16. Oktober 2024
Krypto-Steuern Deutschland: Alles zur Besteuerung von Kryptowährungen
In den letzten Jahren hat der Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und anderen digitalen Assets stark zugenommen. Viele Anleger:innen konnten bei dem Handel mit Kryptowährungen hohe Gewinne erzielen, die unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Steuerpflicht mit sich bringen. Daher nimmt auch die Finanzverwaltung Kryptoanleger:innen und die von ihnen erzielten Gewinne zunehmend in den Fokus. Entsprechende Anfragen und Auskunftsersuchen der Finanzämter bei den Kryptobörsen machen deutlich, dass die Finanzverwaltung zunehmend an den Einkünften aus Kryptowährungen interessiert ist.
Auskunftsersuchen der Finanzämter
Ein Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung bei der Kryptobörse Bitcoin.de schreckte in der Vergangenheit viele Anleger:innen auf. Die Finanzverwaltung hatte bei Bitcoin Daten von Nutzenden angefragt, die in den Jahren 2015 bis 2017 mehr als EUR 50.000 pro Jahr umgesetzt hatten.
Genaue Informationen über etwaige Gewinne oder die Höhe der Transaktionen kann die Finanzverwaltung auf diesem Weg im Detail zwar nicht erhalten, die Finanzämter verwenden diese Daten jedoch für den Abgleich der für diesen Zeitraum eingereichten Steuererklärungen und für entsprechende Anfragen bei den Nutzenden. Diese haben dann selbst nachzuweisen, ob und in welcher Höhe aus den Kryptotransaktionen steuerpflichtige Einkünfte erzielt wurden.
Meldepflichten der Kryptobörsen: Neue Regelungen für mehr Transparenz
Nicht nur aufgrund der zunehmenden Auskunftsersuchen können die Finanzbehörden Informationen über die Transaktionen auf den Kryptobörsen erhalten. Auch zunehmende Meldepflichten verlangen von den Kryptobörsenbetreiber:innenn, etwaige Transaktionen an die Finanzbehörden zu melden. Nach dem aktuellen Entwurf für die DAC8-Regelung der OECD sollen die Kryptobörsen dazu verpflichtet werden Selbstauskünfte von ihren Nutzenden einzuholen und bestimmte Transaktionen ihrer Nutzer:innen an die Finanzbehörden zu melden. Auch die EU hat eine entsprechende Richtlinie erlassen, die die Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umzusetzen sind.
Zukünftig sind daher nicht mehr entsprechende Auskunftsersuchen erforderlich. Die Finanzverwaltung wird vielmehr direkt von den Anbietenden von Krypto-Dienstleistungen und Betreibenden von Kryptobörsen über entsprechende Transaktionen informiert. Dies gilt zunächst nur für in der EU-ansässige Kryptobörsen. Aufgrund der entsprechenden Bestrebungen der OECD, dürfte dies jedoch auch schnell von Kryptobörsen in anderen OECD-Mitgliedstaaten gelten.
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Steuerpflicht von Kryptogewinnen
Die Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen dürfte inzwischen jedoch eindeutig sein. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 14. Februar 2023 die Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen definitiv bejaht. Danach sind Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen einkommensteuerpflichtig, wenn:
- Die Kryptowährungen weniger als ein Jahr gehalten wurden (Spekulationsfrist Kryptowährungen)
- Der Gesamtgewinn pro Jahr über dem Steuerfreibetrag Krypto von 600 Euro liegt (Freigrenze)
Neben etwaigen Veräußerungsgewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen sind auch andere Erträge aus Kryptowährungen steuerpflichtig. Dies gilt etwa für Stakingerträge, die nach § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte steuerpflichtig sind.
Sofern entsprechende Erträge aus Veräußerungen der Kryptowährung oder dem Staking erzielt worden sind, sind diese zwingend in der Einkommensteuererklärung zu erfassen. Wurden die Einkünfte nicht in der Steuererklärung angegeben liegen oftmals die Voraussetzungen für eine Steuerhinterziehung vor. Dies gilt nicht nur bei einer vorsätzlichen Nichtangabe der Einkünfte in der Steuererklärung, sondern auch, wenn keine Kenntnis über die Steuerpflicht der entsprechenden Gewinne bestand.
Selbstanzeige als Ausweg
Wer befürchtet, in der Vergangenheit Krypto-Gewinne nicht korrekt versteuert zu haben, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige Krypto-Steuern in Betracht ziehen. Diese muss jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Vollständigkeit: Alle nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart müssen offengelegt werden (d.h. mindestens für die zurückliegenden 10 Jahre)
- Rechtzeitigkeit: Die Selbstanzeige muss erfolgen, bevor die Tat entdeckt wurde
- Nachzahlung: Hinterzogene Steuern plus Zinsen müssen gezahlt werden
Neben der Steuernachzahlung werden regelmäßig jedoch noch Hinterziehungszinsen und bei höheren Hinterziehungsbeträge auch Strafzuschläge erhoben.
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Unsere Einschätzung
Die Finanzbehörden nehmen den Krypto-Markt zunehmend in den Fokus. Durch den Informationsaustausch mit Krypto-Börsen steigt das Entdeckungsrisiko für nicht deklarierte Gewinne. Anleger und Anlegerinnen sollten daher unbedingt ihre steuerlichen Pflichten ernst nehmen und im Zweifelsfall fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen. Eine rechtzeitige und korrekte Offenlegung kann hohe Strafen und rechtliche Konsequenzen vermeiden. Wenn Sie weitere Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich an Steuerberater Christian Kappelmann.