17. Dezember 2020

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Filmunternehmen – ein Update

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Im Blogbeitrag vom 14. Oktober haben wir für Sie einen Blick auf das Prinzip der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Filmproduktionen geworfen, das in der Filmbranche eine große Rolle spielt. Nun gab es eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 30. Juli 2020, III R 24/18). Sie könnte für eine positive Entwicklung sorgen. Hier finden Sie einige Erläuterungen zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Filmunternehmen.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter 

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs hat entschieden, dass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter nicht erfolgen muss. Voraussetzung ist, dass sie als Herstellungskosten für Umlaufvermögen angesehen werden.

Zwar geht es in dem Urteil um eine Baugesellschaft, die Baustelleneinrichtungen anmietet. Dennoch kann die Entscheidung auch bei der Filmproduktion angewendet werden.

Bisher hat die Finanzverwaltung nur dann keine Hinzurechnung vorgenommen, wenn die Herstellungskosten tatsächlich zum Bilanzstichtag aktiviert wurden. Bei einer unterjährigen Produktion berücksichtigt das Finanzamt die Produktionskosten als gewerbesteuerliche Hinzurechnungen. Das passiert zum Beispiel bei einem Drehbeginn im Januar und einer Projektrealisierung im August. Der Bundesfinanzhof unterscheidet in seinem Urteil nicht, ob es tatsächlich zu einer Aktivierung zum Bilanzstichtag kommt oder das Wirtschaftsgut unterjährig veräußert wird.

Bundesfinanzhof widerspricht der derzeitigen Praxis der Finanzämter – das hat positive Folgen für Filmproduktionen

Im Ergebnis leiten wir aus dem Urteil ab, dass für sämtliche Produktionskosten wie Miet- und Pachtzinsen sowie Lizenzaufwendungen keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung erfolgen muss. Das gilt sowohl für das Anlage- als auch Umlaufvermögen.

Im Filmbereich betrifft das die Auftragsproduktionen, die nicht zum Bilanzstichtag aktiviert werden. Erfahrungsgemäß dürften damit kaum noch Aufwendungen für die Hinzurechnung aus den Produktionen zur Verfügung stehen. Es ist noch ein weiteres Revisionsverfahren dazu vor dem IV. Senat des Bundesfinanzhofs anhängig. Sollte hier keine andere Entscheidung getroffen werden, bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung das Urteil umsetzt.

Unsere Einschätzung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Filmunternehmen und was Filmproduktionen jetzt tun sollten

Wir empfehlen Ihnen, auf Basis der jetzigen Entscheidung eine Änderung der betroffenen Steuerbescheide zu beantragen.

Prüfen Sie insbesondere die Steuerbescheide des Jahres 2015. Hier könnte die allgemeine Festsetzungsverjährung am 31. Dezember 2020 ablaufen. Halten Sie die Bescheide unbedingt offen, damit sie von der positiven Entwicklung profitieren können. Wir unterstützen Sie gerne.

 

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