Wegzugsbesteuerung zwischen der EU und der Schweiz nicht EU-rechtskonform
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1. Februar 2024

Wegzugsbesteuerung zwischen der EU und der Schweiz nicht EU-rechtskonform

Kategorien: Steuerberatung

Inhaltsverzeichnis

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 06.09.2023 (Az. I R 35/20) zur Konformität der Wegzugsbesteuerung im Sinn des § 6 Außensteuergesetz (AStG) mit dem EU-Recht bei einem Wegzug in die Schweiz geurteilt. Danach ist die Ausgestaltung der Wegzugsbesteuerung in der damaligen Fassung des § 6 AStG eindeutig nicht mit den Freiheiten übereinstimmend, die im Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz niedergelegt sind. Warum das so ist, lesen Sie hier.

Voraussetzungen für die Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG

Gibt ein:e Steuerpflichtige:r 

  • seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auf und 
  • war er/sie zuvor für mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig, 

wird ein fiktiver Veräußerungsgewinn für die von ihm/ihr gehaltenen Anteile im Sinn des § 17 Einkommensteuergesetzes (EStG) festgesetzt.

Die auf den fiktiven Veräußerungsgewinn entstandene Wegzugsteuer kann lediglich gemäß § 6 Abs. 4 AStG zeitlich befristet und teilweise gestundet werden. Eine dauerhafte Stundung der Wegzugsteuer sah die bis zum 01.01.2022 gültige Fassung des § 6 AStG nur bei einem Wegzug in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vor.

Was hat der BFH zur Wegzugsbesteuerung geurteilt?

Der Kläger ist im Jahr 2011 in die Schweiz gezogen. Das Finanzamt hatte daraufhin die Wegzugsbesteuerung für seine Anteile an einer GmbH festgesetzt. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Finanzgericht wurde die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hatte die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG als nicht konform mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz angesehen. Das Finanzgericht hatte die Festsetzung der Wegzugsbesteuerung daraufhin aufgehoben.

Nach dem BFH war diese Aufhebung der Festsetzung der Wegzugsteuer zwar nicht zulässig, die Wegzugsteuer musste jedoch zinslos und unbefristet von Amts wegen gestundet werden. Für einen Wegzug in die Schweiz müssen somit dieselben steuerlichen Verhältnisse gelten wie bei einem innerdeutschen Umzug. Nur diese Regelung ermöglicht dem/der Steuerpflichtigen einen Wegzug in die Schweiz ohne die Zahlung der Wegzugsteuer. 

Unsere Einschätzung

Die Entscheidung des BFH ist nicht nur für die alte Fassung des § 6 AStG relevant. Die eindeutigen Äußerungen des BFH, nach denen eine Stundung der Wegzugsteuer auch bei einem Wegzug in einen anderen EU-Mitgliedstaat erforderlich ist, wirken sich ebenfalls auf die aktuelle Fassung des § 6 AStG aus. Die aktuelle Fassung des § 6 AStG sieht nur noch die Möglichkeit einer Ratenzahlung vor. Die Äußerungen des BFH dürften daher erst recht gelten, wenn die Möglichkeit der Stundung vollständig abgeschafft wurde. Dementsprechend gehen wir davon aus, dass auch die aktuelle Fassung des § 6 AStG gegen die EU-rechtlichen Vorgaben verstößt.

Wir erwarten weitere Rechtsstreitigkeiten, auch um die aktuelle Fassung des § 6 AStG. Sollten Sie einen Wegzug ins Ausland planen oder sich bereits in Diskussionen mit dem Finanzamt um die Festsetzung der Wegzugsteuer befinden, unterstützen und beraten wir Sie gerne.

 

 

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