
11. September 2026
Kryptobesteuerung ab 2027: Haltefrist für Kryptowerte soll fallen
Inhaltsverzeichnis
In der Beratung vermögender Privatpersonen ist die einjährige Haltefrist bei der Kryptobesteuerung seit Jahren eine feste Planungsgröße: Wer Bitcoin, Ethereum und Co. länger als zwölf Monate im Privatvermögen hält, kann den Veräußerungsgewinn bislang steuerfrei realisieren – unabhängig von der Höhe. Die eigentliche Falle lag dabei nicht im Verkauf, sondern in den vielen Vorgängen davor: Jeder Tausch eines Kryptowerts in einen anderen ist steuerlich eine Veräußerung, Erträge aus Staking und Lending laufen in eine andere Einkunftsart, und die Haltefrist muss für jede einzelne Einheit nachvollzogen werden. Genau dieses System soll nun fallen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der Gewinne aus Kryptowerten ab 2027 unabhängig von der Haltedauer den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordnen und pauschal mit 25 Prozent belasten will.
Der Schritt war bereits absehbar: Bereits mit den Eckwerten zum Bundeshaushalt 2027 kündigte Bundesfinanzminister Lars Klingbeil am 29. April 2026 eine „Anpassung der Besteuerung von Kryptowerten" an.
Nach Medienberichten liegt der Referentenentwurf seit Mitte August 2026 vor. Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten sollen demnach künftig fristenunabhängig steuerpflichtig sein und mit einer Abgeltungsteuer von 25 Prozent wie bei Aktien besteuert werden. Das BMF rechnet den Berichten zufolge mit Mehreinnahmen von rund 160 Millionen Euro im Jahr 2028, die bis 2030 auf etwa 350 Millionen Euro steigen sollen.Wichtig für die Einordnung: Ein Referentenentwurf ist noch kein Gesetz. Er ist Grundlage der Länder- und Verbändeanhörung, kann sich im Kabinett und im parlamentarischen Verfahren erheblich verändern.
Warum soll die Kryptobesteuerung reformiert werden?
Nach geltendem Recht sind Kryptowerte im Privatvermögen „andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) bestätigt. Ein Veräußerungsgewinn ist deshalb nur steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Dann greift der persönliche Einkommensteuersatz von (derzeit) bis zu 45 Prozent. Nach Ablauf der Jahresfrist bleibt der Gewinn vollständig steuerfrei.
Politisch wird die Spekulationsfrist spätestens seit 2026 offen als Ungleichbehandlung diskutiert. Ein Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drs. 21/5752 vom 5. Mai 2026) wollte die Haltefrist für Kryptowerte innerhalb des § 23 EStG ersatzlos aufheben und Gewinne dauerhaft dem persönlichen Steuersatz unterwerfen. Der Entwurf des BMF geht nun einen anderen Weg – mit einem Systemwechsel in den Katalog der Kapitaleinkünfte des § 20 EStG.
Kryptobesteuerung heute und ab 2027 im Vergleich
Die folgende Übersicht fasst zusammen, was sich nach dem Entwurfsstand ändern würde.
| Kriterium | Geltendes Recht (§ 23 EStG) | Geplant ab 2027 (§ 20 EStG) |
| Einkunftsart | Privates Veräußerungsgeschäft | Einkünfte aus Kapitalvermögen |
| Haltefrist | ein Jahr, danach steuerfrei | keine Haltefrist mehr |
| Steuersatz | persönlicher Satz, bis zu 45 Prozent | 25 Prozent plus Soli, also 26,375 Prozent |
| Verlustverrechnung | nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften | im Verrechnungskreis des § 20 Abs. 6 EStG |
| Staking und Lending | eigene Einkunftsart außerhalb des § 20 EStG | laufende Erträge als Kapitalerträge |
| Steuererhebung | Veranlagung über die Einkommensteuererklärung | Kapitalertragsteuerabzug inländischer Dienstleister, geplant ab 2028 |
| Altbestände | kein Stichtag | Anschaffung bis 31.12.2026 bleibt im alten System |
Was sieht der Referentenentwurf des BMF zur Kryptobesteuerung vor?
