Zinslose Ratenzahlungen keine Kapitaleinkünfte
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7. September 2026

BFH ändert Rechtsprechung: Zinslose Ratenzahlungen lösen grundsätzlich keine Kapitaleinkünfte aus

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Inhaltsverzeichnis

Wer Immobilien oder anderes Vermögen innerhalb der Familie überträgt, stößt in der Praxis häufig auf dieselbe Herausforderung: Der Erwerber oder die Erwerberin kann oder möchte den Kaufpreis nicht sofort bezahlen. Stattdessen werden langfristige, oftmals unverzinsliche Stundungen vereinbart. Diese Vereinbarungen führten bislang regelmäßig zu einer steuerlichen Überraschung für die Beteiligten. Obwohl die Vertragsparteien ausdrücklich keine Zinsen vereinbart hatten, unterstellte die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung häufig einen rechnerischen Zinsanteil und besteuerte diesen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. 

Mit zwei wegweisenden Urteilen vom 24. März 2026 (VIII R 30/24 und VIII R 1/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese langjährige Rechtsprechung nun aufgegeben. Die Entscheidungen sorgen für eine erhebliche Erleichterung bei familieninternen Vermögensübertragungen und dürften weit über die entschiedenen Einzelfälle hinaus Bedeutung entfalten.  

Warum nahmen Finanzverwaltung und Rechtsprechung bei unverzinslichen Kaufpreisraten bislang trotzdem einen steuerpflichtigen Zinsanteil an? 

Bislang wurde bei langfristigen unverzinslichen Kaufpreisraten regelmäßig argumentiert, dass wirtschaftlich betrachtet in jeder Rate ein Zinsanteil enthalten sei. Grundlage hierfür war die Abzinsung der Kaufpreisforderung nach § 12 Abs. 3 BewG. Aus der Differenz zwischen dem Nominalwert der Forderung und ihrem Barwert leitete die Finanzverwaltung einen steuerpflichtigen Zinsanteil ab, selbst wenn die Vertragsparteien ausdrücklich festgelegt hatten, dass keinerlei Verzinsung erfolgen sollte.  

Die Folge erschien für die Beteiligten häufig paradox: Die Verkäuferseite musste Kapitalerträge versteuern, obwohl sie tatsächlich niemals Zinsen erhalten hatten. Gerade bei Grundstücksübertragungen innerhalb der Familie führte dies immer wieder zu kaum nachvollziehbaren Ergebnissen. 

Wende durch BFH: Zinslose Kaufpreisstundung bei Grundstücksverkauf an die Tochter 

Im Verfahren VIII R 30/24 hatten Eltern ihrer Tochter ein Grundstück übertragen. Die Tochter sollte den Verkehrswert der Immobilie bezahlen, war jedoch wirtschaftlich nicht in der Lage, eine bankübliche Finanzierung zu tragen. Deshalb vereinbarten die Beteiligten eine langfristige Ratenzahlung. Die Kaufpreisforderung wurde ausdrücklich unverzinslich gestundet. Gleichzeitig hielten die Vertragsparteien fest, dass der Verzicht auf eine Verzinsung der Tochter zugutekommen sollte. 

Das Finanzamt ermittelte dennoch einen rechnerischen Zinsanteil und versteuerte diesen als Kapitalertrag bei den Eltern. Nachdem bereits das Finanzgericht den Eltern Recht gegeben hatte, bestätigte nun auch der Bundesfinanzhof dieses Ergebnis.  

Unverzinsliche Ratenzahlung: Warum die Aufteilung in Tilgungs- und fiktiven Zinsanteil nicht mehr greift 

Der Bundesfinanzhof stellt nun klar, dass vorrangig auf den Inhalt der zivilrechtlichen Vereinbarung abzustellen ist. Haben die Parteien ausdrücklich festgelegt, dass keine Zinsen geschuldet werden und jede Rate ausschließlich der Tilgung des (geminderten) Kaufpreises dient, fehlt nach Auffassung des Gerichts ein steuerpflichtiges Entgelt für die Überlassung von Kapital. Damit liegt kein Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor.  

Bemerkenswert ist, dass der BFH hierdurch seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgibt. Die bisher praktizierte Aufteilung jeder Rate in einen Tilgungs- und einen fiktiven Zinsanteil sollte daher künftig grundsätzlich nicht mehr erfolgen.  

