BFH-Urteile zur Geschäftsveräußerung im Ganzen
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15. Juli 2026

BFH-Urteile zur Geschäftsveräußerung im Ganzen: Was Unternehmer bei Unternehmensübertragungen umsatzsteuerlich beachten müssen

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Inhaltsverzeichnis

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 13. November 2025 gleich drei richtungsweisende Urteile zur umsatzsteuerlichen Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) gefällt. Im Mittelpunkt standen zwei Solarpark-Fälle sowie ein Fall aus der Fischzucht – und alle drei zeigen: Die Frage, ob eine Unternehmensübertragung umsatzsteuerfrei bleibt, hängt von sehr konkreten Umständen ab. Die Entscheidungen sind für alle Unternehmer:innen relevant, die Betriebe oder Unternehmensteile übertragen, aufteilen oder restrukturieren möchten.

Was ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen – und was sind ihre rechtlichen Konsequenzen

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein selbstständiger Unternehmensteil auf eine/n Erwerber:in übergeht, die/der die unternehmerische Tätigkeit fortführt. Die rechtliche Konsequenz ist erheblich: Solche Übertragungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer – es fällt also keine Umsatzsteuer auf den Kaufpreis an, die der/die Erwerber:in zwar eventuell als Vorsteuer zurückfordern könnte, aber zunächst finanzieren müsste.

Für Käufer:innen und Verkäufer:innen bedeutet das eine erhebliche Vereinfachung und Liquiditätsentlastung. Genau deshalb ist die Abgrenzung so bedeutsam: Liegt keine Geschäftsveräußerung vor, wird der Umsatz ganz normal besteuert.

Solarpark-Fälle: Wann liegt keine umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen vor?

In den beiden Parallelverfahren (V R 32/24 und V R 33/24) hatten GmbH & Co. KGs ihre Solarparks jeweils in Teile aufgespalten und diese an mehrere sogenannte Sub-KGs verkauft – im ersten Fall an zehn, im zweiten an fünf Erwerber:innen. Die Solarmodule und anlageninterne Leitungen gingen auf die Sub-KGs über; die zentrale Infrastruktur (Trafostationen, Netzübergabepunkt, Zäune, Überwachungsanlagen) verblieb jedoch bei der ursprünglichen Gesellschaft.

Entscheidend war vor allem: Der bestehende Netzanschluss- und Einspeisevertrag sowie der Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) blieben ebenfalls bei der veräußernden Gesellschaft.

Warum die Fortführung der Einspeisetätigkeit eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ausschließt

Der BFH stellte klar, dass die veräußernden Gesellschaften ihre wirtschaftliche Kerntätigkeit – die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz und die Vereinnahmung der EEG-Vergütung – nach der Übertragung unverändert fortgeführt haben. Die Sub-KGs verkauften ihren erzeugten Strom zwar an die ursprüngliche Gesellschaft, die ihn dann weiterhin als „Anlagenbetreiberin” in das Netz einspeiste. Im Außenverhältnis zum Netzbetreiber hatte sich aber nichts geändert.

Da der Vergütungsanspruch nach dem EEG allein dem/der Anlagenbetreiber:in zusteht und dieser Anspruch für die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft wertbestimmend war, konnte keine Geschäftsveräußerung angenommen werden: Die veräußernde Gesellschaft hatte ihr Unternehmen schlicht nicht aufgegeben. Die Lieferungen der Anlagenteile an die Sub-KGs waren damit umsatzsteuerpflichtig.

Solarpark-Fälle: Warum macht die unterschiedliche Zahl der Erwerber:innen keinen Unterschied?

Die beiden Urteile V R 32/24 (zehn Erwerber) und V R 33/24 (fünf Erwerber) führen zum selben Ergebnis. Der BFH macht damit deutlich, dass es nicht auf die Anzahl der Erwerber:innen ankommt, sondern auf die Frage, ob der Veräußerer bzw. die Veräußererin seine bzw. ihre wirtschaftliche Tätigkeit nach der Übertragung tatsächlich einstellt.

Da die Veräußerer:innen in beiden Fällen weiterhin Anlagenbetreiber:innen blieben und die EEG‑Vergütung vereinnahmten, lag keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Das Urteil V R 33/24 ist eine ausdrückliche Parallelentscheidung und verweist zur Begründung vollständig auf V R 32/24.

BFH V R 3/23: Fischzucht-Verpachtung – wer muss die Tätigkeit eigentlich fortführen?

