Praxisbesonderheiten in der Arztpraxis
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15. Oktober 2026

Praxisbesonderheiten: Was steckt dahinter und wie können Arztpraxen profitieren?

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Inhaltsverzeichnis

Der Begriff klingt auf den ersten Blick etwas sperrig: Praxisbesonderheiten. Nichtsdestotrotz lohnt es sich für Ärztinnen und Ärzte, sich mit dem Thema zu beschäftigen, können anerkannte Praxisbesonderheiten doch vor einer Auffälligkeitsprüfung und daraus resultierenden Nachforderungen im Arzneimittelbereich schützen. Doch was bedeuten Praxisbesonderheiten eigentlich im Praxisalltag? 

Praxisbesonderheit ist nicht gleich Praxisbesonderheit 

Nach sozialgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Praxisbesonderheiten um  

  • in der Struktur der Arztpraxis liegende objektive Gegebenheiten, 
  • die für die Fachgruppe von Art oder Umfang her atypisch und 
  • ursächlich für höhere Verordnungskosten sind. 

Im Rahmen von regelhaft stattfindenden Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei Arzneimitteln – wir berichteten – werden anerkannte Praxisbesonderheiten aus dem Verordnungsvolumen der Praxis herausgerechnet. Ergo sinken die Verordnungskosten und damit auch das Risiko für eine Auffälligkeit bzw. eine sich anschließende Wirtschaftlichkeitsprüfung. 

Doch Praxisbesonderheit ist nicht gleich Praxisbesonderheit: Es werden drei Arten von Praxisbesonderheiten (bundesweite, regionale, individuelle) unterschieden, die wir Ihnen in diesem Beitrag vorstellen. 

Bundesweite Praxisbesonderheiten 

Neue Arzneimittel werden seit 2011 im Rahmen der frühen Nutzenbewertung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Sicherheit mit einer zweckmäßigen Vergleichstherapie verglichen. Wird dem neuen Arzneimittel dabei ein Zusatznutzen bescheinigt, konnten das pharmazeutische Unternehmen und der GKV-Spitzenverband im Zuge der Preisverhandlungen bislang auch eine bundesweite Praxisbesonderheit (nach § 130b SGB V) für das Arzneimittel vereinbaren. 

Ärztinnen und Ärzte sollten bei der Arzneimittelverordnung die genauen Bedingungen beachten, für die die bundesweite Praxisbesonderheit vereinbart wurde. Sie gilt i. d. R. nicht über das gesamte Zulassungsgebiet und nur für bestimmte Patientengruppen.  

Tipp: Informationen zu den Ergebnissen der frühen Nutzenbewertung von Arzneimitteln und zu bundesweiten Praxisbesonderheiten finden Ärztinnen und Ärzte in der Praxisverwaltungssoftware. 

Update Juli 2026: Mit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (GKV-BStabG) Ende Juli 2026 ist die gesetzliche Grundlage für die Vereinbarung von bundesweiten Praxisbesonderheiten für Arzneimittel entfallen. Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben klargestellt, dass Arzneimittel, für die bereits eine bundesweite Praxisbesonderheit vereinbart wurde, nicht von der Streichung betroffen sind. Die bislang vereinbarten Praxisbesonderheiten gelten bis zum Eintritt eines sog. Beendigungstatbestandes (z. B. Abschluss einer neuen Vereinbarung, Ablauf von Patent- und Unterlagenschutz) fort. Durch die Gesetzesänderung werden lediglich neue Vereinbarungen von bundesweiten Praxisbesonderheiten verhindert. 

Das Rp. Institut stellt ein zusammenfassendes Whitepaper zu den Änderungen bei bundesweiten Praxisbesonderheiten auf dem DeutschenArztPortal zur Verfügung:

> Zum Whitepaper 

Regionale Praxisbesonderheiten 

Im Gegensatz zu bundesweiten gelten regionale Praxisbesonderheiten nur in der jeweiligen Region der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Sie werden zwischen der KV und den Krankenkassenverbänden verhandelt. Regionale Praxisbesonderheiten werden – wie auch bundesweite – i. d. R. automatisiert im Rahmen einer Vorabprüfung berücksichtigt. Anerkannt werden dabei meist die Mehrkosten im Vergleich zur Fachgruppe. Führt dies zu einer Unterschreitung der Auffälligkeitsgrenzen, kommt es zu keiner weiteren Prüfung. Regionale Praxisbesonderheiten werden meistens nur in KV-Regionen mit Richtgrößen- und Durchschnittswerteprüfungen sowie vergleichbaren Prüfsystemen vereinbart, nicht aber bei Zielquotenprüfungen. 

Hinweis: In manchen KV-Regionen müssen Ärztinnen und Ärzte bei der Verordnung von Arzneimitteln, für die eine regionale Praxisbesonderheit besteht, bestimmte Symbolziffern auf dem Abrechnungsschein angeben (z. B. in der KV Nordrhein). Informationen dazu finden sich in den KV-spezifischen Prüfvereinbarungen. 

