So werden Wertpapierdepots unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen
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11. März 2024

So werden Wertpapierdepots unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen

Kategorien: Steuerberatung

Steuerliche Konsequenzen gehören zu jeder wohlüberlegten Nachlassplanung. Wer seine Vermögensnachfolge frühzeitig plant, reduziert die Erbschaft- oder Schenkungsteuerbelastung erheblich. Hier erfahren Sie alles, was Sie zur Übertragung eines Wertpapierdepots unter Nießbrauchvorbehalt wissen müssen.

Vermögensnachfolge: Nießbrauchsvorbehalt als Gestaltungsmittel

Ein anerkanntes Gestaltungsmittel zu Lebzeiten ist die Übertragung von werthaltigen Wirtschaftsgütern auf nachfolgende Generationen unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Obwohl dieses Gestaltungsmittel zumeist bei der Übertragung von Grundstücken oder Anteilen an Kapitalgesellschaften zur Anwendung kam, lässt es sich auch auf die immer mehr an Bedeutung gewinnende Übertragung von Wertpapierdepots anwenden.

Vermögensnachfolge: Zivilrechtliche Grundlagen des Nießbrauchs

Aus zivilrechtlicher Sicht stellt der Nießbrauch ein eigenständiges, gegenüber jedermann geltendes Nutzungsrecht an den Nießbrauchgegenständen dar. Bei dem Nießbrauch an Wertpapieren wären diese Nutzungen zum Beispiel die Zins- oder Dividendenerträge, die aus den Wertpapieren erzielt werden. Die Chance einer Wertsteigerung oder das Risiko eines Wertverlustes dabei wird weiterhin durch den/die Eigentümer:in der Wertpapiere getragen.

Schenkungsteuerliche Vorteile einer Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

Allein mit einer frühzeitigen, zu Lebzeiten erfolgten Übertragung eines Wertpapierdepots lässt sich die Steuerbelastung nicht vermeiden. Vielmehr ist die Schenkung der Wertpapiere dann schenkungsteuerpflichtig. Die Höhe der anfallenden Schenkungsteuer bestimmt sich nach der Bereicherung. Dies wird durch den Abzug der Nachlassverbindlichkeiten vom Wert des gesamten Vermögensanfalls, der nach § 12 ErbStG berechnet wurde, ermittelt. Wenn das Wertpapierdepot unter Nießbrauchvorbehalt übertragen wird, stellt der Barwert des Nießbrauchrechtes eine Nutzungsauflage dar. Nach den oben genannten Grundsätzen mindert das Nießbrauchrecht also die Bereicherung und im Ergebnis auch die anfallende Schenkungsteuer.

Übertragung eines Wertpapierdepots: So wirkt das Nießbrauchsrecht

Die Bewertung des Nießbrauchrechtes erfolgt mit dem sogenannten Barwert. Die Höhe des Barwerts hängt maßgeblich von der Höhe der zukünftig erzielbaren Erträge, dem Jahreswert ab. Bei der Bewertung des Nießbrauchrechtes müssen Sie außerdem beachten, dass der Nießbrauch aus zivilrechtlichen Gründen lediglich an den einzelnen Wertpapieren, nicht jedoch an dem Wertpapierdepot als Sachgesamtheit bestellt wird. Daher wird der Jahreswert für jedes Wertpapier gesondert bestimmt. Neben dem Jahreswert ist die statistische Lebenserwartung des Nießbrauchers/der Nießbraucherin für die Ermittlung des Barwerts entscheidend.

Nießbrauch: Was Sie bei der Übertragung von Wertpapierdepots beachten müssen

Bei der Ausgestaltung des Nießbrauchvertrages sollten Sie einige Besonderheiten beachten. Wir empfehlen unseren Mandant:innen die Übertragung der dem Nießbrauch unterliegenden Wertpapiere auf ein gesondertes Depot. Hier sollten dann nur solche Wertpapiere verwahrt werden.

Zur Vermeidung von Problemen sollten Sie auch eine eindeutige Regelung zur Aufteilung der Verwaltungskosten sowie der Ausübung von Anlageentscheidungen und Stimmrechten treffen und vertraglich festhalten

Unsere Einschätzung

Die Übertragung eines Wertpapierdepots unter Vorbehalt des Nießbrauchs ermöglicht den steuerschonenden Übergang von Vermögen auf nachfolgende Generationen. Der/die bisherige Eigentümer:in gibt dabei zwar das zivilrechtliche Eigentum an den Wertpapieren ab, aufgrund des Nießbrauchrechts fließen ihm/ihr jedoch weiterhin alle Erträge daraus zu. In unseren Augen ist diese Gestaltungsmöglichkeit eine empfehlenswerte Regelung zur Vermögensnachfolge.

Falls Sie Fragen zur steuerlich günstigen Übertragung eines Wertpapierdepots auf nachfolgende Generationen haben, sprechen Sie Akram Juja gerne an.

Akram Juja

Associate Partner, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Master of Science, Leiter Unternehmens- und Vermögensnachfolge

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Expert:innen zu diesem Thema

Akram Juja

Associate Partner, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Master of Science, Leiter Unternehmens- und Vermögensnachfolge

Stephanie Ernst

Prokuristin, Steuerberaterin, Diplom-Finanzwirtin, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

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