Der BFH betont ausdrücklich, dass die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Erwerbers bzw. der Erwerberin ein legitimer Grund für eine zinslose Stundung sein kann. Das Steuerrecht zwingt Eltern nicht dazu, ein Grundstück an einen fremden Dritten zu verkaufen, nur weil das eigene Kind den Kaufpreis nicht sofort finanzieren kann.  

Warum liegt kein Rückzahlungsgewinn nach § 20 EStG vor? 

Der Bundesfinanzhof verneint darüber hinaus auch einen steuerpflichtigen Rückzahlungsgewinn nach § 20 Abs. 2 EStG. Die erhaltenen Kaufpreisraten sind bei den Eltern in voller Höhe als Tilgungsleistungen zu behandeln und mit den Anschaffungskosten der Forderung zu verrechnen. Eine künstliche Aufteilung in Kapital- und Zinsbestandteile lehnt das Gericht auf dieser Ebene ebenfalls ab.  

Freigebige Zuwendung: Kommt eine Schenkungsteuer in Betracht? 

Besonders interessant ist außerdem die erbschaft- und schenkungssteuerliche Einordnung. Das Finanzgericht hatte aufgrund der zinslosen Stundung die Differenz zwischen dem "Nominalkaufpreis" und dem vom Finanzamt abgezinsten Barwertkaufpreis noch als freigebige Zuwendung angesehen.  

Dieser Auffassung erteilt der Bundesfinanzhof eine Absage. Nach Ansicht des Gerichts fehlt es an der erforderlichen Vermögensverschiebung. Die Tochter erhält kein Kapital zur Nutzung überlassen, sondern profitiert lediglich davon, dass die Kaufpreisforderung später erfüllt werden darf. Die bloße zinslose Stundung einer Kaufpreisforderung führt nach der Entscheidung nicht automatisch zu einer schenkungssteuerlich relevanten Bereicherung. 

Vereinbarte Zinslosigkeit kein steuerlicher Freifahrtschein: Wie geht man auf Nummer sicher?  

Trotz der erfreulichen Rechtsprechungsänderung bedeutet das Urteil keinen Freibrief für beliebige Gestaltungen. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass die vereinbarte Zinslosigkeit steuerlich nicht anerkannt werden muss, wenn beispielsweise eine verdeckte Zinsvereinbarung vorliegt oder ein Gestaltungsmissbrauch gegeben ist. 

Entscheidend bleibt daher eine klare und nachvollziehbare Vertragsgestaltung. Aus den Vereinbarungen muss eindeutig hervorgehen, dass tatsächlich keine Verzinsung gewollt ist und die einzelnen Raten ausschließlich der Kaufpreiszahlung dienen.  

Was das BFH-Urteil für private Vermögensübertragungen und die Vermögensnachfolge bedeutet: Unsere Einschätzung 

Die beiden Urteile des Bundesfinanzhofs gehören zu den wichtigsten Entscheidungen des Jahres im Bereich der Besteuerung privater Vermögensübertragungen. Der Bundesfinanzhof beendet damit eine jahrzehntelang praktizierte Besteuerung fiktiver Zinsen und schafft neue Flexibilität. 

Wer Vermögen gegen unverzinsliche Kaufpreisraten veräußert und die Zinslosigkeit wirksam vereinbart, muss unter Umständen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Gleichzeitig liegen nicht automatisch Schenkungen an die nachfolgende Generation vor. 

Für Familien, die Immobilien oder andere Vermögenswerte im Rahmen der vorweggenommenen Vermögensnachfolge übertragen möchten, eröffnen sich dadurch  weitere Gestaltungsmöglichkeiten. Gleichwohl sollten entsprechende Verträge weiterhin sorgfältig geplant und steuerlich begleitet werden, damit die tatsächliche Zielsetzung der Vertragsparteien auch gegenüber der Finanzverwaltung eindeutig dokumentiert ist.  

Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass bei Unternehmens- und Vermögensnachfolgen die ertragsteuerliche und die erbschaft- und schenkungssteuerliche Seite gleichermaßen beachtet und beraten werden müssen. Sie haben Fragen zur steuerlichen Einordnung und Gestaltung privater Vermögensübertragungen? Unsere Experten Akram Juja und Tim Weyers unterstützen Sie bei allen Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.

