Forschungszulage: Neues BMF-Schreiben 2026
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30. Oktober 2026

Forschungszulage: Neues BMF-Schreiben regelt Gemeinkostenpauschale, Wirtschaftsgüter und Konzernfälle

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Inhaltsverzeichnis

Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG). Für viele forschende Unternehmen und Start-ups ist sie ein wichtiger Bestandteil der Finanzplanung. Seit 2024 hat der Gesetzgeber sie zweimal deutlich ausgeweitet. Das Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung war bisher noch auf dem Stand von Februar 2023. In der Praxis blieben einige Themen deshalb offen, zum Beispiel welche Abschreibungen förderfähig sind, für welche Vorhaben die neue Gemeinkostenpauschale gilt und wie die verschiedenen Stichtage zusammenspielen. Gleichzeitig prüfen die Finanzämter Anträge und Stundennachweise spürbar genauer. Das neue BMF-Schreiben zur Forschungszulage vom 27. Oktober 2026 beantwortet viele dieser Fragen – und zieht an einigen Stellen die Zügel an. 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2026 das Anwendungsschreiben zum Forschungszulagengesetz (FZulG) vollständig neu gefasst. Es ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es regelt die Anwendung des Gesetzes also auch für zurückliegende Wirtschaftsjahre, über deren Forschungszulage noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Als Verwaltungsanweisung bindet es jedoch lediglich die Finanzämter, nicht aber die Finanzgerichte. 

BMF-Schreiben: Welche Gesetzesänderungen zur Forschungszulage sind geregelt? 

Das neue Schreiben arbeitet vor allem zwei Reformen ein: das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 und das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 14. Juli 2025. Entscheidend sind in diesem Kontext zwei Stichtage: Aufwendungen ab dem 28. März 2024 und ab dem 1. Januar 2026. Für Wirtschaftsjahre, die einen Stichtag überschreiten, sieht das Schreiben eigene Berechnungsschemata vor, in denen die Aufwendungen zeitlich aufzuteilen sind.

Aufwendungen entstanden Max. Bemessungsgrundlage  Eigenleistung je Stunde  Auftragsforschung  Fördersatz KMU 
bis 27.03.2024  4 Mio. Euro  40 Euro  60 %   25 % 
28.03.2024 bis 31.12.2025  10 Mio. Euro  70 Euro  70 %*  35 % 
ab 01.01.2026  12 Mio. Euro  100 Euro  70 %*  35 % 

*nur bei Auftragsvergabe nach dem 27.03.2024 

Die Forschungszulage beträgt seit 2026 bis zu 3 Mio. Euro je Wirtschaftsjahr; kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erreichen mit dem erhöhten Fördersatz von 35 Prozent bis zu 4,2 Mio. Euro. Ob ein Unternehmen KMU ist, richtet sich nach Beschäftigtenzahl, Umsatz oder Bilanzsumme – unter Einbeziehung von Partner- und verbundenen Unternehmen, auch außerhalb der EU. Bei Beteiligungen von Investor:innen oder Konzernstrukturen lohnt sich daher ein genauer Blick. 

Forschungszulage: Ab wann gilt die Gemeinkostenpauschale von 20 Prozent? 

Neu ist seit 2026 die Gemeinkostenpauschale nach § 3 Abs. 3b FZulG: Auf die übrigen förderfähigen Aufwendungen werden ohne Nachweis pauschal 20 Prozent für Gemein- und sonstige Betriebskosten aufgeschlagen. Ein Ansatz tatsächlicher Kosten ist ausgeschlossen.  

Die wichtigste Einschränkung ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 3 Abs. 3b Satz 1 FZulG): Die Pauschale gilt nur für FuE-Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben. Hintergrund ist der beihilferechtliche Anreizeffekt. Eine Förderung muss eingeführt sein, bevor das Vorhaben startet. Für laufende Altvorhaben gibt es die Pauschale daher auch für Kosten im Jahr 2026 nicht. 

Damit wird der Vorhabenbeginn zur Schlüsselfrage. Er liegt laut BMF erst vor, wenn Aufgabe, Ziel sowie personeller und finanzieller Umfang feststehen und die Umsetzung beginnt. Vorstudien und Literaturrecherche zählen ausdrücklich nicht dazu. Wird ein Vorhaben wesentlich geändert oder erweitert, ist eine neue Bescheinigung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) erforderlich. Eine künstliche Aufspaltung laufender Projekte nur zur Erlangung der Pauschale ist jedoch angreifbar. 

Forschungszulage: Wann ist die Abschreibung von Wirtschaftsgütern förderfähig? 

