12. November 2024
Arbeitsschutz in Arztpraxen: Ein Leitfaden für Praxisinhaber:innen
Inhaltsverzeichnis
- Gefährdungsbeurteilung und Haftungsrisiken: Schlüsselmaßnahmen für den Schutz in Arztpraxen
- Gefahrenquelle Infektionen
- Gefahrenquelle Hauterkrankungen
- Gefahrenquelle Arbeitsunfall
- Rechtliche Reglungen des Arbeitsschutzes in Unternehmen
- Arbeitssicherheit und Verantwortung der Praxisinhaber:innen
- Haftungsrisiken für Praxisinhaber:innen
- Unsere Einschätzung zum Arbeitsschutz in Betrieben
- Kontaktformular
Medizinisches Personal wird täglich mit diversen Risiken konfrontiert, die einen effektiven gesetzlichen Schutz nötig machen. Um Gesundheits- und Haftungsrisiken zu vermeiden, ist es wichtig, potenzielle Gesundheitsgefahren zu identifizieren und geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung zu treffen.
Gefährdungsbeurteilung und Haftungsrisiken: Schlüsselmaßnahmen für den Schutz in Arztpraxen
Abhängig von ihren Tätigkeitsfeldern weisen Arztpraxen zwar unterschiedliche Risikoprofile auf, drei gemeinsame Gesundheitsgefahren lassen sich dennoch identifizieren: Infektionen, Hauterkrankungen und Arbeitsunfälle.
Gefahrenquelle Infektionen
Gemäß § 5 Abs. 3 ArbSchG muss in Arztpraxen insbesondere auf Infektionsgefahren geachtet werden. Hygienemaßnahmen wie Desinfektionsstationen und das sichere Entsorgen von Nadeln oder ähnlichenr Arbeitsmitteln sind notwendig, um Fachkräfte und Patient:innen zu schützen.
Gefahrenquelle Hauterkrankungen
Hauterkrankungen stellen im medizinischen Bereich ein häufiges Berufsrisiko dar. Häufiges Desinfizieren und Händewaschen sowie das Schwitzen in Schutzhandschuhen belasten die Haut. Um dies zu minimieren, sollten z. B. milde Desinfektionsmittel verwendet werden, um Hautreizungen zu verringern.
Gefahrenquelle Arbeitsunfall
Die Vorschriften zur Unfallverhütung, speziell beim Umgang mit medizinischen Instrumenten, sind in der Unfallverhütungsvorschrift (DGUV) geregelt. Hier gehen der Infektionsschutz und die Unfallverhütung Hand in Hand. Nach der DGUV sind vornehmlich Maßnahmen zu treffen, um Nadelstichverletzungen zu verhindern.
Rechtliche Reglungen des Arbeitsschutzes in Unternehmen
Arbeitsschutzvorgaben sind im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verankert. Nach § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, „alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen“. Diese Maßnahmen müssen auf ihre Wirksamkeit überprüft und an veränderte Bedingungen angepasst werden. Zwar kann der bzw. die Praxisinhaber:in bestimmte Aufgaben des Arbeitsschutzes z. B. an Arbeitsschutzbeauftragte delegieren, die übergeordnete Aufsichtspflicht verbleibt jedoch stets bei ihm bzw. ihr.
Arbeitssicherheit und Verantwortung der Praxisinhaber:innen
Interessant dabei ist, dass die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG dem Arbeitgeber obliegt. Die individuelle Beurteilung der Gefährdung bildet die Grundlage für die im Betrieb konkret umzusetzenden Schutzmaßnahmen. Die Prozessschritte einer Gefährdungsbeurteilung umfassen:
- Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
- Gefährdungen ermitteln anhand von Verordnungen wie der Arbeitsstättenverordnung oder der Gefahrstoffverordnung
- Gefährdungen beurteilen durch Einteilung in Risikoklassen
- Maßnahmen festlegen, um die Arbeitssicherheit der Beschäftigten zu verbessern
- Maßnahmen umsetzen und deren Wirksamkeit überprüfen
- Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung
Der Beurteilungsspielraum bei der Gefährdungsbeurteilung entbindet Praxisbesitzer:innen jedoch nicht von wesentlichen Pflichten, die sie unabhängig von ihrer eigenen Gefährdungsbeurteilung einhalten müssen.
In Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitenden ist z. B. ein:e Sicherheitsbeauftragte:r zu benennen. Der bzw. die Sicherheitsbeauftragte hat die Aufgabe, den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu überwachen und zu verbessern. Praxisinhaber:innen sind zudem dazu verpflichtet, ihre Mitarbeitenden regelmäßig über Arbeitsschutzmaßnahmen aufzuklären und zu schulen.
Haftungsrisiken für Praxisinhaber:innen
Praxisinhaber:innen können bei Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften gegenüber ihren Mitarbeitenden haftbar sein. Dies kann zu erheblichen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen führen. Werden gesetzliche Vorgaben nicht umgesetzt oder Sicherheitsmängel nicht beseitigt, drohen empfindliche Bußgelder, die den Betrieb der Praxis erheblich beeinträchtigen können.
Unsere Einschätzung zum Arbeitsschutz in Betrieben
Ein umfassender Arbeitsschutz in Praxen ist unerlässlich, um sowohl die Gesundheit der Fachkräfte als auch die Qualität der Patientenversorgung sicherzustellen. Praxisinhaber:innen tragen die Hauptverantwortung und sollten durch eine systematische Gefährdungsanalyse, regelmäßige Schulungen und eine sorgfältige Dokumentation das Arbeits- und Haftungsrisiko minimieren.
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema „Arbeitsrecht im Gesundheitswesen haben oder sich beraten lassen möchten, wenden Sie sich vertrauensvoll an Rechtsanwältin Julia Brey. In Kooperation mit Steuerberaterin Stefanie Anders, haben Sie mit uns ein starkes Team an Ihrer Seite, das Sie ganzheitlich berät.
Vermerk: Bitte beachten Sie, dass in diesem Dokument bei den durch Gesetze festgeschriebenen Begriffen auf das Gendern verzichtet wird, um die juristische Präzision und Klarheit zu wahren. In allen anderen Textteilen wird eine gendergerechte Sprache verwendet, um die Gleichstellung aller Geschlechter zu fördern.