4. September 2023
BFH Urteil zur Umsatzsteuer: Erzeugter und selbstverbrauchter Strom gilt nicht als Stromlieferung
Der V. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) bestätigt die Auffassung des XI. Senats und widerspricht klar der Auffassung der Finanzverwaltung in Abschnitt 2.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Erfahren Sie hier alles, was Sie zum Urteil zur Stromlieferung wissen müssen.
Davon geht die Finanzverwaltung aus: Umsatzsteuer auf fiktive Hin- und Rücklieferungen
In Abschnitt 2.5 UStAE nimmt die Finanzverwaltung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Stromerzeugungsanlagen und des darin erzeugten und dezentral verbrauchten Stroms, das heißt physisch nicht eingespeisten Stroms, Stellung. Für den erzeugten und dezentral verbrauchten Strom erhalten Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber Vergütungen oder Zulagen, soweit die jeweiligen Vorschriften dies zulassen. Das ergibt sich aus den Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) in der alten Fassung.
Soweit der Anlagenbetreiber für den dezentral verbrauchten Strom eine Vergütung nach dem EEG oder einen Zuschlag nach dem KWKG vom Netzbetreiber in Anspruch genommen hat, ging die Finanzverwaltung von folgendem aus: Der Anlagenbetreiber hat den gesamten selbst erzeugten und dezentral verbrauchten Strom an den Netzbetreiber geliefert und bekommt diesen zum Verbrauch zurückgeliefert. Das heißt: Ausschließlich für Umsatzsteuerzwecke wurden physisch nicht stattgefundene Hin- und Rücklieferungen fingiert.
BFH Senate sind sich einig: Erzeugter und selbstverbrauchter Strom gilt nicht als Stromlieferung
Mit dem am 17.8.2023 veröffentlichten Urteil hat der V. Senat des BFH das Urteil des XI. Senats vom 29.11.2022 bestätigt. Dieser hatte bereits vor einigen Monaten klargestellt, dass Strom Gegenstand einer Lieferung sein kann. Das setzt aber voraus, dass Substanz, Wert und Ertrag vom Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber und von diesem wieder zurück übertragen werden. Es findet also ein Übergang der Verfügungsmacht am Strom statt. Dies ist beispielsweise beim erzeugten und physisch in das öffentliche Netz eingespeisten Strom der Fall.
Bei dem vom Anlagenbetreiber erzeugten und selbst verbrauchten Strom liege jedoch keine Lieferung vor. Auch eine gesetzliche Lieferfiktion greift nicht. Die Regelungen des im entschiedenen Fall einschlägigen § 4 Absatz 3a Satz 2 KWKG 2009 stellen jeweils nur gesetzliche Zahlungspflichten für den Netzbetreiber dar. Dieser muss den Anlagenbetreiber für den erzeugten und gerade nicht physisch in das öffentliche Netz eingespeisten Strom fördern. Aus dieser Vergütungsregelung aus dem KWKG 2009 lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Zahlende auch ein Empfänger einer (Strom-) Lieferung ist. Eine Lieferung kann nur für den tatsächlich eingespeisten und vom Netzbetreiber vergüteten Strom angenommen werden.
Gleiches gilt auch für die von der Finanzverwaltung angenommene Rücklieferung. Diese stellt ebenfalls keine umsatzsteuerbare Lieferung oder Leistung dar.
Unsere Einschätzung
Mit diesen beiden Urteilen stellt sich der Bundesfinanzhof gegen die Sichtweise der Finanzverwaltung. Das hat Konsequenzen: Sowohl für die Rechnungs- und Gutschriftserteilung des Netzbetreibers, das Umsatzsteuer- und auch das Vorsteuer-Reporting.
Umsatzsteuerlich darf man die fingierten Hin- und Rücklieferungen nicht mehr abbilden. Die Umsatzsteuer fällt insoweit nicht an. Ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die bisher als Lieferung abgebildet wurden, ist ebenfalls nicht mehr möglich. Weitere Rechtsfolgen könnten sich ergeben.
Zudem stellt sich die Frage, ob diese Entscheidung auch Einfluss auf die stromsteuerliche Abbildung hat. Nach Auffassung des BMF stellt die kaufmännisch-bilanzielle, also fiktive Einspeisung des Stroms in das öffentliche Netz stromsteuerlich eine Leistung von Strom dar. In Bezug auf den eigenverbrauchten Strom muss der Ersatzstrom dem Betreiber der Anlage von seinem (Strom-) Versorger mit Stromsteuer in Rechnung gestellt werden.
Zumindest umsatzsteuerlich dürfte es diese Rechnung nach dem neuen Urteil des BFH für den erzeugten und eigenverbrauchten Strom nicht mehr geben. Die “Gutschrift” des Netzbetreibers für den KWK-Zuschlag bleibt davon unberührt. Nur hat diese nach dem BFH nicht mehr die Qualität einer Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne, soweit es den Eigenverbrauch betrifft.
Wenn Sie Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Eigenstrom haben, sprechen Sie uns gerne an.