BFH-Urteil: Out of Home-Werbung
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12. März 2025

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Out of Home-Werbung

Kategorien: Steuerberatung

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung ist ein viel diskutiertes Thema im Steuerrecht. Besonders im Bereich der Werbung, insbesondere der Out-of-Home-Werbung, ergeben sich immer wieder Streitfragen hinsichtlich der Hinzurechnungspflicht. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Oktober 2024 (Az. III R 33/22) klärt nun wesentliche Fragen zur Hinzurechnung von Aufwendungen für die Nutzung von Werbeträgerflächen. 

Allgemeine Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG 

Nach § 8 GewStG sind bestimmte Finanzierungsaufwendungen sowie Miet- und Pachtzinsen gewerbesteuerlich hinzuzurechnen. Zu den allgemeinen Hinzurechnungen gehören insbesondere: 

  • Zinsen für Schulden (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG)
  • Rentenzahlungen und dauernde Lasten (§ 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG)
  • Gewinnanteile stiller Gesellschafter (§ 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG)
  • Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG)
  • Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG)
  • Aufwendungen für die befristete Überlassung von Rechten (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG) 

Hintergrund der Entscheidung 

Im konkreten Fall ging es um eine Spezialagentur, die als Dienstleister für ihre Kunden Werbeträgerflächen bei Werbeträgeranbietern buchte. Die Agentur selbst war weder Eigentümerin der Werbeflächen noch hatte sie diese gemietet. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass die Zahlungen für die Buchung dieser Flächen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen würden. Insbesondere wurde diskutiert, ob diese Aufwendungen als Miet- oder Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG oder als Aufwendungen für die befristete Überlassung von Rechten gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG zu qualifizieren sind. 

Kernaussagen des BFH-Urteils 

Der BFH entschied zugunsten der Klägerin und verneinte eine Hinzurechnungspflicht. Die wesentlichen Entscheidungsgründe waren: 

  • Kein Miet- oder Pachtverhältnis im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG: 
    • Die Agentur buchte die Werbeflächen zwar auf eigene Rechnung, hatte aber keine Verfügungsmacht über die Flächen. 
    • Die Auswahl der konkreten Werbeträgerflächen erfolgte letztlich durch den Werbeträgeranbieter, nicht durch die Agentur selbst oder deren Kunden. 
    • Bei der Leistung der Werbeträgeranbieter stand die zu erbringende Werbeleistung im Vordergrund, nicht die ledigliche Nutzungserlaubnis der Werbeflächen 
    • Ein klassisches Mietverhältnis setzt jedoch voraus, dass der Mieter die Nutzungsmöglichkeit für eine bestimmte Zeit übernimmt. Diese Voraussetzung war hier nicht gegeben. 
  • Keine Überlassung von Rechten gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG: 
    • Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach dieser Vorschrift setzt das Vorliegen subjektiver Rechte an unkörperlichen Gütern voraus, die eine geschützte Rechtsposition (z. B. ein Abwehrrecht) begründen. 
    • Die Agentur konnte aus den Verträgen mit den Werbeträgeranbietern jedoch keine Ansprüche ableiten, die über die bloße Sichtbarmachung der Werbung hinausgingen. 
    • Es wurde kein Exklusivrecht der A-GmbH vereinbart – die Auswahl der Werbeflächen oblag den Werbeträgeranbietern und die Klägerin hatte keinerlei Kompetenzen den Standort, konkrete Werbeflächen oder Werbungen anderer Unternehmen zu beeinflussen 
    • Da auch keine Abwehrbefugnis gegenüber Dritten bestand, lag keine Rechteüberlassung im Sinne des Gesetzes vor. 
  • Vertragsrechtliche Einordnung der Werbeverträge: 
    • Entscheidend ist, ob es sich um einen Mietvertrag oder einen Werkvertrag handelt. 
    • Bei digitaler Werbung steht im Regelfall nicht die Nutzung der digitalen Werbefläche im Vordergrund, sondern die Erbringung einer Werbeleistung durch den Anbieter. 
    • Auch bei analoger Werbung können werkvertragliche Elemente überwiegen, wenn der Anbieter zusätzliche Leistungen übernimmt, etwa die Auswahl optimaler Standorte oder die Sicherstellung eines bestimmten Werbeerfolgs. 

Bedeutung des Urteils für die Praxis 

Das Urteil des BFH hat weitreichende Konsequenzen für die gewerbesteuerliche Behandlung von Werbeaufwendungen: 

  • Unternehmen, die Werbeflächen für Out-of-Home-Kampagnen buchen, müssen nicht grundsätzlich eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung ihrer Aufwendungen befürchten. 
  • Entscheidend ist die vertragliche Gestaltung: Wer vordergründig Werbeleistungen in Anspruch nimmt, die über das bloße Anmieten von Werbeflächen hinausgehen, ohne selbst Eigentum oder ausschließliche Verfügungsmacht an Werbeflächen zu haben, fällt nicht unter die Hinzurechnungsvorschriften. 
  • Unternehmer sollten ihre Verträge prüfen, um zu klären, ob eine vergleichbare Situation vorliegt, und sich gegebenenfalls auf dieses Urteil berufen. 

Unsere Einschätzung: 

Die Entscheidung des BFH vom 17. Oktober 2024 bringt Klarheit in die gewerbesteuerliche Behandlung von Aufwendungen für Out-of-Home-Werbung. Unternehmen, die sich auf diese Entscheidung berufen können, dürften von einer geringeren Gewerbesteuerbelastung profitieren. Dennoch bleibt die Einzelfallprüfung essenziell, da die genaue Vertragsgestaltung maßgeblich für die steuerliche Beurteilung ist.  

Unternehmen sind gut beraten, sich frühzeitig steuerlich beraten zu lassen, um die gewerbesteuerlichen Folgen zu verstehen und zu optimieren. 

Haben Sie Fragen zu der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer?  Dann melden Sie sich gerne bei uns. Unser Team aus Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen unterstützt Sie gerne. 

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