FAQ zum Thema zinslose Ratenzahlungen und Kapitaleinkünfte 

Warum führen zinslose Ratenzahlungen nach der neuen BFH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu Kapitaleinkünften? 

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt primär auf den Inhalt der zivilrechtlichen Vereinbarung ab. Wenn die Vertragsparteien ausdrücklich festlegen, dass keine Zinsen geschuldet werden, fehlt es an einem steuerpflichtigen Entgelt für die Überlassung von Kapital. Eine künstliche Aufteilung der Raten in einen Tilgungs- und einen fiktiven Zinsanteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG findet nicht mehr statt. 

Wann ist bei einer Ratenzahlungsvereinbarung von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen? 

Eine unentgeltliche Stundung liegt vor, wenn im Vertrag ausdrücklich und eindeutig vereinbart wird, dass die Kaufpreisforderung unverzinslich gestundet ist. Ein verständlicher Grund hierfür kann beispielsweise die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit der Erwerberin bzw. des Erwerbers bei familieninternen Übertragungen sein. Aus den Vereinbarungen muss klar hervorgehen, dass tatsächlich keinerlei Verzinsung gewollt ist. 

Warum reicht ein rechnerischer Zinsanteil für Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht aus? 

Rein wirtschaftliche Betrachtungen oder rechnerische Abzinsungen begründen für sich genommen noch keinen steuerbaren Kapitalertrag. Steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen setzen eine tatsächliche Entgeltvereinbarung für die Kapitalüberlassung voraus. Ein bloß fingierter oder rechnerisch ermittelter Zinsanteil reicht mangels echter Ertragserzielung nicht aus. 

Welche Bedeutung hat die vertragliche Vereinbarung, dass jede Rate vollständig auf den Kaufpreis angerechnet wird? 

Diese Vereinbarung dokumentiert rechtssicher, dass die Zahlungen ausschließlich der Tilgung der Kaufpreisschuld dienen und keine verdeckten Zinsanteile enthalten sind. Sie schützt Veräußernde vor einer ungewollten Umdeutung der Raten in Kapitalerträge durch die Finanzverwaltung. Zudem stellt sie sicher, dass die Einnahmen in voller Höhe mit den Anschaffungskosten verrechnet werden können. 

Warum begründet § 12 Abs. 3 BewG im Privatbereich keine steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte? 

  • 12 Abs. 3 BewG ist eine Bewertungsvorschrift aus dem Bewertungsrecht und dient der Ermittlung des Barwerts von Forderungen, erschafft jedoch keinen ertragsteuerlichen Tatbestand. Die rein rechnerische Differenz zwischen Nennwert und Barwert führt im Einkommensteuerrecht nicht automatisch zu einem steuerbaren Ertrag im Privatvermögen. Der BFH lehnt die Übertragung dieser Abzinsungslogik auf das Einkommensteuerrecht bei fehlender Zinsvereinbarung ausdrücklich ab.

Wann kann eine zinslose Ratenzahlungsvereinbarung steuerlich ausnahmsweise anders zu beurteilen sein? 

Eine abweichende Beurteilung greift insbesondere dann, wenn eine verdeckte Zinsvereinbarung vorliegt oder ein Gestaltungsmissbrauch gegeben ist. Dies betrifft z.B. Fälle, in denen der Kaufpreis im Vorfeld erhöht wurde, um einen fehlenden Zinsanteil im Kaufpreis zu verstecken. Auch bei unklaren oder widersprüchlichen Verträgen kann die Finanzverwaltung weiterhin von steuerpflichtigen Zinsen ausgeben. 

Was bedeutet das BFH-Urteil für private Grundstücksverkäufe und vergleichbare Gestaltungen in der Praxis? 

Das Urteil bringt erhebliche Erleichterung und Planungssicherheit für familieninterne Grundstücksverkäufe und die vorweggenommene Vermögensnachfolge. Verkäuferinnen und Verkäufer müssen zinslose Kaufpreisraten nicht mehr als fiktive Kapitalerträge versteuern, und Erwerbende geraten nicht automatisch in die Gefahr einer Schenkungssteuerpflicht. Dennoch erfordern entsprechende Verträge eine präzise Gestaltung, um den strengen Anforderungen der Rechtsprechung standzuhalten.

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