Plastiksteuer 2027
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9. Oktober 2026

Steuer auf Kunststoffverpackungen ab 2027: Was der Gesetzentwurf zur Plastiksteuer für Hersteller, Händler und Verwender bedeutet

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Inhaltsverzeichnis

Die Plastiksteuer 2027 kommt in der Form einer Kunststoffverpackungsteuer: Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben den Entwurf eines Kunststoffverpackungsteuergesetzes (KunststoffVStG) vorgelegt. Das Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten, die Kunststoffverpackungsteuer selbst wird aber erst für Vorgänge nach dem 30. Juni 2027 erhoben. Betroffen sind nicht nur Hersteller von Kunststoffverpackungen, sondern auch Händler:innen und alle Unternehmen, die Verpackungen aus anderen EU-Staaten beziehen oder aus Drittländern einführen. Wir geben Ihnen einen Überblick über Steuergegenstand, Steuerschuldner bei Kunststoffverpackungen, Verfahren, Steuersatz, Entlastungen und Bußgeldvorschriften. 

Hintergrund ist der Kabinettsbeschluss vom 6. Juli 2026 zum Bundeshaushalt 2027. Seit 2021 zahlt Deutschland an die EU einen Eigenmittelbeitrag auf nicht recycelte Kunststoffverpackungsabfälle, der bislang aus dem allgemeinen Haushalt finanziert wird. Diesen Betrag will der Bund künftig über eine eigene Verbrauchsteuer bei der Wirtschaft einsammeln. Wirtschaftlich belastet werden jedoch die Endverbraucher sein. Kalkuliert wird mit Einnahmen von rund 805 Mio. Euro im ersten (Halb-)Jahr und knapp 1,5 Mrd. Euro jährlich ab 2028. 

Der Gesetzesentwurf KunststoffVStG trägt den Bearbeitungsstand vom 30. September 2026. Dass er als Fraktionsentwurf eingebracht wird, spricht für ein zügiges Verfahren, denn der erste Durchgang im Bundesrat entfällt. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind dennoch wahrscheinlich, und viele Details sollen ohnehin erst in einer noch zu erlassenden Durchführungsverordnung geregelt werden. Der folgende Beitrag gibt den Stand des Gesetzentwurfs wieder. 

Was wird besteuert? Der Steuergegenstand 

Der Entwurf knüpft nicht an den funktionalen Verpackungsbegriff des Verpackungsrechts an, sondern ausschließlich an den Zolltarif. Eine Steuer auf Kunststoffverpackungen im Sinne von § 1 Abs. 2 KunststoffVStG betrifft Waren bestimmter Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (KN). Maßgeblich ist nach § 2 Nr. 2 KunststoffVStG die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926 „geänderte, am 1. Januar 2026 geltende Fassung". Spätere Änderungen der KN wirken also nicht automatisch; das BMF kann die Fassung aber per Rechtsverordnung anpassen, „soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben" (§ 13 Nr. 1). Erfasst werden vier Warengruppen. 

Steuer auf Kunststoffverpackungen: Was gilt als „Kunststoff"? 

Kunststoffe sind nach § 2 Nr. 12 KunststoffVStG „Stoffe der Positionen 3901 bis 3914 der Kombinierten Nomenklatur, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt". Die Begründung verweist auf Anmerkung 1 Satz 1 zu Kapitel 39 KN und auf Teilkapitel I (Primärformen). 

Wichtig ist der Zusatz: „Anmerkung 1 Satz 3 zu Kapitel 39 der Kombinierten Nomenklatur findet für die Kunststoffverpackungsteuer keine Anwendung." Satz 3 nimmt im Zolltarif Stoffe vom Kunststoffbegriff aus, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI anzusehen sind. Kunststoffgranulat und andere Primärformen sind dagegen selbst kein Steuergegenstand; die Kunststoffverpackung-Steuer setzt erst beim Halbzeug oder bei der fertigen Verpackung an. 

Nr. 1: Folien aus Polyethylen, Polypropylen und PET

1 Abs. 2 Nr. 1 KunststoffVStG nennt „Waren der Unterpositionen 3920 10 24, 3920 10 25, 3920 10 28, 3920 20 21, 3920 20 29 und 3920 62 19 der Kombinierten Nomenklatur". Nach der Begründung handelt es sich um „andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen als solche der Position 3919, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage". Im Einzelnen:

