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26. März 2025

Solidaritätszuschlag: Bundesverfassungsgericht sieht keine Verfassungswidrigkeit

Kategorien: Steuerberatung

Am 26. März 2025 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verkündet, dass der Solidaritätszuschlag für die Jahre 2020/2021 verfassungsgemäß ist und weiterhin erhoben werden darf. Diese Entscheidung (BVerfG, Urteil vom 26. März 2025, 2 BvR 1505/20) bestätigt die aktuelle Praxis, sodass der Solidaritätszuschlag auch weiter von bestimmten Steuerpflichtigen zu zahlen ist. Doch was steckt hinter dem Solidaritätszuschlag – und wen betrifft er heute noch? In diesem Beitrag beleuchten wir die Hintergründe des Urteils, die Entwicklung des Soli und die wichtigsten Fragen rund um seine Anwendung.  


Was ist der Solidaritätszuschlag? 

Der Solidaritätszuschlag – kurz „Soli“ – ist ein Ergänzungszuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Körperschaftsteuer. Er wurde 1991 ursprünglich zur Finanzierung der deutschen Einheit eingeführt, insbesondere für den wirtschaftlichen Aufbau in den neuen Bundesländern. 

Zunächst war der Zuschlag befristet, wurde jedoch mehrfach verlängert und seit 1995 dauerhaft erhoben. Die gesetzlich festgelegte Höhe des Solidaritätszuschlags beträgt 5,5 Prozent der festgesetzten Steuer.

Wer zahlt noch den Solidaritätszuschlag? 

Seit dem Jahr 2021 gilt eine Freigrenze bei der Einkommensteuerveranlagung, durch die rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen vom Solidaritätszuschlag befreit sind. Dennoch müssen bestimmte Personengruppen weiterhin zahlen. 

Bis zum Jahr 2020 waren Personen mit einer jährlichen Einkommensteuer bis 972 Euro vom Solidaritätszuschlag ausgenommen. Erst ab einem Steuerbetrag von 973 Euro wurde der Zuschlag schrittweise erhoben. Der volle Satz von 5,5 Prozent fiel erst an, wenn die jährliche Einkommensteuer 1.340 Euro überschritt. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare galten entsprechend verdoppelte Beträge: 1.944 Euro als Freigrenze und 2.680 Euro als Schwelle für den vollen Zuschlag. 

In den letzten Jahren wurde die Freigrenze (bezogen auf die tarifliche Steuer) jedoch deutlich angehoben, sodass seit 2021 nur noch Personen mit höherem Einkommen – sogenannte Gutverdiener – vom Solidaritätszuschlag betroffen sind. 


Freigrenzen: 

  • 2023:
    • Einzelveranlagung 17.543 €
    • Zusammenveranlagung 35.086 €
  • 2024:
    • Einzelveranlagung 18.130 €
    • Zusammenveranlagung 36.260 €
  • 2025:
    • Einzelveranlagung 19.950 €
    • Zusammenveranlagung 39.900 €
  • 2026:
    • Einzelveranlagung 20.350 €
    • Zusammenveranlagung 40.700 € 

Die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag gelten ausschließlich für die Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer) – und nicht für andere Steuerarten. Für Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) gelten diese nicht. Diese zahlen Körperschaftsteuer – und hier gilt keine Freigrenze. Der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % wird auf die Körperschaftsteuer weiterhin in voller Höhe erhoben, unabhängig vom Steuerbetrag. 


Ist der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig? 

Am 26. März 2025 hat das Bundesverfassungsgericht nun verkündet, dass der Solidaritätszuschlag nach wie vor verfassungsgemäß ist. Die Verfassungsbeschwerde von sechs FDP-Politikern wurde abgewiesen. 

Das Gericht stellte fest, dass der durch die Wiedervereinigung entstandene finanzielle Mehrbedarf des Bundes weiterhin besteht und somit die Erhebung des Solidaritätszuschlags rechtfertigt. Zudem wurde die seit 2021 geltende Freigrenze, durch die etwa 90 Prozent der Steuerpflichtigen von der Abgabe befreit sind, als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. 

Das Gericht stellte klar, dass der Solidaritätszuschlag weiterhin eine zulässige Ergänzungsabgabe im Sinne des Grundgesetzes ist. Zwar müsse eine solche Abgabe einen besonderen Finanzbedarf decken, dies sei aber auch Jahrzehnte nach der Wiedervereinigung noch gegeben, da strukturelle Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland fortbestünden und weiterhin mit erheblichen finanziellen Mitteln ausgeglichen würden. 

Die Richter betonten, dass der Solidaritätszuschlag kein dauerhaftes Element der Einkommensteuer geworden sei, sondern weiterhin eigenständig erhoben werde und rechtlich eine Ergänzungsabgabe bleibe. 

Die 2021 eingeführte Entlastung für rund 90 % der Einkommensteuerpflichtigen sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe damit das Ziel verfolgt, eine ausgewogenere steuerliche Belastung herzustellen, ohne den Zuschlag insgesamt aufzuheben. 

Fazit  

Der Solidaritätszuschlag kann in seiner derzeitigen Form weiterhin erhoben werden. Eine vollständige Abschaffung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten, sondern bleibt eine politische Entscheidung des Gesetzgebers. 


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