
21. August 2025
Praxis-Webseite barrierefrei gestalten – so erfüllen Sie die BFSG-Pflicht ab Juni 2025
Inhaltsverzeichnis
Seit dem 28. Juni 2025 gilt für viele Arztpraxen die Pflicht zur barrierefreien Gestaltung ihrer Praxis-Webseite – gemäß dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Verbindung mit den internationalen Standards der WCAG (Web Content Accessibility Guidelines). In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Anforderungen Ihre Praxis-Homepage erfüllen muss, wie Sie die Umsetzung angehen können und warum eine barrierefreie Praxis-Website ein Gewinn für Ihre Patient:innen und das gesamte Team ist.
BFSG-Pflicht für Praxis-Websites: Was Arztpraxen jetzt beachten müssen
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt der deutsche Gesetzgeber die Anforderungen der EU-Richtlinie 2019/882 um – auch bekannt als European Accessibility Act. Ziel ist es, den Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zu verbessern.
Das BFSG verpflichtet ab dem 28. Juni 2025 private Anbieter:innen bestimmter digitaler Dienstleistungen dazu, diese barrierefrei im Sinne der gesetzlichen Anforderungen bereitzustellen. Dazu zählen insbesondere:
- Webseiten,
- mobile Anwendungen,
- digitale Benutzeroberflächen,
- Funktionen zur Terminvereinbarung oder Kommunikation mit der Praxis.
BFSG und barrierefreie Websites: Gilt die Pflicht auch für Ihre Arztpraxis?
Grundsätzlich sind kleine Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2 Mio. € vom BFSG ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 BFSG). Allerdings kann diese Schwelle durch vernetzte Strukturen wie Medizinische Versorgungszentren (MVZ), Verbundpraxen oder Online-Dienstleister schnell überschritten werden.
Spätestens, wenn digitale Schnittstellen zur Patienteninteraktion betrieben werden (z. B. Kontaktformulare, Rezeptanforderungen, Videosprechstunden), kann eine Barrierefreiheitspflicht auch für kleinere Praxen faktisch bestehen.
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Barrierefreie Praxis-Websites: Technische Anforderungen nach WCAG & BITV
Das BFSG verweist auf die international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1, Level AA), welche die Anforderungen an barrierefreie Webangebote konkretisieren. Ergänzend finden sich im deutschen Recht die BITV 2.0 (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung), die vorrangig für öffentliche Stellen gilt, jedoch als Orientierungshilfe auch im privatwirtschaftlichen Kontext herangezogen wird.
Zentrale Anforderungen an eine barrierefreie Praxis-Homepage sind:
- Tastaturbedienbarkeit: Die barrierefreie Website muss vollständig per Tastatur bedienbar sein – ohne Einsatz einer Maus.
- Alt-Texte für Bilder: Jede Abbildung – etwa Teamfotos oder Lagepläne – benötigt eine sinnvolle textliche Beschreibung.
- Ausreichende Farbkontraste: Texte müssen sich deutlich vom Hintergrund abheben (z. B. schwarzer Text auf weißem Hintergrund).
- Kompatibilität mit Screenreadern: Inhalte müssen für Screenreader logisch lesbar strukturiert sein.
- Formulare: Müssen klar beschriftet, verständlich aufgebaut und mit Fehlermeldungen versehen sein.
- Untertitel für Videos: Audiovisuelle Inhalte benötigen Untertitel oder eine Audiodeskription.
Praxis-Websites müssen laut BFSG zudem eine klar strukturierte Erklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen. Diese muss die verfügbaren Funktionen erläutern und angeben, welche gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden – und welche nicht. Ist die Erklärung nicht vorhanden oder enthält sie Fehler, gilt die Seite offiziell als nicht barrierefrei, unabhängig davon, ob die technische Umsetzung den Vorgaben entspricht.
WCAG & BITV Check: So prüfen Sie die Barrierefreiheit Ihrer Praxis-Website
Zur Verbesserung der Zugänglichkeit greifen viele Anbieter:innen auf spezialisierte Software zurück, die individuelle Darstellungsoptionen ermöglicht – etwa durch die Anpassung von Farben, Schriftformaten oder Lesemodi. Solche Lösungen orientieren sich meist an etablierten Richtlinien, wie sie für öffentliche Webseiten empfohlen werden. Zwar fehlt bislang eine offizielle Anerkennung oder Zertifizierung, es ist jedoch denkbar, dass in Zukunft bestimmte Systeme offiziell berücksichtigt werden. Eine regelmäßige Prüfung ist empfehlenswert, insbesondere bei technischen Änderungen oder Relaunches.
Vorteile barrierefreier Praxis-Websites: Mehr Inklusion für Patient:innen & Team
Neben der gesetzlichen Verpflichtung ergeben sich für Praxisinhaber:innen auch strategische und wirtschaftliche Vorteile:
- Höhere Reichweite: Ältere und sehbehinderte Patient:innen profitieren direkt.
- Verbesserte Nutzerfreundlichkeit für alle Patient:innen: Barrierefreies Design ist intuitiv.
- Geringere Supportanfragen: Verständliche Formulare und Navigation senken Rückfragen.
- Nachweis sozialer Verantwortung: Inklusion wird sichtbar gelebt.
Digitale Inklusion in der Praxis: Unsere Einschätzung zur BFSG-Umsetzung
Die Pflicht zur barrierefreien Praxis-Homepage ab dem 28. Juni 2025 betrifft zahlreiche medizinische Leistungserbringende – nicht nur große Einrichtungen. Die Umsetzung ist technisch und rechtlich anspruchsvoll, lässt sich aber mit guter Planung und externer Unterstützung meistern.
Haben Sie Fragen zur barrierefreien Homepage oder zum BFSG? Unsere Expertinnen Louisa Reitemeier und Steffi Anders unterstützen Sie gerne – nehmen Sie einfach Kontakt auf!
Über unseren Gastautor

Foto: Marsha Glauch
Christian Finke ist Inhaber der Agentur Finke Praxismarketing in Düsseldorf und seit 2006 auf Marketinglösungen für Ärzte und Zahnärzte spezialisiert. Gemeinsam mit seinem Team unterstützt er bundesweit Praxen bei der Wunschpatienten- und Mitarbeitergewinnung sowie der strategischen Praxisentwicklung.
Ein besonderer Fokus liegt auf der Begleitung von Existenzgründern sowie dem digitalen Praxismarketing – mit den zentralen Schwerpunkten Website, Google (SEO & Ads) und Social Media.
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