KN-Unterposition Material  Dicke  Weitere Merkmale laut Begründung 
3920 10 24  Polymere des Ethylens, Polyethylen mit einer relativen Dichte von weniger als 0,94  0,125 mm oder weniger  Stretchfolien, nicht bedruckt 
3920 10 25  Polymere des Ethylens, Polyethylen mit einer relativen Dichte von weniger als 0,94  0,125 mm oder weniger  andere als solche der Unterpositionen 3920 10 23 und 3920 10 24 
3920 10 28  Polymere des Ethylens, Polyethylen mit einer relativen Dichte von 0,94 oder mehr  0,125 mm oder weniger  keine 
3920 20 21  Polymere des Propylens  0,10 mm oder weniger  biaxial orientiert 
3920 20 29  Polymere des Propylens  0,10 mm oder weniger  andere als biaxial orientiert 
3920 62 19  Poly(ethylenterephthalat)  0,35 mm oder weniger  andere als solche der Unterposition 3920 62 12 

Die Abgrenzung ist eng. Dickere Folien fallen nicht unter Nr. 1, also PE-Folien über 0,125 mm, PP-Folien über 0,10 mm und PET-Folien über 0,35 mm. Nicht erfasst sind außerdem Folien aus anderen Kunststoffen wie PVC oder Polystyrol sowie verstärkte, laminierte oder mit anderen Stoffen verbundene Folien. Ausdrücklich ausgenommen ist zudem die Unterposition 3920 10 23. Ob eine Folie steuerpflichtig ist, kann damit an wenigen Mikrometern oder am Schichtaufbau hängen. 

Nr. 2: Folien und Platten aus Zellkunststoff bis 2 mm 

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 KunststoffVStG sind „Waren der Unterposition 3921 19 00 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Dicke von 2 Millimeter" erfasst. Die Begründung beschreibt sie als „andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen als Waren der Positionen 3919 und 3920, aus Kunststoffen, aus Zellkunststoff, aus anderen Kunststoffen als solchen der Unterpositionen 3921 11 bis 3921 14". Gemeint sind also geschäumte Folien und Platten, etwa aus PE- oder PP-Schaum. Zellkunststoffe der Unterpositionen 3921 11 bis 3921 14, etwa aus Polystyrol, gehören nicht dazu. Die Dickengrenze rechtfertigt die Begründung damit, dass Waren, „insbesondere Folien, bis 2 mm Dicke" primär dem Verpackungssektor zuzuordnen seien, „weil sie die dafür nötige Flexibilität für das Umschließen und Sichern von Waren besitzen". 

Nr. 3: Alle Waren der Position 3923 KN

1 Abs. 2 Nr. 3 KunststoffVStG erfasst „Waren der Position 3923 der Kombinierten Nomenklatur", nach der Begründung also „Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen sowie Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen". Dazu zählen etwa Kisten, Säcke und Beutel, Flaschen und Kanister sowie Verschlusskappen. Anders als bei Nr. 1 und 2 gibt es hier weder eine Material- noch eine Dickenbeschränkung, und die gesamte Position ist erfasst. Nr. 3 ist damit der breiteste Tatbestand.

Nr. 4: Verpackungen aus anderen Materialien mit Kunststoffanteil

1 Abs. 2 Nr. 4 KunststoffVStG erfasst „Waren der Unterpositionen 4819 10 00 bis 4819 50 00, 6305 32 11 bis 6305 39 00 sowie der Positionen 7310, 7612 und 8309 der Kombinierten Nomenklatur, sofern der Kunststoffanteil in einem Kilogramm 50 Gramm oder mehr beträgt". Die Begründung beschreibt die Waren wie folgt:

KN Waren laut Begründung 
4819 10 00  Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe 
4819 20 00  Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe 
4819 30 00  Säcke und Beutel mit einer Bodenbreite von 40 cm oder mehr 
4819 40 00  andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen 
4819 50 00  andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen 
6305 32 11 bis 6305 39 00  Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 
7310  Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung 
7612  entsprechende Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben) aus Aluminium 
8309  Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen 

Bei der Schwelle weichen Gesetz und Begründung voneinander ab. Der Gesetzestext verlangt einen Kunststoffanteil von „50 Gramm oder mehr“ je Kilogramm, sodass genau 5 % bereits steuerpflichtig wären. Der Allgemeine Teil der Begründung spricht dagegen von Verbundverpackungen, „sofern der Kunststoffanteil mehr als 5 % beträgt“.

Der Besondere Teil bezeichnet die Regelung als „5 % – Bagatellgrenze“, die sich an Art. 3 Abs. 1 Nr. 24 der Verordnung (EU) 2025/40 anlehnt. Maßgeblich ist der Wortlaut des Gesetzes; eine Klarstellung wäre dennoch wünschenswert. Offen ist außerdem, wie der Anteil „in einem Kilogramm“ zu ermitteln ist, etwa je Einzelverpackung oder je Charge. Wird die Schwelle erreicht, wird nach § 3 nur das Kunststoffgewicht besteuert, nicht das Gesamtgewicht der Verpackung.

