Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten i.S.d. § 13a Abs. 3 S. 3 ErbStG
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8. Februar 2024

Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten i.S.d. § 13a Abs. 3 S. 3 ErbStG

Kategorien: Steuerberatung

Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten i.S.d. § 13a Abs. 3 S. 3 ErbStG

Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht sieht eine Steuerbefreiung für Unternehmensvermögen vor. Ziel dieser Regelung ist die Sicherung und der Erhalt von Arbeitsplätzen. Im Vordergrund steht allerdings nicht der Schutz des konkreten Arbeitsplatzes eines bestimmten Arbeitnehmers im Betrieb, sondern vielmehr der Erhalt des Betriebes mit einem bestimmten Beschäftigungsvolumen. Als Indikator für die Entwicklung des Beschäftigungsvolumens gilt dabei die Entwicklung der Lohnsumme in der Zeit nach dem Besteuerungsstichtag. Das FG Münster hat nun in zwei Urteilen vom 10.08.2023 sowie vom 26.09.2023 ausführlich Stellung zu der Auslegung des für die Anwendung der Lohnsummenregelung entscheidenden Begriff „Anzahl der Beschäftigten“ bezogen. Die Anzahl der Beschäftigten definiert die Härte der Lohnsummenregel. Alles, was Sie zur Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten wissen müssen, erfahren Sie hier.

Anzahl der Beschäftigten: Lohnsummenregelung im Sinne des § 13a Abs. 3 ErbStG

Voraussetzung für die Fortführung der Steuerbefreiung ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. Das ist die sogenannte Lohnsummenregelung. Die jährliche Lohnsumme umfasst dabei alle Vergütungen, die an die Beschäftigten gezahlt werden. Diese müssen dabei auf den Lohn- und Gehaltslisten erfasst sein. Bei der Ausgangslohnsumme handelt es sich um die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Bewertungsstichtag endenden Wirtschaftsjahre.

Ausnahme der Lohnsummenregelung

Eine Ausnahme von der Lohnsummenregelung existiert für Betriebe mit nicht mehr als fünf Arbeitnehmern. Die für die Ausnahme von der Lohnsummenregelung maßgebliche Grenze an Beschäftigten wurde erheblich reduziert.

Neben der grundsätzlichen Ausnahme von der Lohnsummenregelung für kleine Betriebe gilt bei der Zusammensetzung der Lohnsumme eine weitere Ausnahme für Beschäftigte, die nicht ausschließlich oder nicht überwiegend in dem Betrieb tätig sind. Vergütungen, die an solche Beschäftigte gezahlt werden, müssen nicht in die Ermittlung der Lohnsumme einbezogen werden.

Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten

In seinen beiden Urteilen hat das FG Münster definiert; Die Anzahl der Beschäftigten wird anhand der zum Zeitpunkt der Steuerentstehung auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten ermittelt. Dabei wird die Zahl der Beschäftigten nach Köpfen und nicht nach Stellenanteilen ermittelt. Für die Betrachtung nach Köpfen spricht bereits der Wortlaut des § 13a Abs. 3 ErbStG, der in jeglichen Sätzen den Begriff „Anzahl der Beschäftigten“ ohne weitere Differenzierung oder Einschränkung verwendet.

Behandlung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft

Nach Auffassung des Gerichts kommt es außerdem auch nicht auf die kündigungsschutz- oder sozialversicherungsrechtliche Definition des Beschäftigungsverhältnisses an. So muss ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft auch dann in die Anzahl der Beschäftigten einbezogen werden, auch wenn er nach kündigungsschutz- und sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen nicht als Arbeitnehmer angesehen wird.

Behandlung von geringfügig Beschäftigten

Auch die geringfügig Beschäftigten sind auf der Lohn- und Gehaltsliste erfasst und müssen nach den Grundsätzen der Regelung auch einbezogen werden. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es nicht auf die Art und Weise der Verteilung des Beschäftigungsvolumens ankommt. Entscheidend sei, dass alle Beschäftigten eines Betriebes ihren Anteil am Erhalt des Beschäftigungsvolumens haben.

Unsere Einschätzung

In der Praxis hat die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten maßgeblichen Einfluss auf die Frage, ob und in welcher Höhe die Lohnsummenregelung Anwendung findet. Somit ist diese Feststellung für die Gewährung und Beibehaltung sowie den Umfang der Steuerbefreiung relevant. Wenn Sie Fragen dazu haben, richten Sie sich gerne an Akram Juja.

Akram Juja

Associate Partner, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Master of Science, Leiter Unternehmens- und Vermögensnachfolge

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