
24. Juni 2026
Omnibus on Taxation und DAC6: Brüssel plant Steuererleichterungen für Unternehmen
Inhaltsverzeichnis
Die Europäische Kommission hat am 24.06.2026 ein weitreichendes Paket zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung veröffentlicht. Teil dieses Pakets ist die sog. "Omnibus"-Initiative. Ziel der EU-Reform zur Unternehmensbesteuerung ist es, die Komplexität und den Abstimmungsaufwand zu reduzieren, mehr Rechtssicherheit zu schaffen und die Bürokratie im Binnenmarkt spürbar zu verringern. Im Mittelpunkt stehen dabei mehrere zentrale Regelungen, die überarbeitet werden sollen, um eine Entbürokratisierung im Steuerrecht voranzutreiben.
Warum die EU-Reform die Unternehmensbesteuerung in den Fokus nimmt
Die Kommission knüpft mit dem Vorhaben an ihre allgemeinen Ziele zur Entlastung von Unternehmen an. Sie will den Verwaltungsaufwand für Unternehmen deutlich senken und zugleich die Regeln klarer und besser handhabbar machen. Gerade im Steuerrecht ist der Reformdruck hoch, weil sich in den letzten Jahren Regelungen vermehrt überlagert haben: unionsrechtliche Vorgaben, die globale Mindeststeuer sowie unterschiedliche nationale Umsetzungen und Verfahrensanforderungen in den Mitgliedstaaten. Das führt in der Praxis zu Aufwand und schwerlich zu überblickenden Unsicherheiten bei grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen. Die geplanten EU-Steuererleichterungen für Unternehmen sollen hier ansetzen.
Omnibus on Taxation: Welche Richtlinien stehen im Fokus?
Das Omnibus-on-Taxation-Paket soll vor allem die Mutter-Tochter-Richtlinie, die Zins- und Lizenzrichtlinie, die Fusionsrichtlinie und die Anti-Tax-Avoidance–Directive (ATAD-Richtlinie) ändern. Weiterhin betroffen sind die Streitbeilegungsrichtlinie und die FASTER-Richtlinie. Der Vorschlag aus Brüssel wäre ein bemerkenswert breiter Eingriff, der die Prinzipien des gesamten unionsweiten Rahmens für die Besteuerung ändern und einen Meilenstein für die Entbürokratisierung im Steuerrecht darstellen würde.
Was sind die Änderungen der Mutter-Tochter-Richtlinie?
Abschaffung der Beteiligungsschwelle
Dividenden zwischen Unternehmen innerhalb der EU sollen unabhängig vom Beteiligungsanteil steuerbefreit sein. Das in § 43b EStG (10 %) enthaltene Beteiligungserfordernis müsste vom deutschen Gesetzgeber gestrichen werden.
Die pauschale Nichtabzugsfähigkeit von 5 Prozent der Verwaltungskosten bei Dividenden soll nur dann gelten, wenn die Beteiligung mindestens 10 Prozent beträgt. Dies könnte Auswirkungen auf die deutsche Freistellungsregelung (§ 8b des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) haben und Deutschland zu einem attraktiven Standort für Holdinggesellschaften machen (im Zusammenhang mit der Senkung der Körperschaftsteuer auf 10 %). Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die EU-Mitgliedstaaten einer derart weitreichenden Vereinfachung zustimmen werden.
Wegfall von Vorabgenehmigungen oder Verwaltungsverfahren
Unternehmen sollen selbst prüfen, ob die Voraussetzungen für die Quellensteuerbefreiung nach der Mutter-Tochter-Richtlinie zum Zeitpunkt der Zahlung erfüllt sind. Vorherige Anträge, beispielsweise beim Bundeszentralamt für Steuern, würden dann entfallen, was eine Abschaffung der Freistellungsbescheinigung nach § 50c Abs. 2 EStG bedeuten würde. Nachträgliche Prüfungsmöglichkeiten des Fiskus und Missbrauchsverhinderungsvorschriften sollen jedoch bestehen bleiben.
Zins- und Lizenzrichtlinie: Entsprechende Erleichterung geplant
Auch Zins- und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen innerhalb der EU sollten unabhängig vom Umfang der Beteiligung von der Quellensteuer befreit sein. Das in § 50g EStG (25 %) enthalte Beteiligungserfordernis müsste ebenfalls vom deutschen Gesetzgeber gestrichen werden.