Verpackungen außerhalb der genannten Positionen bleiben trotz Kunststoffanteils unversteuert. Das betrifft etwa Glas- und Holzverpackungen, aber auch beschichtete Pappbecher und -teller, die regelmäßig in Position 4823 einzureihen sind.

Was folgt daraus für die Praxis?

Die Anknüpfung an die KN hat zwei Seiten. Sie schafft Rechtssicherheit, weil die Einreihung nachprüfbar ist und über verbindliche Zolltarifauskünfte abgesichert werden kann. Sie führt aber auch dazu, dass Waren der genannten Positionen unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwendung besteuert werden. Eine PE-Folie der Unterposition 3920 10 25 fällt unter die Steuer auf Kunststoffverpackungen, gleich ob sie später als Verpackung, in der Landwirtschaft oder im Bau eingesetzt wird. Umgekehrt bleibt eine funktional eindeutige Verpackung steuerfrei, wenn sie in keine der genannten Positionen fällt. Unternehmen sollten ihr Produkt- und Einkaufsportfolio daher frühzeitig tarifieren und in Grenzfällen eine verbindliche Zolltarifauskunft einholen.

Wie hoch ist die Steuer auf Kunststoffverpackungen?

Der Steuertarif ist schlicht: Nach § 3 KunststoffVStG beträgt die Steuer 550 Euro je 1.000 Kilogramm Kunststoff, also 0,55 Euro je Kilogramm. Bemessungsgrundlage ist dabei nicht das Gesamtgewicht der Verpackung, sondern nur das darin enthaltene Gewicht an Kunststoff. Bei einer reinen PET-Flasche fällt beides zusammen. Bei einem beschichteten Getränkekarton oder einer Metalldose mit Kunststoffinnenbeschichtung wird dagegen nur der Kunststoffanteil besteuert, sofern die 5-%-Schwelle erreicht ist.

Zur Einordnung: Eine Palette Stretchfolie von 500 kg löst rund 275 Euro Steuer aus, eine Tonne PET-Preforms 550 Euro. Der EU-Eigenmittelbeitrag, den der Bund refinanzieren will, liegt bei 0,80 Euro je Kilogramm nicht recycelter Kunststoffverpackungsabfälle. Spanien erhebt bereits seit 2023 eine vergleichbare Steuer von 0,45 Euro je Kilogramm.

Wirtschaftlich ist die Steuer ausdrücklich auf Überwälzung angelegt: Die Begründung geht davon aus, dass die Steuerschuldner bei Kunststoffverpackungen die Belastung an ihre Abnehmer und letztlich an die Endkunden bzw. Endkundinnen weitergeben. Umsatzsteuerlich ist die Kunststoffverpackungsteuer als Teil des Entgelts in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (§ 10 Abs. 1 UStG), bei der Einfuhr entsprechend in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 UStG).

Wann entsteht die sog. Plastiksteuer und wer schuldet sie?

Der Aufbau folgt der bekannten Systematik der nicht harmonisierten Verbrauchsteuern. Ein Steuerlager mit Steueraussetzung, wie man es aus dem Energie- oder Alkoholsteuerrecht kennt, ist nicht vorgesehen. Die Steuer entsteht vielmehr unmittelbar mit dem jeweiligen Entstehungstatbestand. Der Gesetzesentwurf KunststoffVStG unterscheidet vier Wege, auf denen Kunststoffverpackungen in das Steuergebiet (Deutschland ohne Büsingen und Helgoland) gelangen.

Herstellung im Inland

Nach § 4 Abs. 1 KunststoffVStG entsteht die Steuer, sobald Kunststoffverpackungen im Steuergebiet „gewonnen“ werden. Gemeint ist nach der Begründung das erstmalige Hervorbringen eines Steuergegenstands. Steuerschuldner ist, wer die Verpackungen gewonnen hat; mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 4 Abs. 3). Ausgenommen ist nur die Herstellung in Privathaushalten zum Eigenverbrauch, etwa per 3D-Drucker (§ 4 Abs. 5).

Versandhandel aus anderen EU-Staaten

Liefert ein:e Versandhändler:in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Kunststoffverpackungen an Privatpersonen in Deutschland, entsteht die Steuer mit der Lieferung (§ 6 Abs. 2). Steuerschuldner ist der/die Versandhändler:in oder sein/e bzw. ihr/e im Inland ansässige/r Steuervertreter:in; der Empfänger bzw. die Empfängerin haftet für die Steuer (§ 6 Abs. 4). Kauft eine Privatperson Verpackungen dagegen selbst im EU-Ausland für den Eigenbedarf ein und bringt sie mit, bleibt dies steuerfrei (§ 5). Die unentgeltliche Weitergabe an Privatpersonen gilt als Eigenbedarf.

