Die Besteuerung von Stock Options
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7. Februar 2024

Die Besteuerung von Stock Options

Stock Options sind Vermögensbeteiligungen in Form von Aktienoptionen wie verbilligten Aktien, stillen Beteiligungen oder Genussrechten. Arbeitgeber:innen können ihren Arbeitnehmer:innen so das Recht einräumen, Anteile an ihrem Unternehmen zu erwerben. Die Arbeitnehmer:innen können dann eine bestimmte Anzahl dieser Aktien zu einem bereits festgelegten, verbilligten Preis und einem bestimmten Ausübungszeitpunkt oder innerhalb einer festgelegten Ausübungsfrist kaufen oder verkaufen. Alles, was Sie steuerlich bei Stock Options beachten müssen, erfahren Sie hier.

Wie bewertet das Finanzamt Stock Options?

Lohnsteuerlich gesehen zählen Stock Options zu den sogenannten sonstigen Bezügen. Sie werden immer dann lohnsteuerpflichtig, wenn 

  • Arbeitnehmer:innen die Aktienoption als Anerkennung für ihre Arbeitsleistung erhalten und 
  • der sich hieraus ergebende geldwerte Vorteil dafür den in § 3 Nr. 39 EStG geregelten Freibetrag von 2.000 Euro pro Kalenderjahr übersteigt. 

Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kurswert der Aktie am Zuflusszeitpunkt und dem von den Arbeitnehmer:innen geleisteten Übernahmepreis. Die Steuerpflicht der Aktienoption entsteht bei Überschreitung des zuvor genannten Freibetrags nach § 11 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 38a Abs. 1 S. 3 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses, sobald die Arbeitnehmer:innen wirtschaftlich über die Aktienoption verfügen können. Das geschieht ab dem Zeitpunkt der Ausübung der Option. Weicht der Zeitpunkt der Optionsausübung vom Zeitpunkt der Gutschrift im Aktiendepot ab, fließt der geldwerte Vorteil mit Einbuchung der Aktien in das Depot.

Stock Options: Besteuerung des geldwerten Vorteils nach Abkommensrecht

Für die Besteuerung der Aktienoption gilt zunächst die Prüfung nach nationalem Recht. Wird die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG aufgrund 

muss im nächsten Schritt die Ansässigkeit des/der Arbeitnehmer:in nach dem jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen im Zeitpunkt des steuerlichen Zuflusses bestimmt werden. Hierfür wird  gemäß Art. 4 Abs. 1 OECD-MA zunächst geprüft, ob eine Person nach dem Recht des jeweiligen Staates aufgrund

  1. ihres Wohnsitzes, 
  2. ihres ständigen Aufenthalts, 
  3. des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder 
  4. eines anderen ähnlichen Merkmals, steuerpflichtig ist.

Der geldwerte Vorteil aus der Optionsgewährung unterliegt den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit. Nach Art. 15 Abs. 2 OECD-MA liegt das volle Besteuerungsrecht im Zeitpunkt des Zuflusses der Stock Options grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat. Dabei gibt es eine Einschränkung, wenn:

  • der/die Empfänger:in sich insgesamt mehr als 183 Tage im anderen Staat aufhält. (Dies muss innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, geschehen.)
  • die Vergütungen von oder für Arbeitgeber:innen gezahlt werden, die im anderen Staat ansässig sind, oder
  • die Vergütungen von einer Betriebsstätte getragen werden, die der/die Arbeitgeber:in im anderen Staat hat.

Stock Options: Besteuerung des geldwerten Vorteils nach nationalem Recht

Die Besteuerung der Aktienoption erfolgt nach nationalem Recht unabhängig vom Zuflusszeitpunkt nach den Verhältnissen des Erdienungszeitraums, für den sie gewährt werden. Der Zeitraum umfasst die Zeit zwischen der Gewährung und der erstmalig möglichen Ausübung des Optionsrechts durch die Arbeitnehmer:innen.

BFH-Urteil vom 21. Dezember 2022 zu Stock Options

Mit dem Urteil vom 21. Dezember 2022 widerspricht der Bundesfinanzhof dieser Auffassung. Er verweist nicht auf den Erdienungszeitraum sondern auf die Ansässigkeit während des Zuflusszeitpunktes der Aktienoption. Dass der BFH nun auf die Verhältnisse im Zufluss- und nicht mehr während des Erdienungszeitraums verweist, ist aus praktischer Sicht problematisch. Im Ausland wird überwiegend eine andere Sichtweise als die des BFH vertreten, wodurch es zwangsläufig zu Abkommenskonflikten kommen kann. 

Besteuerung der Stock Options mit der Fünftelregelung

Gewinne aus der Ausübung von Aktienoptionen können unter Umständen mit der Fünftelregelung besteuert werden. Hierbei wird eine Einnahme steuerlich so behandelt, als erhielte der/die Empfänger:in diese gleichmäßig auf die nächsten fünf Jahre verteilt. Die Anwendbarkeit ist an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte beträgt mehr als 12 Monate.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht nach Einräumung des Optionsrechts noch mindestens 12 Monate fort. 

Bei der Optionsausübung ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht erforderlich.

Unsere Einschätzung

Ab 2024 soll laut Entwurf des Wachstumschancengesetzes die Fünftelregelung für die Besteuerung von Stock Options abgeschafft werden. Die Steuerermäßigung soll dann im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer durch die Finanzämter selbst geprüft und gewährt werden.

Wir verfolgen die Rechtsänderungen weiterhin aufmerksam und informieren Sie, wenn es etwas Neues gibt. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zu dem Thema haben.

Meike Ringel

Steuerassistentin, LL.B.

Stephan Kollenbroich

Partner, Steuerberater, MBA

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