Internationale Mindeststeuer beschlossen
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15. Januar 2024

Internationale Mindeststeuer beschlossen

Kategorien: Steuerberatung

Mit Zustimmung von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP hat das Parlament am 10. November 2023 den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur internationalen Mindestbesteuerung beschlossen. Damit wird die EU-Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union in Gestalt des Mindeststeuergesetzes (MinStG) zu nationalem Recht. Mit der Richtlinie soll ein umfassender Rahmen für die Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverschiebung (BEPS) geschaffen werden. Hier finden Sie einen kurzen Überblick über die Umsetzung, insbesondere durch die Einführung des MinStG. 

Internationale Mindeststeuer: Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverschiebung (BEPS)

Die Regelung beruht auf zwei Säulen (Pillars). 

Pillar One

Neuzuordnung von Besteuerungsrechten für einen Teil des Gewinns von besonders großen und hochprofitablen Unternehmen. Hierzu hat die OECD zuletzt im Oktober 2023 einen Entwurf für ein multilaterales Abkommen (Multilateral Convention, MLC) veröffentlicht

Pillar Two

Einführung einer effektiven Mindestbesteuerung für große multinationale Unternehmen. Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die Umsetzung, insbesondere durch die Einführung des MinStG. Detailliertere Erläuterungen folgen in zukünftigen Beiträgen, wenn der Gesetzesentwurf im Bundestag ratifiziert wurde.

Wie wird die internationale Mindeststeuer umgesetzt? 

Der aktuelle Gesetzesentwurf zum Mindeststeuergesetz (MinStG) enthält 96 Paragrafen, beginnend mit der Steuerpflicht. Die Mindeststeuer soll zukünftig für in Deutschland gelegene Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe (sog. Mindeststeuergruppe) gelten, deren konsolidierte Umsatzerlöse in zwei der letzten vier Geschäftsjahre die Grenze von 750 Millionen Euro überschreiten (§ 1 MinStG).

Mindeststeuer und Mechanismus

Der Mindeststeuersatz beträgt 15 Prozent (§ 52 MinStG). Die (primäre) Ergänzungssteuer nimmt die in Deutschland ansässigen Muttergesellschaften in die Pflicht. Muttergesellschaften, die selbst zu niedrig versteuern oder Tochtergesellschaften in Niedrigsteuerländern besitzen, müssen die Differenz zum effektiven Steuersatz von 15 Prozent auf ihrer Ebene nachversteuern.

Eine deutsche Muttergesellschaft müsste im Ausland festgesetzte Mindeststeuern anrechnen lassen, wenn dort eine entsprechende Regelung zur Mindestbesteuerung existiert. Umgekehrt würden deutsche Ergänzungssteuern bei ausländischen Muttergesellschaften angerechnet werden.

Wie wird der Mindeststeuer-Gewinn ermittelt?

Für die Ermittlung des Mindesteuer-Gewinns (oder -Verlustes) hält der Gesetzesentwurf eigene Ermittlungsvorschriften beginnend ab § 15 MinStG bereit. Grundlage ist der für Konsolidierungszwecke aus den Rechnungslegungsdaten der jeweiligen Geschäftseinheit abgeleitete Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag. Gemeint sind die Jahresergebnisse nach den jeweiligen Rechnungslegungsstandards nach zum Beispiel HGB, IFRS oder US-GAAP. Dieser wird unter Berücksichtigung unter anderem von Hinzurechnungen und Kürzungen (ab § 18 MinStG) korrigiert. Hier finden wir viele der bereits geltenden nationalen (und teils harmonisierten) steuerrechtlichen Vorschriften wieder. So müssen unter anderem auch Dividendenerträge, Bestechungs- und Schmiergelder, Bußgelder oder Steueraufwand in der Gewinnermittlung korrigiert werden. 

Internationale Mindeststeuer: Ergänzende Gesetzesänderungen

Flankierend sollen über die Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie hinaus nationale, entlastende Begleitmaßnahmen erlassen werden:

  • Anpassung der Lizenzschranke (§ 4j EStG-E) auf 15 Prozent
  •  Anpassung der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 8 Abs. 5 AStG-E) auf 15 Prozent
  • Ergänzung des § 274 HGB-E zum Verbot von Steuerlatenzen aus Mindeststeuer

Unsere Einschätzung

Aus deutscher Sicht begrüßen wir die Einführung des Mindeststeuergesetzes und die Begleitmaßnahmen. Die Systematik und die Umsetzung folgen dem internationalen Bestreben, Steuerverkürzung und Vermeidung entgegenzuwirken. Die (mindestens) EU-weite Einigung auf eine Mindeststeuer von 15 Prozent begrüßen wir ebenfalls, da dies mindestens dem Steuersatz der Körperschaftsteuer entspricht. Damit würden in der Regel selbst Geschäftseinheiten ohne Gewerbesteuerpflicht nicht unter den Anwendungsbereich der Mindeststeuer fallen.

Für Unternehmer:innen wird die Ermittlung des Mindeststeuer-Ergebnisses herausfordernd. Es bleibt zu hoffen, dass hierfür noch Vereinfachungsregelungen ihren Weg ins Gesetz finden. Zudem könnte dieser Gesetzesentwurf zum Anlass genommen werden, eine Vereinfachung der Hinzurechnungsbesteuerung anzustoßen. Die Bundesregierung schreibt in ihrer Erwiderung, dass sie Vereinfachungsmaßnahmen „nachdrücklich“ unterstütze. Detailliertere Erläuterungen folgen in zukünftigen Beiträgen, wenn der Gesetzesentwurf im Bundestag ratifiziert wurde. Für Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Dennis Bork

Associate Partner und Steuerberater

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