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18. März 2025

Neue Regeln zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen 2025: Das ändert sich

Kategorien: Steuerberatung

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden zum 1.1.2025 neue Regeln für die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen eingeführt. Diese Änderungen sorgen für erhebliche Unsicherheiten bei Bildungsanbieter:innen. Was die Neuregelung bedeutet und welche Schritte Sie als Anbieter:in von Bildungsleistungen jetzt unternehmen sollten, lesen Sie hier. 


Warum wird die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen 2025 neu geregelt? 

Zum Jahresbeginn 2025 trat eine neue Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen in Kraft. Diese Änderungen sollen die umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen an europäische Vorgaben anpassen. Leider hat der Gesetzgeber eine Regelung gewählt, die für viele Anbieter:innen von Bildungsleistungen erhebliche Unsicherheiten mit sich bringt. 


Lesen Sie auch unsere folgenden Beiträge: 


§ 4 Nr. 21 UStG: Welche Unterrichtsleistungen bleiben 2025 umsatzsteuerfrei?

Die Neufassung von § 4 Nr. 21 UStG weitet den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung erheblich aus und hält am Bescheinigungsverfahren fest. Grundsätzlich führt die Ausweitung der Steuerbefreiung nicht zu einer Verteuerung der angebotenen Leistungen, aber im Gegenzug entfällt das Vorsteuerabzugsrecht des Bildungsanbieters für Eingangsleistungen. Die Neufassung der Steuerbefreiung führt zu Unklarheiten, insbesondere bei der Anwendung auf berufliche Fortbildungen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Entwurf eines Schreibens vorgelegt, das für Klarheit sorgen sollte. Doch anstatt die Unsicherheiten zu beseitigen, verschärft der Entwurf die Probleme. Besonders kritisch ist, dass das BMF plant, praxisrelevante Abgrenzungsvorgaben zu streichen, was zusätzliche Bildungsanbieter:innen ohne Vorwarnung in die Steuerfreiheit einbeziehen könnte. 

Für gewerbliche Anbieter:innen, die Fortbildungen bisher umsatzsteuerpflichtig angeboten haben, kann diese kurzfristige Änderung eine Schlechterstellung darstellen. Auf den ersten Blick lässt eine Steuerbefreiung zwar keine Verteuerung der angebotenen Bildungsleistung vermuten. Aufgrund des Wegfalls der Vorsteuerabzugsberechtigung kann dies aber insgesamt zu finanziellen Nachteilen für diese Anbieter:innen führen, insbesondere, wenn hierfür beispielsweise Räume bislang mit Umsatzsteuer angemietet und andere umsatzsteuerpflichtige Leistungen bezogen wurden. 

Übergangsregelung für die Umsatzsteuerbefreiung: Was fordern Expert:innen? 

Angesichts der möglichen finanziellen Belastungen, die die Neuregelung für Bildungsanbieter:innen schaffen kann, fordern Expert:innen und der Deutsche Steuerberatervberband eine Übergangsregelung. Sie schlagen vor, dass die Neufassung von § 4 Nr. 21 UStG frühestens ab dem 1.1.2028 anzuwenden sein sollte. Zudem wird gefordert klar zu regeln, wer die Bescheinigung zur Steuerbefreiung bei der zuständigen Landesbehörde beantragen kann und inwieweit der Bildungszweck eines Angebots über die Steuerbefreiung entscheidet. In der Vergangenheit konnte das Finanzamt die zuständige Landesbehörde von Amts wegen einschalten. Es ist bislang nicht abschließend geregelt, ob dies auch weiterhin von Amts wegen erfolgen kann. 

Unsere Einschätzung zur Umsatzsteuerbefreiung 2025: Was müssen Bildungsanbieter:innen wissen? 

Die neuen Regeln zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen bringen erhebliche Unsicherheiten mit sich. Bildungsanbieter:innen sollten sich frühzeitig über die Änderungen informieren und prüfen, ob sie von der Steuerbefreiung betroffen sind, und ggf. ihr Bildungsangebot einer umsatzsteuerlichen Prüfung unterziehen. Wir empfehlen, die Entwicklungen genau zu verfolgen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um finanzielle Risiken zu minimieren. Eine Übergangsregelung wäre empfehlenswert, um den Anbieter:innen mehr Zeit zur Anpassung zu geben und in der Zwischenzeit durch klare administrative Anwendungsregeln der Finanzverwaltung Rechtssicherheit zu schaffen. 

Haben Sie Fragen zum Thema oder möchten Sie sich beraten lassen? Unsere Expert:innen unterstützen Sie gerne. Kontaktieren Sie uns einfach! 

Marcus Sauer

Partner und Steuerberater

Sebastian Raphael Vogt

Prokurist, Head of Indirect Tax, Rechtsanwalt (Syndikusanwalt)

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