Bezug zu gewerblichen Zwecken

Für die Praxis wohl am wichtigsten ist § 7 KunststoffVStG. Bezieht ein Unternehmen Kunststoffverpackungen aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats, entsteht die Steuer, sobald es die Ware im Inland in Empfang nimmt oder sie ins Inland befördert bzw. befördern lässt. Wer somit einen gewerblichen Bezug von Kunststoff aus dem EU-Ausland tätigt, wird selbst zum Steuerschuldner im Inland. Gelangen Verpackungen auf anderem Weg zu gewerblichen Zwecken ins Steuergebiet, entsteht die Steuer mit dem erstmaligen Inbesitzhalten oder der Verwendung im Inland (§ 7 Abs. 2). Damit wird jedes Unternehmen, das etwa Folien, Kanister oder Kunststoffkisten bei einem Lieferanten in den Niederlanden, Polen oder Österreich einkauft, selbst zum Steuerschuldner.

Einfuhr aus Drittländern

Bei Waren aus Drittländern entsteht die Steuer mit der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (§ 9 Abs. 1). Steuerschuldner ist der Zollschuldner nach Art. 77 Abs. 3 UZK, bei einem unrechtmäßigen Eingang zusätzlich jede daran beteiligte Person. Die Zollvorschriften gelten für Fälligkeit, Zahlungsaufschub, Erlass, Erstattung und das Verfahren sinngemäß (§ 9 Abs. 3). Die neue Plastiksteuer in Deutschland wird hier also wie eine Einfuhrabgabe im Rahmen der Zollanmeldung miterhoben.

Wer Verpackungen aus Drittländern über einen anderen Mitgliedstaat einführt und dort verzollen lässt, fällt nicht unter § 9, sondern unter den gewerblichen Bezug nach § 7. Bei grenzüberschreitenden Lieferketten muss deshalb genau geprüft werden, an welcher Stelle und bei wem die Steuer entsteht.

Das Verfahren: Anzeige statt Erlaubnis

Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, verzichtet der Entwurf zur Plastiksteuer 2027 auf die im Verbrauchsteuerrecht sonst üblichen Erlaubnisse. An ihre Stelle tritt eine Anzeigepflicht. Wer Kunststoffverpackungen im Inland herstellen (§ 4 Abs. 2), als Versandhändler:in ins Inland liefern (§ 6 Abs. 3) oder zu gewerblichen Zwecken beziehen, in Besitz halten oder verwenden will (§ 7 Abs. 3), muss dies der zuständigen Zolldirektion vorher anzeigen. Bis zum Inkrafttreten der geplanten Zollstrukturreform übernehmen die Hauptzollämter diese Aufgabe (§ 14 Abs. 2). Erfolgen die Vorgänge nicht nur gelegentlich, kann die Zolldirektion auf weitere Anzeigen verzichten. Die Anzeige muss vor dem ersten steuerbaren Vorgang vorliegen, praktisch also vor dem 1. Juli 2027.

Die Plastiksteuer ist im Wege der Selbstveranlagung zu erheben. Der Steuerschuldner bzw. die Steuerschuldnerin hat für jeden Monat, in dem Steuer entstanden ist, bis zum 10. Tag des Folgemonats eine Steueranmeldung abzugeben; die Steuer ist am 20. Tag des Folgemonats fällig. Für Juli 2027 ist die erste Anmeldung also bis zum 10. August 2027 abzugeben und die Steuer bis zum 20. August 2027 zu zahlen. Wer die Anzeigepflicht missachtet oder eine angeforderte Sicherheit nicht stellt, muss unverzüglich anmelden; die Steuer ist dann sofort fällig. Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer kann die Zolldirektion Sicherheit im Voraus verlangen.

Flankiert wird das durch eine umfassende Steueraufsicht (§ 11). Amtsträger dürfen während der Geschäftszeiten unentgeltlich Proben entnehmen, um den Kunststoffanteil zu ermitteln. Kunststoffverpackungen in gewerblichen Mengen können sichergestellt werden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass sie ordnungsgemäß versteuert wurden. Wie die Gewichtsermittlung, Aufzeichnungen und Nachweise im Einzelnen aussehen sollen, regelt der Entwurf nicht selbst. Das bleibt der Kunststoffverpackungsteuer-Durchführungsverordnung vorbehalten, für die § 13 KunststoffVStG umfangreiche Ermächtigungen enthält.

