18. November 2024
Teil 1: Bürokratieentlastungsgesetz IV – steuerliche Entlastung für Unternehmen
Inhaltsverzeichnis
- Reduzierte Aufbewahrungsdauer für Buchungsbelege
- Digitalisierung von Steuerbescheiden
- Anpassung der Schwellenwerte für Umsatzsteuervoranmeldungen
- Vereinfachung der Verrechnungspreisdokumentation durch Transaktionsmatrix
- Unsere Einschätzung zur steuerlichen Entlastung für die deutsche Wirtschaft durch neues Gesetz
- Kontaktformular
Gesetzliche Neuerung: Der Bundestag hat das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) am 26.09.2024 beschlossen und der Bundesrat hat am 18.10.2024 zugestimmt. Es zielt darauf ab, den bürokratischen Aufwand für die deutsche Wirtschaft zu verringern und Verwaltungsprozesse zu optimieren. In zwei Beiträgen beleuchten wir die Neuerungen des BEG IV. Im ersten Teil geht es um die steuerlichen Erleichterungen, im zweiten Teil widmen wir uns den rechtlichen Änderungen, die das BEG IV mit sich bringt.
Reduzierte Aufbewahrungsdauer für Buchungsbelege
Eine der Kernänderungen betrifft die Aufbewahrungsfristen von Buchungsbelegen. Bisher mussten Buchungsbelege und Rechnungen zehn Jahre aufbewahrt werden. Mit dem BEG IV wird diese Frist auf acht Jahre reduziert. Diese Neuerung betrifft alle Unterlagen, deren Fristen noch nicht abgelaufen sind, und verspricht Unternehmen eine beachtliche Erleichterung im Bereich der Dokumentenverwaltung.
Digitalisierung von Steuerbescheiden
Ein weiterer Schwerpunkt des BEG IV ist die verstärkte Nutzung digitaler Steuerbescheide. Steuerbescheide werden künftig automatisch digital bekannt gegeben, wenn Steuerpflichtige dem nicht aktiv widersprechen. Diese sogenannte „Widerspruchslösung“ gilt ab dem 01.01.2026, soll die Verbreitung digitaler Steuerbescheide vorantreiben und deren Handhabung vereinfachen. Zudem wird ab 2028 eine zentrale sozialversicherungsrechtliche Vollmachtsdatenbank für Steuerberater: innen eingeführt. Diese Datenbank soll die Vollmachterteilung durch Digitalisierung vereinfachen, ihre Nutzung wird ab 2030 verpflichtend.
Anpassung der Schwellenwerte für Umsatzsteuervoranmeldungen
Das BEG IV hebt den Schwellenwert für die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung von 7.500 auf 9.000 Euro an. Durch diese Anpassung können viele Unternehmen von einer monatlichen auf eine vierteljährliche Einreichung der Voranmeldung umstellen.
Vereinfachung der Verrechnungspreisdokumentation durch Transaktionsmatrix
Verrechnungspreise bringen für Unternehmen oft einen hohen Aufwand mit sich, insbesondere bei Betriebsprüfungen. Durch das BEG IV wird die Dokumentation vereinfacht: Die neu eingeführte Transaktionsmatrix ermöglicht eine übersichtliche Darstellung aller Geschäftsvorfälle und minimiert den Umfang der Dokumente, die ohne gesonderte Aufforderung eingereicht werden müssen.
Unsere Einschätzung zur steuerlichen Entlastung für die deutsche Wirtschaft durch neues Gesetz
Die steuerlichen Änderungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) bieten für Unternehmen und die deutsche Wirtschaft eine deutliche Entlastung in Form von:
- verkürzten Aufbewahrungsfristen,
- einer vereinfachten Digitalisierung von Steuerbescheiden und
- einer angepassten Verrechnungspreisdokumentation.
Diese Maßnahmen reduzieren nicht nur den administrativen Aufwand, sondern schaffen durch den höheren Schwellenwert für die Umsatzsteuervoranmeldungen mehr Flexibilität, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen. Die Einführung der Widerspruchslösung bei digitalen Steuerbescheiden und die geplante zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater ab 2028 sind Schritte, die die Verwaltung weiter verschlanken und die Digitalisierung fördern werden.
Um diese Entlastungen optimal zu nutzen, empfiehlt es sich, bestehende Prozesse und interne Abläufe rechtzeitig anzupassen. Unternehmen sollten hauptsächlich ihre Archivierungs- und Meldepflichten prüfen und frühzeitig auf die neuen Vorgaben abstimmen.
Wenn Sie Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich bei Rechtsfragen gerne an Esengül Aslan und bei Steuerfragen an Nico Kurth – wir unterstützen Sie dabei, die Neuerungen des BEG IV effizient für Ihr Unternehmen umzusetzen.
In Teil 2 widmen wir uns den rechtlichen Neuerungen des BEG IV und zeigen auf, wie diese Unternehmen entlasten und flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten schaffen.