Berichtet werden im Kern drei Punkte: die Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen bei Privatpersonen, der Wegfall der Haltefrist und ein besonderer Steuersatz von 25 Prozent. Zusammen mit dem Solidaritätszuschlag ergibt das eine stetige Belastung von 26,375 Prozent, bei Kirchensteuerpflicht entsprechend mehr.
Für aktive Trader mit hohem Grenzsteuersatz kann das eine Entlastung bedeuten, wenn die Gewinne auch bisher innerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig gewesen sind. Für langfristig orientierte Krypto-Anleger:innen ist es das Gegenteil: Aus einem nach zwölf Monaten steuerfreien Gewinn wird ein dauerhaft steuerpflichtiger Erlös,wenn auch zum günstigeren Abgeltungssteuersatz.
Der Inhalt des Entwurfs ist bislang nicht amtlich veröffentlicht. Nach dem, was über den Entwurfsstand berichtet wird, könnte er unter anderem folgende Bausteine enthalten:
- eine Übergangsregelung, die auf Anschaffung oder Zufluss nach dem 31. Dezember 2026 abstellt;
- die Einbeziehung laufender Erträge aus Lending und Staking in den § 20 EStG;
- eine Verlustverrechnung im Verrechnungskreis des § 20 Abs. 6 EStG statt im engen Kreis des § 23 EStG;
- einen Kapitalertragsteuerabzug durch inländische Kryptowerte-Dienstleister, der erst zeitlich versetzt (ab 2028) greifen soll.
Wie weit reicht der Bestandsschutz für Krypto-Altbestände?
Ein Stichtag zum 31. Dezember 2026 würde bedeuten: Was vorher angeschafft wurde, bliebe im System der Spekulationsfrist (§§ 22, 23 EStG). Nur, was danach gekauft wird, fiele unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Diese sauber klingende Abgrenzung erzeugt in der Praxis aber dauerhaft zwei Welten für Kryptowerte und wird zu Auslegungsfragen führen (Wallet-übergreifende Transaktionen, Verschiebungen und Vermischung von Beständen). Fast zwangsläufig würden Streitthemen zu den unterschiedlichen Einkunftsarten, Verlustverrechnungskreisen und Nachweispflichten entstehen – über Jahre hinweg.
Offen bleiben nach derzeitigem Kenntnisstand noch viele Fragen. Wie werden unentgeltliche Übertragungen behandelt? Könnten geschenkte oder vererbte Altbestände beim Erwerbenden als Neubestand gelten? Werden laufende Erträge (Staking, Lending) aus Altbeständen ab 2027 bereits in die Kapitaleinkünfte des § 20 EStG überführt?
Was bedeutet der geplante Kapitalertragsteuerabzug für Kryptobörsen?
Der praktisch anspruchsvollste Teil des Vorhabens ist die Systemumstellung zum Quellenabzug. Soll die Steuer wie bei Aktien „an der Quelle" einbehalten werden, müssen Kryptobörsen und Verwahrstellen dieselbe Funktion übernehmen wie heute inländische Kreditinstitute: Anschaffungsdaten führen, Gewinne je Veräußerung ermitteln, Verlustverrechnungstöpfe und Freistellungsaufträge abbilden, Steuerbescheinigungen ausstellen und die Steuer abführen.
Ob dies – wie anscheinend geplant – bereits bis 2028 umsetzbar ist, bleibt abzuwarten und darf zumindest angezweifelt werden.
Damit verbunden ist auch ein Nachweisproblem: Kennt eine inländische Plattform Anschaffungskosten nicht – zum Beispiel, weil Coins aus einer selbst verwahrten Wallet übertragen wurden, braucht das Abzugsverfahren eventuell eine Ersatzbemessungsgrundlage.
Das geltende Recht kennt für Wertpapiere einen Ansatz von 30 Prozent der Einnahmen, wenn die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen sind (§ 43a Abs. 2 EStG). Für Kryptowerte könnte der Entwurf eine ähnliche Regelung vorsehen.
Darüber hinaus kann die Abzugspflicht nur inländische Dienstleister betreffen. Bei Eigenverwahrung und bei Handel über ausländische Plattformen ohne inländische auszahlende Stelle kann es keinen Abzugsverpflichteten geben. Es würde dann bei dem Sondertarif im Veranlagungsverfahren bleiben, mit fortbestehender Erklärungspflicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Wer diese Pflicht verletzt, bewegt sich schnell im Bereich der Steuerhinterziehung.