Wie bei der Mutter-Tochter-Richtlinie sollen Unternehmen auch bei der Zins- und Lizenzrichtlinie selbst beurteilen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Gleichzeitig sieht die EU-Kommission eine Einführung einer Schutzklausel gegen doppelte Nichtbesteuerung vor. Wenn der/die Empfänger:in die Zahlungen in seinem/ihrem Land nicht besteuern muss (d. h. es liegt insoweit keine Steuerpflicht vor oder der Steuersatz für Einkünfte aus Zinsen und Lizenzgebühren beträgt null), sollen die EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sein, im Ursprungsland der Zahlungen entweder eine Quellensteuer zu erheben oder die Abzugsfähigkeit von Zins- und Lizenzgebühren zu verweigern.
Schnellere Quellensteuererstattungen durch FASTER-Richtlinie
Darüber hinaus soll die sogenannte FASTER-Richtlinie dahingehend geändert werden, dass die beschleunigten Verfahren zur Erstattung und zur Entlastung von der Quellensteuer künftig auch für Fälle genutzt werden können, die unter die Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie sowie die Mutter-Tochter-Richtlinie fallen.
Geplante Erleichterung des Zinsabzugs im Rahmen der ATAD-Richtlinie
Harmonisierung der EBITDA-Schwelle und Ausnahmen für Fremdfinanzierung
Die EBITDA-Schwelle von 30 Prozent soll einheitlich für alle Mitgliedstaaten verbindlich sein. Dies entspricht den bisherigen Regelungen der deutschen Zinsschranke (§ 4h EStG).
Von nicht verbundenen Unternehmen gewährte Darlehen sollen zukünftig von der Regelung zur Beschränkung des Zinsabzugs ausgenommen sein, sofern sie zur Finanzierung der eigenen Tätigkeiten der darlehensnehmenden Unternehmenseinheit verwendet werden (d. h. keine Weitervergabe innerhalb einer Unternehmensgruppe).
Anhebung der Freigrenze und automatische Indexierung
Die Freigrenze soll innerhalb der ersten sechs Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie für alle Staaten verpflichtend auf 3 Millionen Euro (einheitlicher Mindest-Safe-Harbor) angehoben werden. Darüber hinaus soll diese an die Inflation angepasst werden, indem eine automatische jährliche Indexierung vorgesehen ist. Dies könnte zu einer erheblichen Erleichterung in zukünftigen Perioden führen.
Ausnahme in Krisenzeiten
Um den verschärfenden Effekt der Zinsabzugsbeschränkung in Krisenzeiten zu verringern, soll diese nicht gelten, wenn das EBITDA im betreffenden Steuerjahr um 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gesunken ist. Dies würde zumindest im ersten Jahr der Krise eine Besserstellung bedeuten.
Weitere Anpassungen an der ATAD-Richtlinie
Die Regelungen zu sog. importierten hybriden Besteuerungsinkongruenzen („imported hybrid mismatches") sollen gestrichen werden. Aus dem neuen Richtlinienvorschlag im Omnibus on Taxation lassen sich die von der Praxis oftmals kritisierte überschießende Wirkung sowie die enorme Komplexität der bisherigen Regelung für Unternehmen und Finanzämter erkennen. Dies würde den deutschen § 4k EStG betreffen.
Erleichterungen sind auch für die Hinzurechnungsbesteuerung (§ 7 AStG ff.) im Zusammenhang mit der globalen Mindestbesteuerung (Pillar II) sowie erstmals für die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung vorgesehen.
Fusionsrichtlinie – Anpassungen an Entwicklungen des europäischen Gesellschaftsrechts
Die steuerlichen Vorschriften der Fusionsrichtlinie sollen an die geänderten gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. Hierzu sollen insbesondere eine vereinfachte Form der Verschmelzung (Simplified Merger) sowie die Ausgliederung (Division by Separation) Gegenstand der Richtlinie werden. Darüber hinaus sollen für grenzüberschreitende Formwechsel verbindliche Regelungen geschaffen werden.
Anpassungen der DAC-Richtlinien
Das Paket zur Anpassung der DAC-Richtlinien (Recast of the Directive on Administrative Cooperation) soll Unternehmen, die Mitglied einer Unternehmensgruppe im Sinne der globalen Mindestbesteuerung (Pillar 2) sind, vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen, von der Meldepflicht für Steuergestaltungen (DAC6) befreien.
Weiter sollen mehrere Kennzeichen (Hallmarks) wegfallen oder geändert werden und die Definition des Steuervorteils als Hauptvorteil (Main-Benefit-Test) soll durch eine Orientierung für die Auslegung geschärft werden. Außerdem soll, neben weiteren Anpassungen, die Meldefrist von 30 Tage auf 90 Tage verlängert werden.
In Bezug auf DAC7 (Meldepflicht für digitale Plattformbetreiber) soll die Aktivitätsschwelle (mindestens 30 Transaktionen) gestrichen und die Betragsschwelle von 2.000 EUR auf 3.000 EUR angehoben werden.
