben dabei natürlich den Blick auf Steuervereinfachung und Entlastung der Bürokratie gerichtet. Die Stellschrauben zur Wachstumsförderung sind die richtigen. Die abschließende Beratung im Bundesrat ist für den 24. November 2023 angesetzt. Falls Sie Fragen zum Wachstumschancengesetz haben, sprechen Sie uns gern an.

Michael Simon

Partner und Steuerberater

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