Welche Rolle spielt DAC8 für den Vollzug der neuen Kryptobesteuerung?
An dieser Stelle schließt sich der Kreis zu einem Thema, über das wir hier schon zweimal berichtet haben. Mit der DAC8-Richtlinie hat die EU das Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) der OECD in verbindliches Unionsrecht überführt. Deutschland hat die Vorgaben mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) umgesetzt.
Die Melde- und Sorgfaltspflichten greifen bereits für das Kalenderjahr 2026. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen Nutzer- und Transaktionsdaten einschließlich der Steueridentifikationsnummer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.
Hintergründe dazu finden Sie in unseren Beiträgen DAC8-Umsetzungsgesetz: Neue Meldepflichten für Kryptowährungen und DAC8-Umsetzung: Neues Transparenzgesetz für Krypto, Plattformen und Finanzdienste.
Für die Reformdebatte ist das mehr als eine Fußnote. Die Plattformen erheben dank DAC8 bereits heute bestimmte Kundendaten, die auch ein Steuerabzug voraussetzt – insbesondere Identität und Steuer-ID. Der Quellenabzug könnte also bereits auf einer gewissen Infrastruktur aufbauen.
Was sollten Krypto-Anleger:innen jetzt prüfen?
Handlungsbedarf entsteht nicht erst mit der Verkündung, sondern schon jetzt. Sinnvoll ist, den Bestand vollständig zu prüfen
- Anschaffungszeitpunkt je einzelner Einheit
- Anschaffungskosten inklusive Transaktionsgebühren
- Transferhistorie über alle Wallets und Börsen hinweg
- Tauschvorgänge zwischen Kryptowerten, denn jeder Tausch ist steuerlich eine Veräußerung
- Erträge aus Staking und Lending getrennt erfasst
- Nachweise aus Steuerreports der Börsen, gesichert und archiviert
Wer diese Daten nicht hat, kann einen Bestandsschutz später kaum nachweisen und auch keine Steuerplanung für den Systemwechsel anstellen.
Auch lohnt ein Blick auf die betriebliche Sphäre: Kryptowerte im Betriebsvermögen, gewerbliches Mining und Trading über Kapitalgesellschaften folgen ohnehin eigenen Regeln, die von der Reform des Privatvermögens nicht unmittelbar berührt werden – die Abgrenzung bleibt dadurch aber wichtig.
Für Steuerplanung, die auf dem Stichtag aufsetzt, gilt: erst den finalen Gesetzestext abwarten. In der Zukunft wird insbesondere eine Trennung von Alt- und Neubeständen von Relevanz. Eine Trennung der einzelnen Bestände auf verschiedenen Wallets oder Börsen ist daher zu empfehlen.
Kryptobesteuerung ab 2027: unsere Einschätzung für Anleger:innen
Kryptobesteuerung könnte das Spannendste sein, was die Steuerreform in diesem Jahr zu bieten hat – Details sind jedoch noch offen. Der Systemwechsel vom privaten Veräußerungsgeschäft in die Kapitaleinkünfte ist kein bloßer Tarifwechsel, sondern eine strukturelle Entscheidung mit einer Verteilungswirkung: Langfristiges Halten würde im Vergleich teurer, kurzfristiger Handel tendenziell günstiger. Im Vergleich zu anderen Einkunftsarten bleiben Kryptowerte jedoch grundsätzlich auch mit einem Kapitalertragsteuersatz von 25 % günstig besteuert.
Hinzu kommen praktische Fragen zu Bestandsschutz, Verlustverrechnung, Umsetzbarkeit des Quellenabzugs, Ersatzbemessungsgrundlage und weiteren Themen. Zudem gewinnt die Frage an Relevanz, welche Token, Coins oder sonstigen digitalen Wertgegenstände auch aus steuerlicher Perspektive als Kryptowerte einzuordnen sind und somit unter die Abgeltungsteuer fallen. Gemessen an einem erwarteten Aufkommen im mittleren dreistelligen Millionenbereich ist der Aufwand, insbesondere für Krypto-Dienstleister beachtlich. Der Erfüllungsaufwand ist bislang nicht beziffert.
