Das Strompreispaket der Bundesregierung
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10. November 2023

Das Strompreispaket der Bundesregierung

Kategorien: Steuerberatung

Seit langem stehen die Stromkosten für die deutsche Industrie in der Diskussion. Auch die Zukunft der Stromsteuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 10 StromStG war lange unklar. Diese sollten Ende 2023 auslaufen. Zuletzt hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Wachstumschancengesetzes vom 20.10.2023 gefordert, den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG zu verlängern und die Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß herabzusetzen. Nun hat sich die Bundesregierung im sogenannten Strompreispaket über die Zukunft des Strompreises für produzierende Unternehmen für die nächsten fünf Jahre geeinigt. Allerdings stehen diese für 2026 bis 2028 unter dem Vorbehalt einer Gegenfinanzierung im Bundeshaushalt. Allein in 2024 ist von Entlastungen in Höhe von 12 Mrd. Euro die Rede. Diese Maßnahmen sollen die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie sicherstellen. Das Gesetzgebungsverfahren soll so schnell wie möglich in die Wege geleitet werden.

Was sind die Eckdaten des Strompreispaketes?

Kurz zusammengefasst: Es sind verschiedene Instrumente die ineinandergreifen. Betroffen sind die Stromsteuer, die Netzentgelte und die sogenannte Strompreiskompensation.

Die Stromsteuer im Strompreispaket

Die Senkung der Stromsteuer, für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, wird technisch über eine Erhöhung des Entlastungsbetrages in § 9b Stromsteuergesetz von derzeit 5,13 Euro/MWh auf 20 Euro/MWh umgesetzt. Der Regelsteuersatz von derzeit 20,50 EUR/MWh bleibt vermutlich unangetastet. Für produzierende Unternehmen ergibt sich damit eine definitive Stromsteuerbelastung in Höhe des europäischen Mindeststeuersatzes für die betriebliche Verwendung in Höhe von 0,50 EUR/MWh.

Ein positiver Effekt: Der Ende 2023 auslaufende Spitzenausgleich nach § 10 StromStG geht in die geplante Entlastung auf. Damit profitieren alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes von einer signifikanten Entlastung – sogar die, die bisher den Spitzenausgleich nicht mehr nutzen konnten. Auch der administrative Aufwand, den Unternehmen, die den Spitzenausgleich genutzt haben, fällt weg. Zumindest für 2024 und 2025. Für die drei darauffolgenden Jahre, 2026 bis 2028, besteht der Vorbehalt der Finanzierbarkeit durch den Bundeshaushalt.

Strompreiskompensation im Strompreispaket

Rund 350 Unternehmen, die am stärksten im internationalen Wettbewerb stehen, erhalten eine Strompreiskompensation. Dabei handelt es sich um eine staatliche Beihilfe für Unternehmen, für die aufgrund ihrer stromintensiven Produktionsprozesse ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2 -Emissionen besteht. Das wird als indirektes Carbon Leakage bezeichnet. Dieses Risiko entsteht dadurch, dass Stromerzeuger die Kosten für Emissionsberechtigungen über den Strompreis an ihre Kunden weitergeben. Mit den Beihilfen für emissionshandelsbedingte indirekte CO2-Kosten soll für bestimmte Unternehmen ein Teil dieser Kosten kompensiert werden. Für das Antragsjahr 2023 steht beispielsweise ein Beihilfe-Gesamtbetrag von 2.993.000.000 Euro zur Verfügung.

Das Strompreispaket sieht vor:

  • Die bestehenden Regelungen für die Strompreiskompensation im Klima- und Transformationsfonds sollen für fünf Jahre verlängert werden.
  • Die Regelungen zur Strompreiskompensation sollen durch den Wegfall des Selbstbehalts und des Sockelbetrages beim „Super-Cap“ (für die nächsten fünf Jahre), der für die rund 90 besonders stromintensiven Unternehmen gilt, ausgeweitet werden. 

Unsere Einschätzung

Viele Unternehmen sind derzeit in den Planungen für das nächste Jahr. Lange Zeit war unklar, wie sich die stromsteuerlichen Vorschriften auf die Budgetplanungen auswirken. Die nun beschlossenen Maßnahmen bedeuten Klarheit, zumindest für 2024 und 2025. Planungssicherheit für stromkostenintensive Unternehmen, insbesondere für langfristige Investitionen, können diese Maßnahmen nicht herstellen. Die Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die in der Vergangenheit den Spitzenausgleich nicht in Anspruch nehmen konnten, können sich freuen. Für sie ergibt sich ein zusätzliches Entlastungspotential. Leider bleibt es im Übrigen beim Regelsteuersatz. Das heißt, Unternehmen, die keine Unternehmen des produzierenden Gewerbes und alle privaten Letztverbraucher sind, bleiben mit dem vollen Regelsteuersatz belastet.

Noch sind diese Maßnahmen nicht Gesetz. Das Gesetzgebungsverfahren soll aber umgehend in die Wege geleitet werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden und Sie können uns jederzeit bei Fragen ansprechen.

Tino Wunderlich

Associate Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Bereich Energiesteuern

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