13. März 2024
Neuigkeiten zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) – Update
Am 1. Januar 2023 trat das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft. In der Zwischenzeit hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die dazugehörige Informationsseite ausgebaut und veröffentlicht regelmäßig FAQ. Auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte am 02.02.2023 ein erläuterndes Schreiben und am 15.11.2023 ein Schreiben zur Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der amtlich bestimmten Schnittstelle für Meldungen an das BZSt. Wer ist Plattformbetreiber:in laut dem PStTG? Hier finden Sie alles über die aktuellen Entwicklungen.
Zusammenfassung des PStTG
Das PStTG führt eine Pflicht für Betreiber:innen digitaler Plattformen ein. Unter bestimmten Umständen müssen Unternehmen dem BZSt Informationen über Einkünfte melden, die von Anbieter:innen auf diesen Plattformen erzielt werden. Es regelt lediglich Verfahrensvorschriften mit dem Ziel eines besseren Zugangs für Finanzbehörden zu Informationen. Diese sollen Kenntnis über wirtschaftliche Aktivitäten von Anbietern:innen auf digitalen Plattformen enthalten.
Sowohl Informationen zu inländischen Anbieter:innen als auch zu Anbieter:innen im europäischen Ausland, die folgende Tätigkeit erbringen, müssen gemeldet werden:
- die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen
- die Erbringung persönlicher Dienstleistungen
- der Verkauf von Waren
- die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln
Die Plattformbetreiber:innen müssen die meldepflichtigen Informationen grundsätzlich bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erheben. Der erste Meldezeitraum begann am 1. Januar 2023 und endete am 31. Dezember 2023.
Update: Für das Jahr 2023 müssen die Meldungen ausnahmsweise bis zum 31.03.2024 abgegeben werden.
Anbieter:innen müssen die Informationen danach bis zum 31. Januar des jeweiligen folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Die erste Übermittlung für den Meldezeitraum 2023 liegt somit in der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Januar 2024.
PStTG: Wie erfolgt der Datenaustausch mit dem Bundeszentralamt?
Der Datenaustausch erfolgt im XML-Format und wird in einem automatisierten Verfahren über die Digitale Posteingang (DIP)-Schnittstelle für Massendaten durchgeführt. Bisher besteht noch keine Möglichkeit für einen manuellen Dateiupload über das BZSt-Online-Portal. Das BZSt will diese Funktion zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellen.
Das Bundeszentralamt hat auf den offiziellen Seiten dazu ein Kommunikationshandbuch veröffentlicht.
Wer ist Plattformbetreiber:in laut dem PStTG?
Eine der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Plattform ist die Möglichkeit für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts auf der Plattform. Die Anforderung an den Abschluss eines Rechtsgeschäfts stellt sicher, dass rein potentielle Geschäftsvorfälle keiner Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern unterworfen werden. So soll die bloße Vermittlung von Möglichkeiten zu einem Geschäftsabschluss nicht erfasst werden. Das könnte beispielsweise in Form eines digitalen „Schwarzen Bretts“, bei dem das maßgebliche Rechtsgeschäft außerhalb der Plattforminfrastruktur als Bargeschäft oder anderweitig elektronisch zustande kommt, der Fall sein.
Update: Einzelunternehmer können kein Plattformbetreiber sein und sind somit nicht meldepflichtig. Denn Plattformbetreiber können nur sogenannte Rechtsträger sein (§ 6 Abs. 1 PStTG). Und Rechtsträger sind laut Definition juristische Personen, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen; eben keine natürlichen Personen wie Einzelunternehmer.
Die Prüfung für das Vorliegen einer Plattform kann immer nur für den Einzelfall erfolgen. Eine pauschale Aussage zum (Nicht-)Vorliegen einer Meldepflicht ist daher nicht möglich. Sofern Zweifelsfragen zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Plattform oder eine relevante Tätigkeit bestehen, können Unternehmen einen Antrag nach § 10 PStTG beim Bundeszentralamt für Steuern stellen.
Unternehmen müssen den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen und dieser muss die folgenden Informationen enthalten:
- die genaue Bezeichnung des Antragstellers/der Antragstellerin
- eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des Sachverhalts
- eine Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers/der Antragstellerin
- eine ausführliche Darlegung des eigenen Rechtsstandpunktes
- die Formulierung konkreter Rechtsfragen
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welchen anderen EU-Mitgliedstaaten der Antragsteller/die Antragstellerin nach den dort geltenden Rechtsvorschriften eine entsprechende Auskunft beantragt hat sowie gegebenenfalls den Inhalt der ihm/ihr erteilten Auskunft
- die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen
Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die Bearbeitung eine Gebühr in Höhe von 5.000 Euro, die vor der Erteilung der Auskunft festgesetzt wird. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Festsetzung entrichten. Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Erhebung im Einzelfall unbillig ist. Dies gilt insbesondere im Falle einer Zurücknahme des Antrags.
Ein:e Plattformbetreiber:in kann einen Antrag stellen, um feststellen zu lassen, ob er oder sie von der Meldepflicht freigestellt ist. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt mit Wirkung für einen bestimmten Meldezeitraum fest, dass es sich um eine:n freigestellte:n Plattformbetreiber:in handelt.
Der erstmalige Antrag auf Feststellung muss bis zum 31. Oktober eines Jahres für den jeweils laufenden Meldezeitraum und ein Verlängerungsantrag bis zum 31. Oktober eines Jahres für den jeweils folgenden Meldezeitraum gestellt werden.
PStTG: Gibt es Bagatellgrenzen für eine Meldung?
Eine Bagatellgrenze findet für Warenverkäufe Anwendung. Wenn die getätigten Warenverkäufe über der Bagatellgrenze liegen, erfolgt eine Übermittlung der Daten an das Bundeszentralamt für Steuern. Die Frage, ob eine steuerliche Relevanz der Verkäufe vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Vorgaben zur Steuerpflicht der getätigten Warenverkäufe bestimmt sich nach den jeweiligen Einzelsteuergesetzen wie dem Einkommensteuergesetz.
Welche Vergütung muss laut dem PStTG gemeldet werden?
Eine Vergütung im Sinne des PStTG besteht in jeder Form von Entgelt, einschließlich Sach- und Dienstleistungen. Der oder die Plattformbetreiber:in muss die Höhe der Vergütung kennen. Es besteht dann Kenntnis über die Vergütung, wenn das Unternehmen die bereitgestellten Waren oder sonstigen Leistungen auch gegen Geld auf derselben Plattform anbietet. In diesen Fällen kann es sich um eine gegenseitige Anbieterbeziehung handeln. Das heißt: Die Anbieter:innen treten sowohl als Empfänger:innen als auch als Erbringer:innen einer relevanten Tätigkeit auf.
Die Vergütung ist jegliche Form von Entgelt, die einem Anbieter bzw. einer Anbieterin im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird. Davon abgezogen werden alle vom/von der Plattformbetreiber:in einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern und somit auch die berechneten Versandkosten. Hierzu zählt auch eine enthaltene Umsatzsteuer, sofern der oder die Plattformbetreiber:in sie nicht einbehält oder erhebt.
Unsere Einschätzung
Das PStTG stellt eine bedeutende regulatorische Entwicklung dar, die eine sorgfältige Anpassung der Plattformbetreiber:innen erfordert. Die Möglichkeit zur Freistellung von der Meldepflicht bietet Flexibilität, macht eine individuelle Prüfung jedoch unausweichbar. Wenn Sie dabei Hilfe brauchen, sprechen Sie uns gerne an.