Seit dem Wachstumschancengesetz ist bei eigenbetrieblicher Forschung auch die Wertminderung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens förderfähig (§ 3 Abs. 3a FZulG). Gefördert wird nicht der Kaufpreis, sondern die steuerliche Abschreibung (Absetzung für Abnutzung, AfA) des jeweiligen Jahres. Das BMF-Schreiben konkretisiert die neue Regelung erstmals ausführlich: Begünstigt sind etwa Prüfstände, Laborgeräte oder Rechentechnik, wenn sie nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt wurden und in einem nach diesem Tag begonnenen Vorhaben eingesetzt werden. 

Die BSFZ muss die Erforderlichkeit des Wirtschaftsguts für das Vorhaben bescheinigen (§ 6 Abs. 3 FZulG), und das Wirtschaftsgut muss zum Anlagevermögen der inländischen Betriebsstätte gehören, in der das Vorhaben durchgeführt wird, und dort ausschließlich eigenbetrieblich genutzt werden. Wird ein Wirtschaftsgut auch außerhalb begünstigter Vorhaben genutzt, ist laut BMF nur der Anteil förderfähig, der auf das Vorhaben entfällt. Ausgeschlossen von der Forschungszulage sind Abschreibungen von Gebäuden, immateriellen Wirtschaftsgütern (z.B. Software) sowie von geringwertigen Wirtschaftsgütern und Sammelposten. 

Forschungszulage: Was gilt für Auftragsforschung und Leiharbeit? 

Für Auftragsforschung sind 70 statt 60 Prozent des Entgelts als förderfähige Aufwendungen anzusetzen, wenn der Auftrag nach dem 27. März 2024 erteilt wurde. Außerdem müssen die Aufwendungen laut der Finanzverwaltung nach diesem Tag und in einem nach dem 31. Dezember 2023 begonnenen Wirtschaftsjahr entstanden sein. Das mit der Forschung beauftragte Unternehmen muss seine Geschäftsleitung in der EU oder im EWR haben. Wo dessen Mitarbeitende wohnen, ist laut BMF unerheblich.  

Eine Klarstellung betrifft Personal, das über inländische Personal- oder Ingenieurdienstleister entliehen wird und in der eigenen FuE-Abteilung mitarbeitet. Die Aufwendungen, die keinen förderfähigen Lohnaufwand darstellen, sind auch nicht als Auftragsforschung begünstigt, weil das entliehene Personal kein beauftragter Dritter ist. Wer FuE-Kapazitäten über Arbeitnehmerüberlassung aufbaut, sollte das Modell hinsichtlich der Forschungszulage daher genau prüfen.

Forschungszulage: Wie streng sind die Nachweispflichten für Lohnaufwendungen? 

Lohnaufwendungen sind in der Regel der größte Posten der Forschungszulage. Das BMF stellt nun klar: Die Beweislast trägt das antragstellende Unternehmen. Bei fehlender oder fehlerhafter Dokumentation werden Lohnaufwendungen nicht berücksichtigt, und eine Schätzung oder Pauschalierung ist unzulässig. Erleichterung gibt es nur für Beschäftigte, die nachweislich ausschließlich im begünstigten Vorhaben tätig sind; hier genügen die Mindestangaben der Stundenerfassung. 

Zudem kann das Finanzamt bei berechtigten Zweifeln an der Förderfähigkeit nun eine punktuelle Überprüfung der BSFZ-Bescheinigung anregen. Finanzamt und BSFZ dürfen dazu Daten austauschen. Die Bescheinigung ist also kein endgültiger Schutz.  

Unternehmen in Schieflage: Wann scheitert die Forschungszulage am Beihilferecht? 

Die Forschungszulage ist eine Beihilfe und daher für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ausgeschlossen. Darunter fallen zum Beispiel Kapitalgesellschaften, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals durch aufgelaufene Verluste aufgezehrt ist. KMU, die seit weniger als drei Jahren bestehen, sind von diesem Kriterium ausgenommen. Dazu stellt das BMF klar: Stille Reserven bleiben unberücksichtigt, gerechnet wird grundsätzlich auf Basis des handelsrechtlichen Abschlusses. Die Zuordnung zu den Eigenmitteln folgt den internationalen Rechnungslegungsstandards (insbesondere IAS 32). Darlehen mit Rangrücktritt gelten dabei als Fremdkapital, nach derzeitiger Auffassung der Europäischen Kommission auch Wandeldarlehen. Für viele wagniskapitalfinanzierte Start-ups ist das ein entscheidender Punkt.  

