1. Dezember 2023
Weiterarbeiten im Rentenalter: Wegfall der Hinzuverdienstgrenze
Ob aus Geldnot oder dem Wunsch, den Lebensstandard anzuheben: Immer mehr Rentner:innen stocken ihr Einkommen auf. In Arbeitsverträgen ist oftmals vorgesehen, dass das Beschäftigungsverhältnis mit Eintritt in das Regelrentenalter automatisch endet. Trotzdem sind abweichende Vereinbarungen möglich. Alles, was Sie zur Beschäftigung im Rentenalter wissen müssen, erfahren Sie hier.
Rentenalter: Allgemeines zur Hinzuverdienstgrenze
Bislang galten strenge Regelungen, bis zu welcher Grenze Rentner:innen neben ihren Altersrentenbezügen zusätzliche Einkünfte erwirtschaften durften, ohne auf ihre Rente verzichten zu müssen. Diese sogenannte Hinzuverdienstgrenze bewirkte, dass Rentner:innen neben ihrer Rente nicht unbegrenzt einer Beschäftigung nachgehen und ohne Einschränkungen hinzuverdienen konnten. Zum 1. Januar 2023 wurden grundlegende Änderungen vorgenommen.
Neue gesetzliche Regelungen im Rentenalter
Bis zum 30.06.2017 war ein Nebeneinander von Vollzeitbeschäftigung und Bezug von Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht sanktionsfrei möglich. Coronabedingt hob der Gesetzgeber die Grenze im Jahr 2020 vorübergehend von 6.300 Euro auf 46.000 Euro an. Die Grenze hätte ohne neue gesetzliche Verankerung am 1. Januar 2023 wieder auf die ursprünglichen 6.300 Euro sinken müssen.
Dem steuerte der Gesetzgeber entgegen und hob im Rahmen einer Neuregelung durch das 8. Sozialgesetzbuch (SGB) IV-Änderungsgesetz die Hinzuverdienstgrenze in Gänze auf. Die früheren Absätze 2 bis 3 g des § 34 SGB VI wurden vollständig gestrichen und der § 96 a SGB VI grundlegend umformuliert.
Folgen für Arbeitgeber:innen und Rentner:innen
Mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen haben Arbeitgeber:innen neue Chancen, dem demografischen Wandel in ihren Unternehmen entgegenzuwirken. Sie können den Arbeitsalltag durch reduzierte Arbeitszeiten flexibler gestalten. Teilzeitmodelle sind denkbar. Auch die negativen Auswirkungen des Fachkräftemangels lassen sich so verringern.
Für die Rentner:innen bedeutet der Wegfall der Hinzuverdienstgrenze mehr Freiraum bei der Gestaltung ihres Arbeitsalltags. Gleichzeitig kann das zu höheren Versicherungsbeiträgen führen. Einkünfte aus Beschäftigung und Rente unterliegen der Beitragspflicht. Der Wegfall der Hinzuverdienstgrenze bewirkt gerade keine Beitragsfreiheit in Bezug auf das Arbeitsentgelt.
Bei der Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung bei Bezug einer Vollrente wird grundsätzlich eine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht begründet. Für Rentner:innen, die eine Vollrente aufgrund ihres Alters erhalten, dürfte sich die Beitragspflicht auf einen ermäßigten Betrag reduzieren. Grund hierfür ist, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit über die Lohnfortzahlung hinaus kein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Rentenalter: Besonderheit der Erwerbsminderungsrente
Eine Erwerbsminderung ist eine allgemeine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, bei der nur eine zeitlich eingeschränkte Erwerbstätigkeit möglich ist. Für Erwerbsminderungsrenten gilt weiterhin, dass Rentner:innen eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausüben dürfen. Das stellt die Grundlage für die Erwerbsminderungsrente dar. Für die Erwerbsminderungsrente gelten dynamische Hinzuverdienstgrenzen.
Unsere Einschätzung
Der Wegfall der Hinzuverdienstgrenze ist für Arbeitgeber:innen und arbeitswillige Rentner:innen eine Chance. Unternehmen sollten prüfen, ob Handlungsbedarf in Bezug auf betriebliche Versorgungssysteme besteht. Sie sollten Auswirkungen einer Weiterbeschäftigung auf die vorzeitige betriebliche Altersleistung erwägen. Zudem sollten Arbeitgeber:innen prüfen, ob Änderungsbedarf bei den allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zum Wegfall der Hinzuverdienstgrenze und den damit einhergehenden Auswirkungen haben.