18. Februar 2021

Neustarthilfe für Soloselbständige beantragen: Infos zu Voraussetzungen, Höhe und mehr

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Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona-Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Seit dem 16. Februar 2021 können Sie Anträge stellen. Alle Infos zur Neustarthilfe für Soloselbständige im Überblick.

*Update vom 25. Februar 2021: Antragstellung bald auch über prüfende Dritte möglich. 

Den Start der Neustarthilfe für Soloselbständige verkündete das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in einer Pressemitteilung am 16. Februar 2021. Zusätzlich veröffentlichte es die dazu passenden FAQ.

Wer darf Neustarthilfe für Soloselbständige beantragen?

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Soloselbständigen. Wer fällt konkret darunter?

  • Natürliche Personen,
  • die eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit als Gewerbetreibende oder Freiberufler:innen ausüben,
  • die vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen wurde,
  • dabei weniger als eine:n Mitarbeiter:in umgerechnet auf Vollzeitäquivalente beschäftigen,
  • in Deutschland ihren Sitz haben und bei einem deutschen Finanzamt registriert sind,
  • zum 31. Dezember 2019 nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen waren (oder diesen Status bis zur Antragstellung wieder überwunden haben),
  • ihre Geschäftstätigkeit nicht dauerhaft eingestellt oder kein nationales Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben, und
  • keinen Antrag auf Überbrückungshilfe 3 gestellt haben (keine Erstattung der Fixkosten).

Neben reinen Soloselbstständigen werden auch kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten (mit Dauer von bis zu 14 Wochen) sowie sonstige unselbstständig Beschäftigte mit Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen unter bestimmten Bedingungen begünstigt. Die sich aus diesen Tätigkeiten ergebenden Einkünfte berücksichtigt der Bund entsprechend bei der Bestimmung des Haupterwerbs. Die Antragstellenden dürfen für Januar 2021 aber kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben.

Bei Beteiligung an Personen- oder Kapitalgesellschaften wird eine Antragstellung in Zukunft möglich sein.

Neustarthilfe vs. Überbrückungshilfe 3

Soloselbstständige können entweder die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe 3 (Erstattung von Fixkosten) in Anspruch nehmen. Beide Förderungen zusammen sind nicht möglich. Das bedeutet, dass Soloselbständige vor einer Beantragung überprüfen sollten, welches Förderprogramm günstiger für sie ist.

Neustarthilfe für Soloselbständige beantragen

Anträge auf Neustarthilfe können Sie bis zum 31. August 2021 stellen.

Anders als bei den Überbrückungshilfen oder den November-/Dezemberhilfen läuft das aber nicht ausschließlich über uns als prüfende Dritte. Dementsprechend gab es bei der Entwicklung der FAQ auch keine Abstimmung mit der Bundessteuerberaterkammer. Sollten Sie Steuerberater:innen bei der Beantragung der Neustarthilfe unterstützen, empfiehlt sich eine vertragliche Vereinbarung zur Haftung und zum Honorar. Soloselbstständige können die Neustarthilfe allerdings als natürliche Person im eigenen Namen direkt selbst über das Online-Tool auf der entsprechenden Seite beantragen. Zur eindeutigen Identifizierung benötigen Antragsteller:innen dazu ein gültiges ELSTER-Zertifikat.

Die Antragstellung für die Neustarthilfe soll in Zukunft allerdings auch für prüfende Dritte möglich sein*. Die Behörden arbeiten an der Programmierung. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.

Auszahlung der Neustarthilfe für Soloselbständige

Die Neustarthilfe zahlt der Bund zunächst als Vorschuss für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 aus. Die Begünstigten verpflichten sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums bis spätestens zum 31. Dezember 2021.

Höhe der Neustarthilfe für Soloselbständige

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, aber maximal 7.500 Euro.

Wenn der Umsatz während des vorgegebenen Förderzeitraums von Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist, gibt es die volle Neustarthilfe. Als Referenzumsatz gilt dafür in der Regel das sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.

Müssen Soloselbständige Neustarthilfe zurückzahlen?

Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit (Januar bis Juni 2021) bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, müssen Sie die Vorschusszahlungen anteilig zurückzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, müssen Sie die Neustarthilfe vollständig zurückzahlen.

Wird es behördliche Prüfungen bei der Neustarthilfe geben?

Ja. Zur Bekämpfung und Verhinderung von Subventionsbetrug erfolgen Stichproben.

Unsere Einschätzung

Soloselbständigen gibt der Bund mit der Neustarthilfe eine weitere Möglichkeit auf Hilfen in der Corona-Krise an die Hand. Insbesondere die Soloselbständigen, die nur sehr geringe Fixkosten aufweisen und somit nicht groß von der Überbrückungshilfe 3 profitieren können, begünstigt die Neustarthilfe. Das halten wir für sinnvoll.

Sie sollten vor einer Beantragung aber immer prüfen, ob die Überbrückungshilfe 3 nicht doch günstiger ist. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen jederzeit zur Verfügung.

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