Die Größenordnung des Verfahrens zeigt die Gesetzesbegründung: Allein für Versandhandel und gewerblichen Bezug rechnet der Gesetzgeber mit rund 307.000 Steueranmeldungen jährlich(!), bei der Zollverwaltung sollen knapp 790 neue Stellen entstehen.

Welche Steuerentlastungen gibt es?

Steuerbefreiungen im engeren Sinne kennt der Entwurf nur beim privaten Erwerb aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedsstaates für den Eigenbedarf. Stattdessen arbeitet er mit nachträglichen Steuerentlastungen nach § 10 KunststoffVStG, die jeweils einen Antrag und den Nachweis voraussetzen, dass die Verpackungen versteuert wurden. Hierfür kann die Durchführungsverordnung eine Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorschreiben (§ 13 Nr. 6 Buchst. e).

Rezyklate: Entlastung nur auf dem Papier

Nach § 10 Abs. 1 werden Kunststoffverpackungen entlastet, soweit sie aus recyceltem Kunststoff im Sinne von § 3 Abs. 25 KrWG hergestellt wurden. Eine Mindestquote ist nicht vorgesehen; entlastet wird der jeweilige Rezyklatanteil. Der Haken: Die Entlastung gilt erst, wenn sie durch Rechtsverordnung nach § 13 Nr. 6 näher geregelt ist. Dafür soll zudem ein Nachweissystem im Verpackungsrecht geschaffen werden. Wann das so weit ist, lässt der Entwurf offen.

Lieferung in andere Mitgliedstaaten und Ausfuhr

Da die Plastiksteuer in Deutschland ab 2027 auf den Verbrauch im Inland zielt, werden versteuerte Verpackungen entlastet, die an Empfänger:innen in anderen Mitgliedstaaten geliefert oder in Drittländer ausgeführt werden (§ 10 Abs. 2). Entlastungsberechtigt ist, wer die Verpackungen verbracht oder ausgeführt hat. Pro Kalenderjahr gilt ein Selbstbehalt von 550 Euro (§ 10 Abs. 6), was der Steuer auf eine Tonne Kunststoff entspricht. Weil es kein Steueraussetzungsverfahren gibt, müssen inländische Hersteller die Steuer auch für exportierte Ware zunächst anmelden und zahlen und sie anschließend zurückholen. Das bindet Liquidität.

Truppen, Diplomat:innen und internationale Einrichtungen

Wie in anderen Verbrauchsteuergesetzen üblich, werden Lieferungen an ausländische NATO-Truppen, internationale militärische Hauptquartiere, Stellen der US-Streitkräfte, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, internationale Einrichtungen sowie an Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten im Rahmen der GSVP entlastet (§ 10 Abs. 3). Voraussetzung ist neben den jeweiligen völkerrechtlichen Befreiungsvoraussetzungen eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 12 der Systemrichtlinie (§ 10 Abs. 4). Entlastungsberechtigt ist hier der/die Verwender:in.

Bußgeld- und Strafvorschriften bei der Plastiksteuer

Der Entwurf enthält in § 12 KunststoffVStG einen eigenen Bußgeldtatbestand. Ordnungswidrig im Sinne von § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Anzeige nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 1 oder § 7 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. Als Verbrauchsteuergefährdung kann dies nach § 381 Abs. 2 AO mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Die Zollverwaltung rechnet allein im ersten Jahr mit über 2.100 solcher Bußgeldverfahren.

Das ist allerdings nur die Untergrenze. Da die Kunststoffverpackungsteuer eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung ist (§ 1 Abs. 1 Satz 3), gelten die allgemeinen Regeln des Steuerstraf- und Bußgeldrechts. Wer Steueranmeldungen nicht, verspätet oder unrichtig abgibt und dadurch Steuern verkürzt, riskiert bei Vorsatz ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO), bei Leichtfertigkeit ein Bußgeld wegen leichtfertiger Steuerverkürzung von bis zu 50.000 Euro (§ 378 AO). Hinzu kommen die verbrauchsteuerlichen Haftungstatbestände, etwa die Haftung des Empfängers im Versandhandel (§ 6 Abs. 4) oder die Gesamtschuldnerschaft bei Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (§ 8). Gerade Unternehmen, die bislang mit Verbrauchsteuern nichts zu tun hatten, sollten dieses Risiko nicht unterschätzen.

Was bedeutet die Kunststoffverpackungsteuer für Unternehmen und Verbraucher:innen?

Die Steuer wird zwar bei wenigen Stellen in der Lieferkette erhoben, wirtschaftlich trifft sie aber nahezu jeden, der verpackte Waren herstellt, handelt oder kauft. Wie stark die Belastung durch die Plastiksteuer 2027 ausfällt, hängt vor allem davon ab, wo ein Unternehmen in der Lieferkette steht.