Unsere Empfehlung ist deshalb: Bestände dokumentieren, die eigene Steuerplanung rechtzeitig vorbereiten – aber nicht auf einen Entwurfsstand hin umsetzen, der sich noch ändern kann. Wir verfolgen das Verfahren eng und informieren Sie, sobald neue Entwicklungen vorliegen.
Sie halten Kryptowerte im Privatvermögen und wollen wissen, was der Stichtag 31. Dezember 2026 für Ihre Planung bedeuten kann? Sprechen Sie mit unseren Experten Tim Weyers und Christian Kappelmann. Wir ordnen Ihren Bestand steuerlich ein, prüfen Dokumentation und Nachweisfähigkeit und begleiten Sie durch das Gesetzgebungsverfahren – rechtzeitig, statt rückblickend. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.
FAQ zur Kryptobesteuerung ab 2027
Wird die Haltefrist für Kryptowerte 2027 abgeschafft?
Geplant ist genau das. Der Referentenentwurf des BMF ordnet Gewinne aus Kryptowerten künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zu, für die es keine Haltefrist gibt. Beschlossen ist das noch nicht: Ein Referentenentwurf durchläuft Länder- und Verbändeanhörung, Kabinett und Bundestag und kann sich dabei erheblich ändern.
Wie hoch wäre die Steuer auf Krypto-Gewinne ab 2027?
Vorgesehen ist der besondere Steuersatz von 25 Prozent. Mit Solidaritätszuschlag ergibt das 26,375 Prozent, bei Kirchensteuerpflicht entsprechend mehr. Heute gilt innerhalb der Jahresfrist der persönliche Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent, nach Ablauf der Frist ist der Gewinn steuerfrei.
Gilt die neue Kryptobesteuerung auch für Bitcoin, die ich schon besitze?
Nach dem Entwurfsstand nicht. Vorgesehen ist ein Stichtag zum 31. Dezember 2026: Bis dahin angeschaffte Bestände blieben im System der Spekulationsfrist nach §§ 22, 23 EStG und könnten nach einem Jahr weiterhin steuerfrei veräußert werden. Voraussetzung ist, dass Sie die Anschaffung nachweisen können.
Was passiert mit Erträgen aus Staking und Lending?
Sie sollen künftig zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zählen. Bisher laufen sie in einer anderen Einkunftsart. Ob und wie laufende Erträge aus Altbeständen ab 2027 einbezogen werden, ist nach derzeitigem Kenntnisstand offen.
Ziehen Kryptobörsen die Steuer künftig automatisch ab?
Der Entwurf sieht einen Kapitalertragsteuerabzug durch inländische Kryptowerte-Dienstleister vor, der zeitversetzt ab 2028 greifen soll. Er kann aber nur inländische Stellen treffen. Bei Eigenverwahrung oder Handel über ausländische Plattformen bleibt es bei der Erklärung in der Einkommensteuerveranlagung.
Kann ich Verluste aus Kryptowerten künftig besser verrechnen?
Tendenziell ja. Im Kapitalvermögen gilt der Verrechnungskreis des § 20 Abs. 6 EStG, der weiter ist als der enge Kreis des § 23 EStG, in dem Verluste nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden können. Die Details hängen vom finalen Gesetzestext ab.
Was sollte ich bis zum 31. Dezember 2026 erledigen?
Dokumentieren Sie Ihren Bestand lückenlos: Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten je Einheit, Transferhistorie über alle Wallets und Börsen, Tauschvorgänge sowie Staking- und Lending-Erträge. Sinnvoll ist außerdem, Alt- und Neubestände auf getrennten Wallets oder Konten zu führen, damit die Abgrenzung später nachweisbar bleibt.
Was hat DAC8 mit der neuen Kryptobesteuerung zu tun?
DAC8 überführt das CARF-Rahmenwerk der OECD in EU-Recht, umgesetzt im deutschen Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz. Die Melde- und Sorgfaltspflichten greifen bereits für 2026. Anbieter melden Nutzer- und Transaktionsdaten samt Steuer-ID an das Bundeszentralamt für Steuern. Ein Quellenabzug könnte auf dieser Infrastruktur aufsetzen.






