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3. April 2025

Rechtsweg bei Klagen auf Auskunft nach DSGVO gegen ein Finanzgericht

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewährt betroffenen Personen weitreichende Auskunftsrechte. Doch welcher Rechtsweg ist einschlägig, wenn ein Finanzgericht eine solche Auskunft verweigert? Diese Frage wurde kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 24. Januar 2025 (IX B 99/24) entschieden. Der BFH stellte klar, dass der Finanzrechtsweg in solchen Fällen nicht eröffnet ist. Doch was bedeutet das konkret für Betroffene und für die Praxis? 

Was war der Kernpunkt des BFH-Beschlusses?

Der BFH entschied, dass eine Klage auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO gegen ein Finanzgericht nicht vor den Finanzgerichten, sondern vor den Verwaltungsgerichten zu erheben ist. Maßgeblich ist, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt, für die gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 32i Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ist daher ausgeschlossen. 

Warum ist dieses Urteil bedeutsam?

Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Betroffene und Prozessführende. Es klärt, dass Datenschutzansprüche gegenüber Finanzgerichten nicht im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens geltend zu machen sind. Dies hat Auswirkungen auf die Verfahrensstrategie, die Wahl des Gerichts und potenzielle Verfahrenskosten. 


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Was besagt Art. 15 DSGVO?

Nach Art. 15 DSGVO haben betroffene Personen das Recht, von einem Verantwortlichen Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Dazu gehören Informationen über die Zwecke der Verarbeitung, die Kategorien betroffener Daten und Empfänger, an die Daten weitergegeben wurden. Dieses Auskunftsrecht gilt auch gegenüber öffentlichen Stellen wie Finanzgerichten, sofern diese als Verantwortliche im Sinne der DSGVO agieren. 

Wer muss Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilen?

Grundsätzlich sind alle Verantwortlichen im Sinne der DSGVO auskunftspflichtig. Dazu zählen sowohl private Unternehmen als auch öffentliche Stellen, sofern sie personenbezogene Daten verarbeiten. Auch Finanzgerichte können als Verantwortliche gelten, wenn sie personenbezogene Daten verarbeiten, die nicht direkt mit ihrer richterlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. 

In der Praxis könnte ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO gegenüber einem Finanzgericht beispielsweise dann gestellt werden, wenn eine betroffene Person wissen möchte, welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert wurden, ob eine Weitergabe an andere Behörden stattgefunden hat oder ob die Verarbeitung rechtmäßig erfolgte. Besonders in steuerrechtlichen Verfahren können Finanzgerichte personenbezogene Daten der Steuerpflichtigen verarbeiten, etwa in Bezug auf Klagen gegen Steuerbescheide. Ein Auskunftsverlangen kann dabei helfen, Transparenz über die erhobenen und verarbeiteten Daten zu schaffen sowie eventuelle Fehler oder unrechtmäßige Weitergaben aufzudecken. 


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Steuerliche Relevanz von DSGVO-Anfragen gegenüber Finanzgerichten 

Neben den datenschutzrechtlichen Aspekten hat ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO auch steuerliche Implikationen. Insbesondere gegenüber dem Finanzamt kann der Auskunftsanspruch zu der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Steuerakte genutzt werden.  

Der Antrag auf Einsichtnahme nach Art. 15  DSGVO muss jedoch begründet werden. Insbesondere die Herausgabe der personenbezogenen Daten kann vom Finanzamt nach § 32c AO verlangt werden. Eine darüberhinausgehende Einsicht in die Steuerakten muss das Finanzamt jedoch nur in Ausnahmefällen gewähren.  

Vom Finanzamt können jedoch insbesondere Auskünfte zu den folgenden vorhandenen Daten verlangt werden: 

  • Grunddaten mit den Angaben zu den persönlichen Verhältnissen; 
  • Eine Übersicht über die in den vergangenen Jahren versandten Bescheiden; 
  • Auskünfte zu den dem Finanzamt von anderen Stellen übermittelten elektronischen Daten. 

Ein solcher Einblick kann besonders dann von Bedeutung sein, wenn der Steuerpflichtige sich gegen einen Steuerbescheid wehrt oder überprüfen möchte, ob bestimmte Informationen bei der Steuerveranlagung berücksichtigt wurden. Falls das Finanzgericht fehlerhafte Daten gespeichert oder unrechtmäßig weitergegeben hat, könnte dies im steuerlichen Verfahren von Relevanz sein – beispielsweise bei der Anfechtung von Steuerbescheiden oder in Einspruchsverfahren. 

Der BFH hat in seinem Urteil v. 7. Mai 2024 (Az. IX R 21/22) jedoch auch entschieden, dass das Finanzamt die Akteneinsicht nach der DSGVO nicht gewähren muss, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines Schadensersatzverfahrens gegen seinen ehemaligen Steuerberater Einsicht in die Akten bereits bestandskräftiger Steuerfestsetzungen nehmen möchte. Eine unbeschränkte Einsichtnahme in die Steuerakten ist somit auch nicht nach den Auskunftsansprüchen der DSGVO möglich. 


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Unsere Einschätzung

Das Urteil des BFH vom 24. Januar 2025 bringt Klarheit für Betroffene und Rechtsanwender:innen. Datenschutzrechtliche Klagen gegen Finanzgerichte müssen nun vor den Verwaltungsgerichten geführt werden. Dies bedeutet, dass sich Betroffene frühzeitig über den richtigen Rechtsweg informieren sollten, um Verzögerungen und zusätzliche Kosten zu vermeiden. 

Steuerpflichtige sollten zudem in Erwägung ziehen, ob ein DSGVO-Auskunftsverlangen steuerlich vorteilhafte Erkenntnisse liefern kann, insbesondere im Zusammenhang mit steuerlichen Streitigkeiten oder Prüfungsverfahren des zuständigen Finanzamtes. 

Sollten Sie Fragen zum Thema haben oder Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer DSGVO-Rechte benötigen, stehen Ihnen unsere Expert:innen Esengül Aslan und Christian Kappelmann gerne zur Verfügung. 

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