Verpackungshersteller: Steuerschuldner mit Vorfinanzierungslast

Inländische Hersteller von Folien, Flaschen, Behältern und Verschlüssen werden mit dem ersten produzierten Kilogramm zum Steuerschuldner. Da es kein Steuerlager gibt, entsteht die Plastiksteuer bereits mit der Herstellung und nicht erst beim Verkauf. Sie ist am 20. des Folgemonats fällig, also oft bevor der Kunde bei üblichen Zahlungszielen von 30 bis 60 Tagen bezahlt hat. Für exportierte Ware muss die Steuer zunächst gezahlt und dann über eine Entlastung zurückgeholt werden. Bei einem Hersteller mit 10.000 Tonnen Jahresproduktion geht es um 5,5 Mio. Euro Steuer im Jahr, die vorfinanziert und ordnungsgemäß angemeldet werden müssen. Hinzu kommen der Aufbau einer belastbaren Gewichtsermittlung und mögliche Kaskadeneffekte bei mehrstufiger Verarbeitung.

Abfüller, Industrie und Handel: neue Steuerpflichten durch die Hintertür

Wer Verpackungen im Inland einkauft, zahlt die Steuer über den Preis mit, hat aber keine eigenen Pflichten gegenüber dem Zoll aus der neuen Steuer. Anders sieht es aus, wenn Verpackungsmaterial bei Lieferanten im EU-Ausland bestellt wird: Dann wird der/die Abnehmer:in selbst Steuerschuldner:in nach § 7 KunststoffVStG, mit Anzeigepflicht, monatlicher Steueranmeldung und Bußgeldrisiko. Eine Bagatellgrenze für den gewerblichen Bezug gibt es nicht. Betroffen sind damit auch Unternehmen, die mit Verpackungen eigentlich nichts zu tun haben, etwa der Maschinenbauer, der Stretchfolie und Kunststoffkisten von einem niederländischen Großhändler bezieht.

Das dürfte Einkaufsentscheidungen verändern. Für viele Mittelständler wird es attraktiver sein, Verpackungen bei inländischen Lieferanten zu kaufen, bei denen die Steuer bereits im Preis enthalten ist, als den Verwaltungsaufwand selbst zu tragen. Ausländische Anbieter werden umgekehrt versuchen, über einen deutschen Steuervertreter oder eine inländische Niederlassung „steuerbezahlte“ Ware anzubieten.

Onlinehandel und Logistik

Besonders spürbar wird die Plastiksteuer 2027 im Versandhandel und in der Logistik. Versandbeutel, Kunststoffpaletten und Transportkisten fallen regelmäßig unter Position 3923 KN, dünne Stretch- und Schrumpffolien aus PE unter die erfassten Unterpositionen der Position 3920 KN. Bei Luftpolster- und Schaumfolien kommt es auf die Einreihung im Einzelfall an. Da sich diese Kosten pro Sendung summieren und häufig nicht separat ausgewiesen werden, geraten vor allem margenschwache Geschäftsmodelle unter Druck.

Anpassungsdruck bei Verpackungsdesign und Kalkulation

Weil das Kunststoffgewicht besteuert wird, lohnt sich jedes eingesparte Gramm unmittelbar. Zu erwarten sind daher leichtere Verpackungen, ein Wechsel zu Papier, Glas oder Metall und Bemühungen, den Kunststoffanteil von Verbundverpackungen unter die 5-%-Schwelle zu drücken. Rezyklate werden dagegen erst dann wirtschaftlich attraktiver, wenn die angekündigte Entlastung tatsächlich per Verordnung umgesetzt ist. Bis dahin sind Neuware und Rezyklat steuerlich gleich teuer.

In der Kalkulation ist die Kunststoffverpackungsteuer ein zusätzlicher Kostenbestandteil, der in Anschaffungs- und Herstellungskosten einfließt und bei der Preisgestaltung berücksichtigt werden muss. Wer langfristige Lieferverträge ohne Steuer- oder Preisanpassungsklausel abgeschlossen hat, trägt die Steuer im Zweifel selbst, er sollte doch eine Vertragsanpassung versuchen. Der Gesetzgeber beziffert den laufenden Bürokratieaufwand der Wirtschaft auf rund 44 Mio. Euro jährlich zuzüglich einmalig rund 8,8 Mio. Euro, wobei ausdrücklich nicht zwischen KMU und Großunternehmen unterschieden wird.