Auch soll das Paket zu einer Harmonisierung von DAC4 (CbCR) und DAC9 (Pillar 2) beitragen.
EU-Steuerrichtlinie 2026: Hoffnung auf schnelle Entbürokratisierung?
Die Veröffentlichung der Richtlinienvorschläge betreffend Omnibus on Taxation und die DAC-Richtlinien durch die EU-Kommission sind ein erster Schritt. Anschließend müssen nun die Finanzverwaltungen aller EU-Staaten die vorgeschlagenen Maßnahmen diskutieren. Es ist möglich, dass die geplanten Maßnahmen noch geändert oder sogar gänzlich gestrichen werden.
Erst wenn eine einstimmige Entscheidung aller EU-Staaten getroffen wurde, können die Änderungen durch Omnibus on Taxation in Kraft treten. Dies wird voraussichtlich frühestens im Laufe des Jahres 2027 abgeschlossen sein. Im Anschluss müssen die EU-Staaten die Richtlinie durch Gesetzgebungsverfahren in das jeweilige nationale Steuerrecht umsetzen. Angesichts dessen ist eine kurzfristige Entbürokratisierung nicht realistisch.
Unsere Einschätzung
Das geplante „Omnibus on Taxation"-Paket könnte eine der wichtigsten steuerpolitischen Initiativen der letzten und kommenden Jahre werden. Die Europäische Kommission verfolgt das Ziel, bestehende Richtlinien besser aufeinander abzustimmen, unnötige Doppelregulierungen abzubauen und Unternehmen von übermäßigen Compliance-Pflichten zu entlasten. Das ist äußerst begrüßenswert.
Zum Vorschlag der EU-Reform zur Unternehmensbesteuerung sind allerdings noch viele Fragen offen. Doch bereits jetzt zeichnet sich ab, dass die Bemühungen in Brüssel in die richtige Richtung gehen. Wir behalten die weitere Entwicklung genau im Blick, die für international tätige Unternehmensgruppen, Investor:innen und deren Berater:innen spannend bleiben dürfte.
Unser Team rund um unseren Experten Tim Weyers steht Ihnen für sämtliche Fragen des internationalen Steuerrechts jederzeit zur Verfügung.
FAQ zu Omnibus on Taxation
Was ist die „Omnibus on Taxation"-Initiative der EU?
Die „Omnibus on Taxation"-Initiative ist ein weitreichendes Gesetzesvorhaben der Europäischen Kommission zur Harmonisierung und Vereinfachung des europäischen Steuerrechts. Diese fundamentale Unternehmensbesteuerung-EU-Reform zielt darauf ab, bürokratische Hürden abzubauen und mehr Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Aktivitäten im Binnenmarkt zu schaffen. Die Maßnahmen sollen einen entscheidenden Beitrag zur dringend notwendigen Entbürokratisierung im Steuerrecht leisten.
Welche steuerlichen Erleichterungen plant die EU für Unternehmen?
Brüssel plant umfassende EU-Steuererleichterungen für Unternehmen, zu denen unter anderem der Wegfall der starren Beteiligungsschwelle bei Dividenden sowie bürokratiefreie Verfahren für die Quellensteuerbefreiung gehören. Zudem sieht die Initiative eine Lockerung und künftige Indexierung der EBITDA-Schwelle bei der Zinsabzugsbeschränkung vor. Ziel ist es, internationale Konzerne spürbar von administrativen Compliance-Pflichten zu entlasten.
Wann tritt die neue EU-Steuerrichtlinie zur Entlastung von Unternehmen in Kraft?
Der Richtlinienvorschlag für das neue EU-Steuerpaket wurden am 24.06.2026 veröffentlicht und nun von den Mitgliedstaaten diskutiert werden. Ob und wie die geänderten Regelungen in Kraft treten, ist daher noch unklar. Nach einer erforderlichen Einigung könnte optimistisch mit einem Inkrafttreten im Laufe des Jahres 2027 gerechnet werden. Bevor die EU-Steuererleichterungen für Unternehmen in der Praxis greifen, müssen sie anschließend jedoch erst noch in das jeweilige nationale Recht überführt werden.
Welche Richtlinien könnten durch das EU-Omnibus-Paket geändert werden?
Der Entwurf des Pakets zum Omnibus on Taxation sieht tiefgreifende Änderungen an mehreren zentralen Regelwerken vor, darunter die Mutter-Tochter- sowie die Zins- und Lizenzrichtlinie. Ein besonderer Fokus liegt zudem auf der Anpassung der ATAD-Richtlinie zur Zinsschranke sowie der Integration beschleunigter Erstattungsverfahren über die FASTER-Richtlinie. Zusammen könnten diese Modifikationen für eine grundlegende Unternehmensbesteuerung-EU-Reform sorgen.






