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29. September 2025

UPDATE: Der Unterschied zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen

Kategorien: Steuerberatung

Inhaltsverzeichnis

Die Abgrenzung zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen spielt eine wesentliche Rolle in der Bilanzierung und im Steuerrecht. Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu einer der beiden Kategorien hat Auswirkungen auf die Abschreibung, Bewertung und steuerliche Behandlung. In diesem Beitrag erfahren Sie, wodurch sich Anlage- und Umlaufvermögen unterscheiden, welche steuerlichen Vorschriften gelten und welche aktuellen Urteile beachtet werden sollten. 

UPDATE: 29.09.2025


Definitionen von Anlage- und Umlaufvermögen in HGB und Steuerrecht im Vergleich 

Was ist das sogenannte Anlagevermögen? 

Nach § 247 Abs. 2 HGB umfasst das Anlagevermögen alle Gegenstände, die bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Darunter fallen beispielsweise: 

  • Grundstücke und Gebäude 
  • Maschinen und technische Anlagen 
  • Patente, Lizenzen und Beteiligungen.

Steuerlich findet sich eine vergleichbare Definition in § 6 Abs. 1 EStG. Maßgeblich ist die dauerhafte Nutzung im Betrieb – ein längerfristiger Nutzungshorizont genügt. 

Was ist das sogenannte Umlaufvermögen? 

Gemäß § 266 Abs. 2 B HGB gehören zum Umlaufvermögen alle Wirtschaftsgüter, die nicht zum Anlagevermögen zählen. Diese sind typischerweise dazu bestimmt, kurzfristig veräußert oder verbraucht zu werden, z. B.: 

  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 
  • Waren und Handelsgüter, 
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 
  • Kassenbestände und Bankguthaben.

Auch steuerlich ist die kurzfristige Nutzung entscheidend. Umlaufvermögen verbleibt nicht dauerhaft im Betrieb. 


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Bewertung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen: Erstansatz und Folgebewertung 

Beim erstmaligen Ansatz (Erstbewertung) gelten sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei der Folgebewertung unterscheidet sich die Behandlung: 

  • Anlagevermögen: planmäßige Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3 HGB über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. 
  • Umlaufvermögen: Bewertung nach dem strengen Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB); nur außerplanmäßige Abschreibung bei Wertminderung. 

Anlagevermögen HGB: Maßgeblichkeit für die Steuerbilanz 

Gemäß § 5 Abs. 1 EStG gilt die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung. Das bedeutet: Die Wertansätze der Handelsbilanz sind grundsätzlich auch für die Steuerbilanz maßgeblich, sofern das Steuerrecht keine abweichenden Regelungen vorsieht (z. B. bei Sonderabschreibungen oder Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG). 

Abschreibungsarten für Anlage- und Umlaufvermögen: Steuerliche Möglichkeiten im Überblick 

Für das Anlagevermögen stehen folgende Abschreibungsmöglichkeiten zur Verfügung: 

  •  Lineare Abschreibung (§ 7 Abs. 1 EStG): gleichmäßige Verteilung über die Nutzungsdauer. 
  • Degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG): zeitlich befristet für bestimmte Investitionszeiträume. 
  • Sonderabschreibungen (§ 7g EStG): für kleine und mittlere Unternehmen als steuerliche Förderung. 
  • Leistungsabschreibung (§ 7 Abs. 3 EStG): abhängig von der tatsächlichen Nutzung.
  • Abschreibung nach § 7b EStG: Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen.
  • Abschreibungen nach §§ 7h, 7i EStG: für Gebäude in Sanierungsgebieten bzw. Baudenkmale. 

Praxis-Hinweis: Sämtliche Abschreibungsmöglichkeiten setzen neben der Einordnung als Anlagevermögen voraus, dass der Steuerpflichtige wirtschaftlicher Eigentümer ist.

Container als Anlagevermögen oder Umlaufvermögen? Aktuelle Rechtsprechung 

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 16.09.2024 – III R 35/22) befasst sich mit der Frage, ob vermietete Container dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Die Entscheidung:

Die bloße Verkaufsabsicht reicht nicht für die Einordnung als Umlaufvermögen.
Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung: Langfristige Vermietung spricht für Anlagevermögen.

Diese sogenannte Verklammerungsrechtsprechung verdeutlicht, dass der Nutzungszweck im Vordergrund steht. 

Vermietungsgesellschaften: Anlagevermögen vs. Umlaufvermögen richtig zuordnen 

  • Bei Vermietungsgesellschaften ist die Abgrenzung besonders relevant: 
  • Langfristige Vermietung (z. B. Immobilien, Fahrzeuge, Maschinen): Anlagevermögen. 
  • Kurzfristige Vermietung mit anschließender Veräußerung: potenziell Umlaufvermögen. 
  • Immobiliengesellschaften: Dauerhafter Bestand = Anlagevermögen; Handelsbestand = Umlaufvermögen. 

Entscheidend ist das Geschäftsmodell und die geplante Nutzung. 

Aktuelle Rechtsprechung (Update September 2025):

Der BFH hat mit Urteil vom 25.06.2025 (X R 4/23) die Grundsätze des Urteils vom 16.09.2024 (III R 35/22) bestätigt: Maßgeblich für die Einordnung als Anlage- oder Umlaufvermögen ist die Zweckbestimmung im Betrieb. Eine nicht allein absatzfördernde Vermietung spricht für Anlagevermögen; die bloße Verkaufsabsicht führt nicht zwingend zu Umlaufvermögen. Beide Verfahren wurden an das FG Düsseldorf zurückverwiesen; dort ist u. a. das (wirtschaftliche) Eigentum am jeweiligen Wirtschaftsgut zu klären.

Mini-Checkliste (für Vermietungsmodelle wie Container, Fahrzeuge, Equipment):

  • Mehrjährige, entgeltliche Überlassung ohne reinen AbsatzförderungszweckIndiz Anlagevermögen.
  • Geplanter Verkauf vor Ende der technischen Nutzungsdauer → allein kein Umlaufvermögen.
  • AfA/Teilwertabschreibung nur, wenn wirtschaftliches Eigentum beim Steuerpflichtigen liegt → prüfen & dokumentieren.
  • Bewertung: Umlaufvermögen = strenges Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB); Anlagevermögen = nur bei dauernder Wertminderung außerplanmäßig (§ 253 Abs. 3 HGB).

Unsere Einschätzung: Steuerliche Behandlung von Anlage- und Umlaufvermögen  

Die Einordnung von Vermögensgegenständen als Anlagevermögen oder Umlaufvermögen hat wesentliche Auswirkungen auf die handels- und steuerrechtliche Behandlung. Maßgeblich sind der Nutzungszweck, die Dauer der Verwendung und das zugrunde liegende Geschäftsmodell. Bei der Bilanzierung, Bewertung und Abschreibung gilt es, gesetzliche Regelungen wie das HGB, EStG sowie aktuelle BFH-Rechtsprechung zu berücksichtigen. 

Haben Sie Fragen zum Anlagevermögen und Umlaufvermögen und möchten sich beraten lassen? Unser Steuerberater Lars Rinkewitz steht Ihnen gerne zur Seite. Nehmen Sie einfach Kontakt auf. 

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