Verbraucher:innen: höhere Preise, begrenzte Lenkungswirkung

Verbraucher:innen werden die Steuer nicht als eigene Position auf dem Kassenbon sehen, aber in den Preisen spüren. Die Gesetzesbegründung erwartet ausdrücklich Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau. Pro Packung sind die Beträge gering: Auf eine PET-Einwegflasche mit rund 30 Gramm Kunststoff entfallen etwa 1,7 Cent Steuer, auf einen Joghurtbecher mit 5 Gramm etwa 0,3 Cent, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Wird das geplante Aufkommen von knapp 1,5 Mrd. Euro rechnerisch auf die Bevölkerung umgelegt, ergibt sich eine Belastung von rund 18 Euro pro Kopf und Jahr vor Umsatzsteuer. Weil die Steuer über mehrere Handelsstufen weitergegeben wird und Unternehmen auch ihren Verwaltungsaufwand einpreisen, kann der Preiseffekt am Regal höher ausfallen.

Wie die meisten Verbrauchsteuern auf Güter des täglichen Bedarfs wirkt die Abgabe tendenziell regressiv: Haushalte mit geringerem Einkommen geben einen größeren Teil ihres Budgets für verpackte Lebensmittel und Drogerieartikel aus. Direkte Pflichten haben Privatpersonen dagegen nicht; private Einkäufe im EU-Ausland und die private Herstellung zum Eigenverbrauch bleiben steuerfrei.

Bemerkenswert ist, wie wenig Verhaltensänderung der Gesetzgeber selbst erwartet: Das Steueraufkommen soll von 1.485 Mio. Euro im Jahr 2028 lediglich auf 1.415 Mio. Euro im Jahr 2031 sinken. Der Entwurf rechnet also mit einem Rückgang der besteuerten Menge von nur knapp 5 % in drei Jahren. Das unterstreicht, dass der fiskalische Zweck klar im Vordergrund steht.

Unsere Einschätzung zur Plastiksteuer in Deutschland ab 2027

Die Kunststoffverpackungsteuer ist in erster Linie ein Haushaltsinstrument mit grünem Anstrich und hohem bürokratischen Aufwand. Der Gesetzesentwurf geht selbst davon aus, dass die Kunststoffverpackungssteuer der Erzielung von Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs des Bundes und damit der Stärkung der Einnahmebasis des Bundeshaushalts dient. Die Bundesfinanzverwaltung geht selbst von einem Personalbedarf von 819 Vollzeitäquivalenten für die Verwaltung der neuen Steuer aus.

Für die Wirtschaft entscheidend ist, dass sie den Kreis der Verbrauchsteuerpflichtigen erheblich erweitert. Betroffen sind nicht nur einige hundert Verpackungshersteller, sondern potenziell jedes Unternehmen, das Verpackungsmaterial im EU-Ausland einkauft. Viele von ihnen werden ab Juli 2027 erstmals monatliche Steueranmeldungen beim Zoll abgeben müssen. Der weitere Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.

Inhaltlich wirft der Entwurf einige Fragen auf, die im weiteren Verfahren geklärt werden sollten:

  • Kaskadeneffekte: Wird eine steuerpflichtige Folie der Position 3920 im Inland zu Beuteln der Position 3923 weiterverarbeitet, liegt nach dem Wortlaut eine erneute „Gewinnung“ eines Steuergegenstands vor. Eine Entlastung für versteuerte Vorprodukte sieht § 10 nicht vor. Ohne Klarstellung droht hier eine Doppelbesteuerung.
  • Verpackungen befüllter Waren: Der Entwurf stellt auf die Einreihung als eigenständige Ware ab. Verpackungen, die gemeinsam mit ihrem Inhalt eingeführt oder bezogen werden, werden zolltariflich regelmäßig mit der Ware eingereiht. Ob und wie sie erfasst werden, ist offen. Bleiben sie unbesteuert, während inländische Abfüller die Steuer auf ihre leeren Verpackungen tragen, stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit Art. 110 AEUV und dem Gleichheitssatz.
  • Ausfuhr verpackter Waren: Unklar ist, ob die Entlastung nach § 10 Abs. 2 auch Verpackungen erfasst, die als Umhüllung exportierter Waren das Steuergebiet verlassen, und wie dies nachzuweisen wäre.
  • Zusammenspiel mit dem Verpackungsrecht: Die Steuer tritt neben die Systembeteiligungsentgelte nach dem Verpackungsrecht und die Abgabe an den Einwegkunststofffonds. Eine Anrechnung ist nicht vorgesehen.