Im dritten Verfahren (V R 3/23) hatte eine GmbH & Co. KG, die eine Fischzucht, einen Hofladen und eine Gaststätte betrieb, Teile ihres Unternehmensvermögens an zwei Privatpersonen (A und B) verkauft. Diese verpachteten das Erworbene kurz darauf an eine neu gegründete GmbH, die das Unternehmen dann tatsächlich fortführte. Das Finanzamt verneinte eine Geschäftsveräußerung, weil A und B selbst das Unternehmen nicht fortgeführt hatten.

Kettenübertragung: Warum scheidet die Fortführungsabsicht bei einem Pächter aus?

Der BFH stellte zunächst klar, dass die Fortführungsabsicht bei einer mehrstufigen Übertragung nicht beim Zwischenerwerber bzw. der Zwischenerwerberin vorliegen muss, sondern beim Letzterwerber bzw. der Letzterwerberin – also demjenigen bzw. derjenigen, der/die das Unternehmen am Ende tatsächlich betreibt. Ein bloßer Durchgangserwerb ist damit grundsätzlich unschädlich.

Das Gericht zog jedoch eine wichtige Grenze: Wenn der/die Erwerber:in das übertragene Vermögen nicht selbst unternehmerisch nutzt, sondern lediglich an einen Dritten verpachtet, kann für die Fortführungsabsicht nicht auf diesen Pächter bzw. diese Pächterin abgestellt werden. Die GmbH als Pächterin war keine Begünstigte der ursprünglichen Übertragung – und deshalb konnte ihre Fortführungsabsicht nicht auf die Übertragung zwischen der Klägerin und A bzw. B „zurückwirken”.

Zurückverweisung ans FG München: Warum der Fischzucht-Fall noch nicht entschieden ist

Da noch offen war, wer das Unternehmen zwischen dem 1. Januar 2017 und dem Abschluss des Pachtvertrags im Mai 2017 tatsächlich fortgeführt hatte – A allein, B allein, beide gemeinsam oder bereits eine Vorgründungsgesellschaft –, verwies der BFH die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht München zurück.

Möglicherweise liegt doch eine (teilweise) Geschäftsveräußerung vor, wenn sich herausstellen sollte, dass etwa A das Unternehmen im Übergangszeitraum im eigenen Namen fortgeführt hat. Mit dem Urteil ist daher noch nicht das letzte Wort in dieser Sache gesprochen.

Unsere Einschätzung zur nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung

Die drei BFH-Urteile verdeutlichen, wie streng die Voraussetzungen für eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgelegt werden.

In den Solarpark-Fällen gilt: Wer nach einer Unternehmensübertragung seine wirtschaftliche Kerntätigkeit – hier die Stromeinspeisung und die Vereinnahmung der EEG-Vergütung – unverändert fortsetzt, kann sich nicht auf eine Geschäftsveräußerung berufen, selbst wenn er/sie zivilrechtlich nicht mehr Eigentümer:in der Anlagen ist. Besonders bei EEG-Projekten ist Vorsicht geboten, da die Einspeiserechte und Vergütungsansprüche oft nicht übertragbar sind und damit zwangsläufig beim bisherigen Betreiber bzw. bei der bisherigen Betreiberin verbleiben.

Im Fischzucht-Fall gilt: Eine Kettenübertragung schadet grundsätzlich nicht, solange am Ende ein/e Letzterwerber:in steht, die/der die Tätigkeit tatsächlich fortführt. Verpachtet der/die Erwerber:in das Unternehmen jedoch an eine/n Dritte/n, reicht dessen/deren Fortführungsabsicht nicht aus – die Geschäftsveräußerung scheitert.

Unsere Empfehlung: Planen Sie eine Unternehmensübertragung, Restrukturierung oder die Aufspaltung eines Betriebs, sollten Sie die umsatzsteuerliche Einordnung frühzeitig und sorgfältig prüfen lassen. Entscheidend ist stets die konkrete Vertragsgestaltung und die tatsächliche Nutzung der übertragenen Wirtschaftsgüter nach der Übertragung. Sie wollen wissen, wie Sie eine Transaktion umsatzsteuerlich sicher gestalten? Unsere Experten Marcus Sauer, Tino Wunderlich und Sebastian Raphael Vogt unterstützen Sie bei allen Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.

Marcus Sauer

Partner und Steuerberater

Sebastian Raphael Vogt

Prokurist, Head of Indirect Tax, Rechtsanwalt (Syndikusanwalt)

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