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3. Juli 2025

Wenn der Falsche einführt: Wer darf die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen? 

Kategorien: Steuerberatung

Ein deutscher Unternehmer bestellt Waren aus dem Vereinigten Königreich. Die Lieferung geht jedoch nicht direkt an ihn, sondern an seinen Kunden in Deutschland. Beim Import geschieht ein Fehler: Nicht der Unternehmer, sondern der Kunde wird in der Zollanmeldung als Einführer angegeben.  

Das Problem: Der Kunde war zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht Eigentümer:in der Ware und kann daher die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) nicht als Vorsteuer geltend machen. Umgekehrt ist auch für den Unternehmer kein Vorsteuerabzug möglich, da der EUSt-Bescheid nicht auf ihn ausgestellt wurde.  

Was tun in einem solchen Fall? Kann die Zollanmeldung nachträglich korrigiert werden? Die Antwort lautet: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.  


Art. 173 Unionszollkodex: Welche Voraussetzungen gelten für die Berichtigung einer bereits abgegebenen Zollanmeldung? 

Der Unionszollkodex (UZK) regelt in Art. 173 die Möglichkeit zur Berichtigung einer bereits abgegebenen Zollanmeldung. Danach kann der Anmelder eine oder mehrere Angaben berichtigen, sofern dadurch keine betrügerische Absicht vorliegt und die Waren noch nicht überlassen wurden oder die Berichtigung innerhalb bestimmter Fristen erfolgt.  

Auch nach der Überlassung ist eine Berichtigung möglich, wenn sie durch die Zollbehörden genehmigt wird und der ursprüngliche Anmelder zustimmt. Genau hier liegt der entscheidende Punkt für unseren Fall.  

Wer darf die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen?  

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG ist ein Unternehmer nur dann zum Vorsteuerabzug aus der EUSt berechtigt, wenn die Einfuhr für seine Rechnung erfolgt ist, er die Verfügungsmacht über die Ware hatte und im Einfuhrabgabenbescheid namentlich genannt ist. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, scheidet der Vorsteuerabzug aus.  

Deshalb ist es für Unternehmen, die aus Drittländern wie dem Vereinigten Königreich importieren, besonders wichtig, bereits bei der Zollanmeldung auf die korrekte Angabe des Einführers zu achten.  


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BFH-Bestätigung: Falsche Anmeldeangabe ist korrigierbar  

In seinem Urteil vom 21. November 2023 (Az. VII R 10/21) bestätigt der Bundesfinanzhof, dass eine falsche Angabe zum Anmelder in der Zollanmeldung grundsätzlich berichtigt werden kann, sofern die zivilrechtliche Eigentümerstellung belegbar ist.  

Dies bedeutet: Hat ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Einfuhr die wirtschaftliche Verfügungsmacht, wurde aber nicht als Einführer genannt, lässt sich dies nachträglich korrigieren.  

Wie Sie bei der Berichtigung der Zollanmeldung am besten vorgehen?   

In der Praxis empfiehlt sich folgendes Vorgehen:  

  1. Antrag auf Berichtigung beim zuständigen Hauptzollamt stellen  
  2. Nachweis der Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Einfuhr (z. B. durch Kaufvertrag, Rechnung, Zahlungsbeleg)  
  3. Zustimmung des ursprünglich genannten Einführers (hier: des Kunden)  
  4. Angabe, dass keine betrügerische Absicht vorlag  

Nach erfolgreicher Berichtigung kann ein neuer EUSt-Bescheid auf den richtigen Anmelder (Mandant:in) ausgestellt werden, der dann zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.  

Wie sich der Vorsteuerabzug trotz falscher Anmeldung retten lässt: Unsere Einschätzung  

Fehler bei der Zollanmeldung lassen sich nicht immer vermeiden. Wichtig ist jedoch, sie zu erkennen und korrekt zu reagieren. Die nachträgliche Berichtigung nach Art. 173 UZK bietet Unternehmen die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug zu retten, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. 

Insbesondere bei Lieferketten mit Drittlandsbezug sollten Mandant:innen Ihre Steuerberatung um Rat fragen. Eine rechtliche Prüfung der konkreten Unterlagen und eine enge Abstimmung mit dem zuständigen Hauptzollamt empfiehlt sich in jedem Einzelfall. Bei Fragen unterstützt Sie unsere Steuerberaterin Berit Tilker. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.  

Berit Tilker

Partnerin und Steuerberaterin

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