Unabhängig davon, wie diese Punkte im Gesetzgebungsverfahren ausgehen, sollten betroffene Unternehmen – je nach Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens – die Zeit bis zum 1. Juli 2027 nutzen. Dazu gehört zunächst, Produkte und Einkaufsvolumen nach KN-Positionen zu erfassen und den Kunststoffanteil von Verbundverpackungen zu ermitteln. Ebenso wichtig ist die Prüfung bestehender Liefer- und Rahmenverträge auf Steuer- und Preisanpassungsklauseln, denn ohne eine solche Klausel lässt sich eine neue Verbrauchsteuer in laufenden Verträgen nicht ohne Weiteres weitergeben. Schließlich müssen ERP-Systeme so eingerichtet werden, dass Kunststoffgewichte und steuerrelevante Vorgänge monatlich auswertbar sind, und die Anzeigen rechtzeitig vorbereitet werden.

Unser Experte Tino Wunderlich unterstützt Sie bei der Einordnung Ihrer Produkte, der Prüfung Ihrer Lieferketten und Verträge sowie bei Anzeigen und Steueranmeldungen gegenüber dem Zoll. Sprechen Sie uns an, damit Sie zum Start der Kunststoffverpackungsteuer gut vorbereitet sind.

FAQ zur Kunststoffverpackungsteuer

Ab wann gilt die Kunststoffverpackungsteuer?

Das Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Besteuert werden aber erst Vorgänge, die nach dem 30. Juni 2027 verwirklicht werden (§ 14 Abs. 1 KunststoffVStG). Die erste Steueranmeldung für Juli 2027 ist bis zum 10. August 2027 abzugeben.

Wie hoch ist die Plastiksteuer in Deutschland?

Die Steuer beträgt 550 Euro je Tonne Kunststoff, also 0,55 Euro je Kilogramm. Maßgeblich ist allein das Gewicht des in der Verpackung enthaltenen Kunststoffs.

Welche Verpackungen fallen unter die Plastiksteuer?

Erfasst sind bestimmte dünne Folien aus PE, PP und PET (Unterpositionen der Position 3920 KN), Folien und Platten aus Zellkunststoff bis 2 mm (3921 19 00 KN), alle Waren der Position 3923 KN sowie bestimmte Verpackungen aus Papier, Spinnstoffen oder Metall (4819, 6305, 7310, 7612 und 8309 KN) mit einem Kunststoffanteil von 50 Gramm oder mehr je Kilogramm. Entscheidend ist die zolltarifliche Einreihung, nicht der Verwendungszweck.

Wer muss die Steuer auf Kunststoffverpackungen zahlen?

Steuerschuldner ist je nach Vorgang der inländische Hersteller, der gewerbliche Bezieher von Verpackungen aus anderen EU-Staaten, der/die Versandhändler:in oder sein/e bzw. ihr/e Steuervertreter:in bzw. bei der Einfuhr aus Drittländern der Zollschuldner.

Gibt es eine Steuerentlastung für Rezyklate?

Grundsätzlich ja, der Anteil an recyceltem Kunststoff soll entlastet werden. Die Entlastung greift aber erst, wenn eine Rechtsverordnung die Einzelheiten und das Nachweisverfahren regelt. Wann das der Fall ist, ist noch offen.

Was droht, wenn ich die Anzeige versäume?

Die unterlassene oder verspätete Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Zudem wird die Steuer sofort fällig. Werden Steuern verkürzt, kommen leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung in Betracht.

Wann liegt ein gewerblicher Bezug von Kunststoff vor?

Ein gewerblicher Bezug liegt vor, wenn ein Unternehmen Kunststoffverpackungen aus dem freien Verkehr eines anderen EU-Mitgliedstaats bezieht und diese ins Inland befördert oder befördern lässt. Das betrifft nicht nur Händler:innen, sondern auch Betriebe, die Verpackungsmaterialien wie Folien oder Behälter für den eigenen Betriebsbedarf aus dem EU-Ausland einkaufen.

Was müssen Unternehmen bei der Einfuhr von Kunststoff beachten?

Erfolgt die Einfuhr von Kunststoff direkt aus Drittstaaten (Nicht-EU), wird die Steuer parallel zu den Zollabgaben erhoben. Die Zolldirektion wendet hierbei die zollrechtlichen Verfahrensvorschriften an. Erfolgt die Einfuhr hingegen über einen anderen EU-Staat und wird die Ware erst dort verzollt, greifen im Inland die Regeln für den gewerblichen Bezug.

Bitte beachten Sie, dass in diesem Dokument bei den durch Gesetze festgeschriebenen Begriffen auf das Gendern verzichtet wird, um die juristische Präzision und Klarheit zu wahren. In allen anderen Textteilen wird eine gendergerechte Sprache verwendet, um die Gleichstellung aller Geschlechter zu fördern.

Tino Wunderlich

Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater

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