Ein Finanzberater diskutiert mit einem Anleger die steuerlichen Auswirkungen der Verlustverrechnung bei Termingeschäften.
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1. August 2024

Herausforderungen bei der Verlustverrechnung in Termingeschäften: Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt

Kategorien: Steuerberatung

Die steuerliche Behandlung von Termingeschäften ist seit Jahren ein intensiv diskutiertes Thema in der Steuerwelt, insbesondere im Hinblick auf die Verlustverrechnung. Während Investor:innen aus einzelnen Transaktionen potenziell hohe Gewinne erzielen können, führen einzelne Termingeschäfte häufig auch zu erheblichen Verlusten.

Meist wird über das Jahr gesehen nur aus einer Gesamtbetrachtung der Transaktionen ein positives Ergebnis erzielt. Die Ungleichbehandlung von Verlusten und Gewinnen unterschiedlicher Kapitalanlagegeschäfte im Rahmen der gegenwärtigen Gesetzeslage wird durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Hinblick auf deren Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt. Daraus können weitreichende Auswirkungen für betroffene Anleger:innen entstehen, insbesondere wenn sich das Bundesverfassungsgericht dieser Auffassung anschließen wird oder der Gesetzgeber vorgreifend selbst handelt.

Verlustverrechnung bei Termingeschäften: Eine kritische Betrachtung 

Die rechtliche Grundlage für die Verlustverrechnung bei Termingeschäften wurde mit § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG geschaffen, der seit dem Veranlagungszeitraum 2021 gilt. Diese Regelung beschränkt zum einen die Verrechnung von Verlusten lediglich mit Gewinnen aus Termingeschäften und zum anderen die Verlustverrechnung auf eine Höhe von 20.000 Euro pro Jahr. Übersteigen die Verluste diesen Betrag, können sie in späteren Jahren vorgetragen, aber ebenfalls nur bis zu 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften pro Jahr verrechnet werden. Dies steht im Kontrast einerseits zu Gewinnen, die im Jahr der Realisation der Besteuerung unterliegen und andererseits zu anderen Kapitalanlagen, bei denen Verluste grundsätzlich ohne Beschränkung mit Gewinnen verrechnet werden können.

BFH entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit 

Die aktuelle Entscheidung des BFH vom 7. Juni 2024 (Az. VIII B 113/23 (AdV)) hat die Verfassungsmäßigkeit dieser Beschränkung auf den Prüfstand gestellt. Der BFH äußerte erhebliche Bedenken hinsichtlich der Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten aus Termingeschäften im Vergleich zu anderen Kapitalanlagen. Insbesondere bemängelte das Gericht, dass diese Beschränkung zu einer doppelten Ungleichbehandlung führt: Zum einen können Verluste aus Termingeschäften nicht mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden, wie es bei anderen Anlageformen der Fall ist. Zum anderen führt die betragsmäßige Beschränkung dazu, dass Gewinne und Verluste aus Termingeschäften asymmetrisch besteuert werden, was dem objektiven Nettoprinzip widerspricht. 

Rechtliche Implikationen für Anleger:innen und Unternehmen 

Für betroffene Anleger:innen bedeutet diese Entscheidung eine potenzielle Möglichkeit, gegen die doppelt beschränkte Verlustverrechnung von Verlusten aus ihren Termingeschäften vorzugehen. Der BFH hat deutlich gemacht, dass die derzeitige Regelung einer höheren verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten muss. Dies könnte langfristig zu Veränderungen führen, die für die steuerliche Planung von Investor:innen von erheblicher Bedeutung sind. 

Ausblick auf zukünftige Entwicklungen 

Der Beschluss des BFH ist jedoch nur ein Schritt in einem möglicherweise langwierigen Prozess. Die endgültige Klärung der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung wird wahrscheinlich erst durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfolgen. Bis dahin bleibt die Unsicherheit bestehen, wie die steuerliche Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften zukünftig aussehen wird. 

Unsere Einschätzung 

Die Entscheidung des BFH zur Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften markiert einen bedeutenden Meilenstein in der Debatte um die steuerliche Gleichbehandlung von Kapitalerträgen. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit wird die Steuerwelt weiterhin beschäftigen und könnte langfristig zu neuen Regelungen führen, die die steuerliche Belastung von Anleger:innen beeinflussen. Für betroffene Anleger:innen ist es ratsam, die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und gegebenenfalls rechtliche Schritte zu prüfen, um ihre Interessen zu wahren.

Wenn Sie Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich an Steuerberater Raphael Niederstraßer oder Steuerberater Maxim Hauch. 

Maxim Hauch

CMO, CHRO, Partner und Steuerberater

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