Kryptowährungen in der handelsrechtlichen Unternehmensberichterstattung
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15. Mai 2023

Kryptowährungen in der handelsrechtlichen Unternehmensberichterstattung

Das Interesse an Kryptowährungen ist seit Jahren ungebrochen. Dies dürfte nicht zuletzt an der hohen Volatilität und den damit verbundenen Renditechancen liegen. Dementsprechend steigt auch die Zahl der Unternehmen, die Kryptowährungen als Zahlungsmittel halten oder akzeptieren. Hier erfahren Sie alles über die Bilanzierung von Kryptowährungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss.

Was sind Kryptowährungen?

Kryptowährungen oder virtuelle Währungen sind digitale Vermögenswerte. Es handelt sich um digitale Zahlungsmittel, die auf einem Blockchain-System basieren. Einzelne Währungseinheiten werden durch eine Transaktion auf der Blockchain dokumentiert. Die Blockchain funktioniert dabei dezentral, transparent und für alle Anwender nachvollziehbar.

Kryptowährungen sind Finanzinstrumente (§ 1 Abs. 11 KWG), die als digitale Darstellungen eines Wertes definiert sind, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird. Kryptowährungen besitzen nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld, werden jedoch in der Praxis als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert.

Wo erfolgt der Ausweis von Kryptowährungen in der Bilanz?

Kryptowährungen werden in der Bilanz nicht unter dem Posten Kassenbestände und Guthaben bei Kreditinstituten ausgewiesen. Auch wenn das bei Währungen naheliegt, sind Kryptowährungen keine Zahlungsmittel im eigentlichen Sinne. Sie werden von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle ausgegeben oder garantiert. Es handelt es sich um zahlungsmittelähnliche Einheiten, die durch Mining geschaffen werden. Ihren Wert erhalten Sie allein aus dem Vertrauen der Nutzer und über Angebot und Nachfrage. Sie vermitteln auch keinen anderweitigen Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten, darum werden sie auch nicht als Forderung oder als Wertpapier eingestuft. Kryptowährungen sind immaterielle Vermögenswerte, da ihr wirtschaftlicher Gehalt weder in einer physischen Substanz noch in einem monetären Anspruch verkörpert ist.

Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen notwendig

Ein bilanzieller Ausweis unter den immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens kommt daher in Betracht. Fraglich ist jedoch, ob Kryptowährungen in der Praxis tatsächlich langfristig gehalten werden. In der Regel dürften diese eher zur kurzfristigen Zahlungsdisposition oder zu Spekulationszwecken gehalten werden. Ist das der Fall, erfolgt der Ausweis im Umlaufvermögen und nicht im Anlagevermögen. Aufgrund ihres immateriellen Charakters werden Kryptowährungen unter den sonstigen Vermögensgegenständen ausgewiesen. Gegebenenfalls kommt auch ein Ausweis im Vorratsvermögen in Betracht, wenn die Kryptowährungen selbst hergestellt oder explizit nur zu Handelszwecken gehalten werden. Auch eine Ergänzung des Gliederungsschemas ist denkbar.

Bewertung zum Bilanzstichtag

Die Zugangsbewertung erfolgt zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kryptowährung. Sofern der Kauf nicht gegen ein Zahlungsmittel, sondern durch Hingabe einer Sach- oder Dienstleistung erfolgt, gelten die Tauschgrundsätze.

Bei der Folgebewertung kommt es auf die Zuordnung zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen an. Je nachdem folgt die Bewertung dann dem gemilderten oder dem strengen Niederstwertprinzip. Da bei Kryptowährungen von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen wird, kommt eine planmäßige Abschreibung nicht in Betracht. Somit kommt es an den darauf folgenden Bilanzstichtagen lediglich darauf an, ob der aktuelle Kurswert der gehaltenen Kryptowährung über oder unter den eigenen Anschaffungskosten liegt. 

Risiken und weitere Berichtspflichten

Kryptowährungen unterliegen einer hohen Preisvolatilität, wie die Vergangenheit gezeigt hat. Dies birgt Risiken, die sich im Jahresabschluss in Form von Bewertungsverlusten bemerkbar machen können. Des Weiteren hat der spektakuläre Zusammenbruch der Krypto-Börse FTX gezeigt, dass neben dieser Volatilität auch die mangelnde Regulierung ein Risiko darstellen kann.

Abgesehen davon, dass sich Unternehmen mit diesen Risiken befassen müssen und Maßnahmen zur Risikominimierung ergreifen sollten, ergeben sich weitere Berichtspflichten. Sofern ein Unternehmen wesentliche Beträge an Kryptowährungen hält, müssen sie die Berichtspflichten in der Risikoberichterstattung im Lagebericht beachten.

Ein weiterer Aspekt ist das Thema Nachhaltigkeit. Dies gilt insbesondere durch den Stromverbrauch der für den Betrieb der Blockchain notwendigen Rechnerkapazitäten. Vor dem Hintergrund der zukünftig anstehenden Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD, ist dieses Thema möglicherweise berichtspflichtig. Wenn ein Unternehmen wesentliche Beträge in Kryptowährungen investiert hat und in den Anwendungsbereich der CSRD fällt, könnte das zumindest für die Wesentlichkeitsanalyse (Impact) relevant sein.

Unsere Einschätzung

Kryptowährungen haben in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen und werden in Zukunft höchstwahrscheinlich bedeutend bleiben. Bitcoin wird teilweise bereits als “das digitale Gold des 21. Jahrhunderts” gesehen. Ob das tatsächlich so sein wird, muss sich erst noch zeigen. Es zeichnet sich aber ab, dass Kryptowährungen mit zunehmender Verbreitung auch stärker reguliert werden. Ferner dürften sich auch die Märkte für Kryptowährungen oder andere Kryptoprodukte rasant weiterentwickeln und neue Herausforderungen mit sich bringen. 

Sie halten Kryptowerte und haben Fragen zur Bilanzierung und Versteuerung? Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie.

Thilo Marenbach

Partner, Vorstand, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sustainability Auditor

Tim Weyers

Prokurist, Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation)

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