Privatnutzungsverbot für Dienstwagen von GmbH-Gesellschaftern
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4. Dezember 2023

Privatnutzungsverbot für Dienstwagen von GmbH-Gesellschaftern

Die steuerliche Behandlung der privaten Nutzung von Dienstwagen ist für Unternehmen und ihre Gesellschafter:innen und Geschäftsführer:innen oft eine Herausforderung. In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Münster einen Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines Dienstwagens durch einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer bekräftigt, obwohl diesem die private Nutzung ausdrücklich untersagt wurde. Hier erfahren Sie, worum es bei diesem Fall ging und welche steuerlichen Implikationen es bei einem Dienstwagen gibt.

Privatnutzungsverbot für Dienstwagen: Das Urteil des Finanzgerichts Münster

Im konkreten Fall hatte eine GmbH ihrem Alleingesellschafter (nennen wir ihn „A“) einen Dienstwagen ausschließlich für geschäftliche Fahrten überlassen und sogar die private Nutzung untersagt. Trotzdem setzte das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an, basierend auf einem Anscheinsbeweis für die Privatnutzung. Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Entscheidung, vor allem aufgrund der mangelnden Dokumentation der tatsächlichen Fahrzeugnutzung durch A.

Dienstwagen von GmbH-Gesellschaftern: Das Dilemma des Privatnutzungsverbotes

Die Kernproblematik liegt darin, dass das Finanzgericht den Anscheinsbeweis für die Privatnutzung aufrechterhielt, selbst wenn ein ausdrückliches Privatnutzungsverbot vorliegt. In diesem speziellen Fall hatte A kein Fahrtenbuch geführt, was eine Überprüfung der tatsächlichen Nutzung unmöglich machte. Auch wenn A vertraglich dazu verpflichtet war, den Dienstwagen nach Geschäftsschluss auf dem Firmengelände abzustellen, fehlten konkrete Belege, die diese Vereinbarung belegten. Die Tatsache, dass A und seine Ehefrau über ein privat genutztes, weniger stark motorisiertes Fahrzeug verfügten, wurde nicht als gleichwertiger Ersatz betrachtet.

Dienstwagen von GmbH-Gesellschaftern: Verdeckte Gewinnausschüttung?

Das Finanzgericht traf in seiner Entscheidung abweichende Berechnungsmethoden, um die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) zu ermitteln. Anstelle der üblichen Ansätze wie der 1 Prozent – Methode oder der Mietraten professioneller Autovermietungen, entschied sich das Gericht für einen anderen Ansatz. Die Berechnung basierte auf den Selbstkosten des Dienstwagens, denen ein Gewinnaufschlag von 5 Prozent hinzugefügt wurde. Zusätzlich dazu wurde eine Abschreibung von 12,5 Prozent auf Basis einer angenommenen Nutzungsdauer von acht Jahren berücksichtigt.

Diese individuellen Berechnungselemente führten zu einer erheblich höheren vGA im Vergleich zu den herkömmlichen Methoden. Die Entscheidung des Finanzgerichts reflektiert somit eine detaillierte Analyse der steuerlichen Konsequenzen, bei der die spezifischen Umstände des Falls und die individuellen Gegebenheiten des Dienstwagens berücksichtigt wurden.

Dienstwagen von GmbH-Gesellschaftern: Sonderabschreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz

Die Klägerin forderte in dem Urteil eine Sonderabschreibung von 20 Prozent nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG an. Diese steuerliche Vergünstigung erstreckt sich grundsätzlich auf alle beweglichen Wirtschaftsgüter und dient dazu, Investitionsanreize zu schaffen.

Das Finanzgericht lehnte jedoch die Gewährung dieser Sonderabschreibung wegen der teilweise angenommenen privaten Nutzung des Dienstwagens ab. Die Verknüpfung zwischen dieser privaten Nutzung und der Ablehnung der steuerlichen Vergünstigung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG verdeutlicht die Tragweite steuerlicher Konsequenzen, wenn eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen werden kann.

Unternehmen sollten daher nicht nur die steuerlichen Risiken im Zusammenhang mit einer möglichen vGA im Blick behalten, sondern auch die Auswirkungen auf etwaige steuerliche Vergünstigungen wie die Sonderabschreibung nach § 7g EStG sorgfältig prüfen.

Unsere Einschätzung

Unter Umständen wäre es in dem beschriebenen Fall für die GmbH und ihren Gesellschafter in der Gesamtbetrachtung steuerlich günstiger gewesen, die GmbH hätte dem A die Privatnutzung ausdrücklich gestattet. In diesem Fall wäre die Privatnutzung mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises mitunter niedriger bewertet worden als nach der zuvor beschriebenen Cost-Plus-Bemessungsgrundlage. Die Frage, was im Einzelfall steuerlich günstiger ist, stellt sich in der Beratungspraxis regelmäßig:

  • die Variante Arbeitslohn oder 
  • die Variante Verdeckte/offene Gewinnausschüttung 

Zu diesem Thema folgt in Kürze ein separater Blogbeitrag.

Das Urteil des Finanzgerichts Münster, das der Rechtsprechung der Finanzgerichte Köln und Berlin-Brandenburg folgt und ebenfalls dem Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs (BFH) widerspricht, wirft ein Schlaglicht auf die steuerlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Dienstwagennutzung für GmbH-Gesellschafter. Die Annahme, dass ein Privatnutzungsverbot bei beherrschenden Gesellschaftern oft nicht durchgesetzt wird, birgt steuerliche Risiken für Unternehmen und ihre Gesellschafter. Eine mögliche Änderung der Sichtweise durch den Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs bleibt abzuwarten.

Das Urteil verdeutlicht die Gefahren, die sich durch einen Anscheinsbeweis bei der Dienstwagennutzung ergeben, selbst bei klaren Vereinbarungen zur rein betrieblichen Nutzung. Unternehmen sollten sich der Notwendigkeit einer akkuraten Dokumentation und Einhaltung von Absprachen bewusst sein, um steuerlichen Problemen vorzubeugen. Insbesondere kann ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch als effektives Mittel dienen, den Anscheinsbeweis zu entkräften und die private Nutzung lückenlos zu dokumentieren, was wiederum die steuerlichen Risiken minimieren kann. Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte und der BFH-Senat zu einer einheitlichen und praxisgerechten Lösung in dieser Angelegenheit kommen werden. Da die Regelungen zunehmend komplexer werden und auch die Anforderungen an Fahrtenbücher gewissen Voraussetzungen unterliegen, gestaltet sich die Umsetzung nicht immer einfach.

Gerne stehen Ihnen unsere Experten und Expertinnen zu diesem speziellen Thema zur Verfügung. Wir helfen Ihnen dabei, die steuerlichen Anforderungen transparent zu gestalten und individuelle Lösungen zu finden.

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