©Ingo Bartussek/ AdobeStock

14. Februar 2025

Unentgeltliche Wärmelieferungen: Steuerliche Folgen für Unternehmen

Unentgeltliche Wärmelieferungen zwischen Unternehmen haben steuerrechtliche Konsequenzen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 04.09.2024 bringt Klarheit in die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Vorgänge. Wir erläutern die wichtigsten Aspekte und Auswirkungen für Unternehmensverantwortliche. 

Was sind unentgeltliche Wertabgaben? 

Unentgeltliche Wertabgaben sind Lieferungen oder Leistungen, die ein Unternehmen ohne direkte Gegenleistung, erbringt. Im Fall von Wärmelieferungen handelt es sich um die kostenlose Abgabe von Wärme an andere Unternehmen für deren wirtschaftliche Tätigkeiten. Im Ergebnis wird in diesem Fall die Wärme des eigenen Unternehmens für unternehmensfremde Zwecke unentgeltlich abgegeben.   

BFH-Urteil: Umsatzsteuerpflicht für kostenlose Wärmelieferungen 

Der BFH hat entschieden, dass in einem derartigen Fall die unentgeltliche Abgabe von Wärme an andere Unternehmen als umsatzsteuerpflichtige Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG zu behandeln ist. Folglich unterliegt diese Wärmeabgabe der Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob die Empfängerin bzw. der Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer 

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen in einem Blockheizkraft sowohl Strom als auch Wärme produziert. Da folglich ein Einkaufpreis für die abgegebene Wärme nicht vorlag, entschied der BFH, dass als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer die Selbstkosten zum Zeitpunkt des Umsatzes anzusetzen sind. Diese umfassen nicht nur die direkten Herstellungskosten, sondern auch indirekt zurechenbare Kosten wie Finanzierungsaufwendungen. Liegt ein Einkaufspreis für die Wärme vor (z.B. beim Bezug und der unentgeltlichen Abgabe der Wärme), ist dieser anzusetzen. 

Lesen Sie auch unseren Beitrag zum Mieterstrom: Vorsteuerabzug und Umsatzsteuer bei Stromlieferungen für Vermieter:innen.

Praxisrelevanz für Unternehmen 

Das Urteil hat weitreichende Folgen für Unternehmen, die kostenlose Wärmelieferungen vornehmen: 

  • Umsatzsteuerpflicht: Auch bei unentgeltlichen Wärmelieferungen fällt Umsatzsteuer an. 
  • Vertragliche Regelungen: Unternehmen sollten Vereinbarungen über die anfallende Umsatzsteuer treffen, um nicht mit diesen Kosten belastet zu sein. 
  • Kostenkalkulation: Die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage müssen genau ermittelt werden. 

Unsere Einschätzung 

Unternehmen, die kostenlose Wärmelieferungen vornehmen, müssen die steuerlichen Konsequenzen beachten. Um finanzielle Folgewirkungen zu vermeiden, müssen diese Unternehmen aktiv werden. 

Haben Sie weitere Fragen zu dem Thema, wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Steuerberater Tino Wunderlich. 

Kontaktformular

Tino Wunderlich

Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater

Ihre Ansprechpartner:innen zu diesem Thema

Keine passenden Personen gefunden.

Das könnte Sie auch interessieren

  • verdeckte Gewinnausschüttung

    Mit Urteil vom 21. Oktober 2025 (VIII R 19/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass eine einmal entstandene verdeckte Gewinnausschüttung (“vGA”) grundsätzlich nicht durch spätere Verrechnungen oder Ausgleichsgeschäfte rückwirkend beseitigt werden kann.  Einräumung Vorkaufsrecht und spätere Anrechnung auf Grundstückskaufpreis: Wie war der Streitfall?  Im Streitfall [...]

    Aleksandra Curi

    05. März 2026

  • Kinderbetreuungskosten zwischen Steuerrecht und Alltag

    Wer Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen will, stößt schnell auf ein zentrales Kriterium: die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es für verfassungsrechtlich unbedenklich (Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG), dass der Sonderausgabenabzug für [...]

    Eric Jonas

    06. März 2026

  • nicht fristgemäße Bezeichnung des Klagebegehrens

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. III R 25/24) entschieden: Wer sein Klagebegehren nicht rechtzeitig innerhalb der vom Finanzgericht gesetzten Ausschlussfrist bezeichnet, verliert sein Klagerecht. Damit ist die Klage unzulässig mangels Bestimmtheit. Die Entscheidung stellt ein prägnantes [...]

    Jens Bühner

    03. März 2026