E-Fuels-only-Gesetz: Steuerliche Förderung für klimafreundliche Kraftstoffe ab 2030
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28. November 2024

E-Fuels-only-Gesetz: Steuerliche Förderung für klimafreundliche Kraftstoffe ab 2030

Kategorien: Steuerberatung

Inhaltsverzeichnis

Das Bundesfinanzministerium plant ein neues Gesetz zur steuerlichen Förderung von Fahrzeugen, die ausschließlich mit E-Fuels betrieben werden können. Dazu wurde am 08.10.2024 ein Referentenentwurf veröffentlicht. Das sogenannte "E-Fuels-only-Gesetz" soll ab 2030 in Kraft treten und zielt darauf ab, den Einsatz von dekarbonisierten Kraftstoffen im Straßenverkehr zu unterstützen. 

Kernpunkte des E-Fuels-only-Gesetzes

Das geplante E-Fuels-only-Gesetz zielt darauf ab, Fahrzeuge steuerlich zu fördern, die ausschließlich mit synthetischen Kraftstoffen (E-Fuels) betrieben werden können. Ab 2030 sollen diese Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden, wenn sie zwischen 2030 und 2039 erstmals zugelassen werden. Die Befreiung gilt für maximal 10 Jahre, längstens bis Ende 2042. Zudem sind Vergünstigungen bei der Dienstwagenbesteuerung und der Gewerbesteuer vorgesehen. Bei der privaten Nutzung betrieblicher E-Fuels-only-Fahrzeuge soll, ähnlich wie bei Elektrofahrzeugen, nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt werden, sofern dieser 70.000 Euro nicht übersteigt. Das Gesetz zielt darauf ab, eine Alternative zu Elektrofahrzeugen zu schaffen und die Dekarbonisierung des Verkehrssektors voranzutreiben. 

Der Gesetzentwurf sieht verschiedene steuerliche Anreize vor, um die Nutzung von E-Fuels-only-Fahrzeugen zu fördern: 

  1. Kraftfahrzeugsteuer: Eine Steuerbefreiung für E-Fuels-only-Fahrzeuge ist geplant. Diese soll bei Erstzulassung zwischen dem 1. Januar 2030 und dem 31. Dezember 2039 für einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt werden, längstens jedoch bis Ende 2042. 
  2. Dienstwagenbesteuerung: Die Bewertung der privaten Nutzung von betrieblichen E-Fuels-only-Fahrzeugen soll angepasst werden. Dabei ist eine Gleichstellung mit Elektrofahrzeugen vorgesehen. 
  3. Gewerbesteuer: Bei der Hinzurechnung von Miet- und Leasingaufwendungen für E-Fuels-only-Fahrzeuge soll eine Halbierung des Hinzurechnungsumfangs erfolgen, ähnlich wie es bereits für Elektro- und Hybridfahrzeuge gilt. 

Ziele und Hintergründe: Technologieoffenheit als Schlüssel zur Dekarbonisierung

Das E-Fuels-only-Gesetz verfolgt mehrere Ziele: 

  • Förderung der Technologieoffenheit im Verkehrssektor 
  • Unterstützung bei der Erreichung der Klimaziele im Verkehr 
  • Schaffung von Alternativen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen 

Durch die Verwendung von E-Fuels soll der bestehende Fahrzeugbestand zukunftsfähig gemacht werden, ohne dass zwingend ein Umstieg auf Elektrofahrzeuge erforderlich ist. 

Zeitlicher Rahmen und Umsetzung 

Die steuerlichen Fördermaßnahmen sollen erst ab dem Jahr 2030 greifen. Dies gibt der Industrie und dem Markt Zeit, entsprechende Fahrzeuge und Infrastrukturen zu entwickeln. Die Regelungen sind im Vorgriff auf die erwartete unionsrechtliche Schaffung der speziellen Fahrzeugkategorie "E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge" konzipiert. 

Unsere Einschätzung zum E-Fuels-only-Gesetz

Das geplante E-Fuels-only-Gesetz stellt einen interessanten Ansatz dar, um die Dekarbonisierung des Verkehrssektors voranzutreiben. Es bietet eine Alternative zu rein elektrischen Antrieben und könnte insbesondere für den Bestandsfahrzeugmarkt relevant sein. Allerdings bleibt abzuwarten, wie sich die Produktion und Verfügbarkeit von E-Fuels bis 2030 entwickeln wird. Kritiker:innen könnten argumentieren, dass die späte Einführung der Förderung den aktuellen Handlungsdruck in Bezug auf den Klimawandel nicht ausreichend berücksichtigt. Dennoch zeigt der Gesetzentwurf, dass die Politik bemüht ist, verschiedene technologische Lösungen für eine klimafreundliche Mobilität zu unterstützen. 

Fraglich ist nur, ob und wann dieser Entwurf nach dem Bruch der Ampel-Koalition umgesetzt wird. Die weitere Entwicklung bleibt hier abzuwarten. Wir halten Sie dabei auf dem Laufenden. 

Wenden Sie sich bei Fragen an unsere Berater:innen der ECOVIS KSO. 

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