Individuelle Praxisbesonderheiten 

Ärztinnen und Ärzte können individuelle Praxisbesonderheit beantragen. Dabei handelt es sich um Gegebenheiten, die für die Facharztgruppe atypisch sind, beispielsweise eine überdurchschnittlich hohe Patientenanzahl, die eine kostenintensive Behandlung erfordert. Wird eine Ärztin bzw. ein Arzt bei einer statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfung auffällig (durch eine relevante Überschreitung des Richtgrößen- oder Durchschnittswertevolumens oder durch Verfehlung der Wirtschaftlichkeitsziele bei Zielquotenprüfungen), kann sie bzw. er im Rahmen der Stellungnahme individuelle Praxisbesonderheiten beantragen. In manchen KV-Regionen ist es zudem möglich, individuelle Praxisbesonderheiten bereits vor einer Prüfung anzumelden.  

Laut einer Umfrage auf dem DeutschenArztPortal (n = 122) hat bereits ein Drittel der befragten Ärztinnen und Ärzte davon profitiert und individuelle Praxisbesonderheiten geltend machen können. Die Beweislast liegt dabei auf ärztlicher Seite. Eine gründliche Dokumentation der Therapieentscheidung in der Patientenakte ist daher von entscheidender Bedeutung, zumal Prüfungen i. d. R. erst 2 Jahre nach dem Verordnungszeitraum stattfinden. 

Umfrage im Rp. Praxis-Newsletter

Abb.: Umfrage im Rp. Praxis-Newsletter des DeutschenArztPortals vom 30.06.2026 bis 05.07.2026 


Über unseren Gastautor

Praxisbesonderheiten: Was steckt dahinter und wie können Arztpraxen profitieren?

Dr. rer. nat. Timo Jaquet, Rp. Institut (DeutschesArztPortal) 

Weitere Informationen zum Thema Nutzenbewertung, bundesweite Praxisbesonderheiten und Auffälligkeitsprüfungen finden Sie auf dem DeutschenArztPortal: 

> Praxishilfe frühe Nutzenbewertung  

Für konkrete Hilfestellung und kollegialen Austausch empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit dem Rp. Institut: 

info@rpinstitut.com  


Ihr Kontakt zu ECOVIS KSO

Haben Sie Fragen zum Thema Praxisbesonderheiten? Unsere Steuerberaterin, Partnerin und Expertin im Heilberufe-Bereich Stefanie Anders unterstützt Sie bei allen Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf. 

FAQ zum Thema Praxisbesonderheiten 

Was sind Praxisbesonderheiten? 

Praxisbesonderheiten sind in der Struktur einer Arztpraxis liegende, objektive Gegebenheiten, die für die Fachgruppe von Art oder Umfang her atypisch und ursächlich für höhere Verordnungskosten sind. Sie sorgen dafür, dass veranlasste Behandlungskosten bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung als begründet anerkannt werden. 

Wie schützen Praxisbesonderheiten vor Auffälligkeitsprüfungen und Regressen? 

Anerkannte Praxisbesonderheiten werden vom Verordnungsvolumen herausgerechnet und können so zu einer Unterschreitung der Auffälligkeitsgrenzen führen. Dadurch sinkt das Risiko für Prüfungen und Regressforderungen. 

Welche Arten von Praxisbesonderheiten gibt es? 

Es gibt grundsätzlich drei Arten: bundesweite Praxisbesonderheiten, regionale Praxisbesonderheiten sowie individuelle Praxisbesonderheiten. Während bundesweite Praxisbesonderheiten für Arzneimittel vom GKV-Spitzenverband verhandelt wurden und regionale Praxisbesonderheiten auf Ebene der jeweiligen KV gelten, betreffen individuelle Praxisbesonderheiten die spezifische Patientenstruktur einer einzelnen Arztpraxis. 

Müssen Ärztinnen und Ärzte Praxisbesonderheiten immer beantragen? 

Nein, nicht immer. Bundesweite und regionale Praxisbesonderheiten werden i. d. R. automatisiert berücksichtigt. Im Gegensatz dazu beantragen Ärztinnen und Ärzte individuelle Praxisbesonderheiten vorwiegend im Rahmen der Stellungnahme, u. U. ist dies bereits vorab möglich (z. B. im Rahmen einer Beratung). 

Was hat sich durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) geändert? 

Durch das Gesetz ist die Rechtsgrundlage entfallen, nach der der GKV-Spitzenverband Praxisbesonderheiten auf bundesweiter Ebene neu vereinbaren kann. Für Arzneimittel werden somit keine neuen bundesweiten Praxisbesonderheiten mehr vereinbart. Bereits bestehende bundesweite Praxisbesonderheiten für Arzneimittel gelten jedoch bis zum Eintritt eines Beendigungstatbestandes unverändert fort. 

Stefanie Anders

Partnerin und Steuerberaterin

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