Auch für Unternehmensgruppen ist das Thema zentral: Wird ein Unternehmen in einen Konzernabschluss einbezogen, ist dieser maßgeblich – auch wenn er freiwillig erstellt wird. Befindet sich der Verbund in Schwierigkeiten, entfällt die Forschungszulage auch für eine für sich genommen gesunde Tochter. Ohne Konzernabschluss gilt: Ist das Unternehmen selbst in Schwierigkeiten, helfen Patronatserklärungen der Gruppe nicht. Erforderlich ist eine tatsächliche Eigenkapitalzuführung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres.  

Für Eigenleistungen von Einzelunternehmern gilt außerdem die De-minimis-Grenze von 300.000 Euro in drei Jahren. 

Liquidität durch Forschungszulage – Wann wird sie ausgezahlt? 

Die Forschungszulage wird grundsätzlich auf die nächste Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung angerechnet. Übersteigt die Zulage die festgesetzte Steuer, wird der Überschuss erstattet. Bei verspäteten Veranlagungen verzögert sich die Auszahlung der Forschungszulage jedoch oft erheblich. 

Seit 2025 können Unternehmen nach § 10 Abs. 2a FZulG beantragen, die Vorauszahlungen für den ältesten noch nicht veranlagten Veranlagungszeitraum um die festgesetzte Zulage herabzusetzen – jedoch höchstens bis 0 Euro. Voraussetzung ist, dass die Steuererklärung für diesen Zeitraum noch nicht abgegeben ist und die Vorauszahlungen noch angepasst werden können. Das hilft vor allem Unternehmen, die bereits Gewinne erzielen und laufend Vorauszahlungen leisten. Verlustunternehmen ohne Vorauszahlungen beschleunigen die Auszahlung dagegen am ehesten durch eine zügige Abgabe ihrer Steuererklärung. 

Was das neue BMF-Schreiben für forschende Unternehmen bedeutet: Unsere Einschätzung 

Das neue BMF-Schreiben schafft Klarheit, vor allem bei der Abschreibung von Wirtschaftsgütern, der Gemeinkostenpauschale und der Herabsetzung von Vorauszahlungen. Für Unternehmen, die neue Vorhaben ab 2026 aufsetzen, ist die Forschungszulage mit 12 Mio. Euro Bemessungsgrundlage, 100 Euro je Eigenleistungsstunde und 20 Prozent Pauschale so attraktiv wie nie. Die Kehrseite: Wer die Stichtage beim Vorhabenbeginn übersehen hat, verschenkt Förderung, die sich nicht nachholen lässt. 

Gleichzeitig verschärft die Finanzverwaltung mitunter den Kurs: Das strikte Schätzungsverbot bei Lohnaufwendungen, der Ausschluss von Leiharbeit, die Überprüfung von Bescheinigungen und die Konzernbetrachtung bei Unternehmen in Schwierigkeiten gelten für alle offenen Fälle. Ob und inwieweit bestimmte Einschränkungen auch vor den Finanzgerichten Bestand haben, bleibt abzuwarten. 

Unsere Empfehlung: Prüfen Sie laufende und geplante Vorhaben frühzeitig auf Beginn, Durchführungsweg und Stichtage. Start-ups und Unternehmensgruppen mit Verlusten sollten vor jedem Wirtschaftsjahresende prüfen, ob sie als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten.  

Sie planen ein neues FuE-Vorhaben, wollen Anträge auf die neuen Regeln prüfen oder stehen vor einer Betriebsprüfung zur Forschungszulage? Tim Weyers und Wilhelm Kollenbroich begleiten Sie vom BSFZ-Antrag über die Bemessungsgrundlage bis zur Anrechnung. Weitere Grundlagen finden Sie in unseren Beiträgen Hilfe für neue Technologien: Die Forschungszulage und Forschungszulage und Wachstumschancengesetz. Nehmen Sie einfach Kontakt auf. 

FAQ zum Thema Forschungszulage und neues BMF-Schreiben 

Was ist die Forschungszulage und wer kann sie beantragen? 

Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG). Beantragen können sie in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen mit betrieblichen Einkünften – unabhängig von Größe, Branche und Gewinnsituation, also auch Start-ups mit Verlusten. Voraussetzung ist, dass die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) das FuE-Vorhaben als begünstigt bescheinigt. Anschließend beantragen Sie die Zulage beim Finanzamt. Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen. 

Was ändert das neue BMF-Schreiben zur Forschungszulage? 

Das BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2026 ersetzt das Schreiben vom 7. Februar 2023 und setzt die Änderungen durch Wachstumschancengesetz und Investitionssofortprogramm um. Es regelt unter anderem die Abschreibung von Wirtschaftsgütern, die Gemeinkostenpauschale und die Herabsetzung von Vorauszahlungen. Zugleich konkretisiert es die Anforderungen an Nachweise und an die Prüfung von Unternehmen in Schwierigkeiten. 

Wie hoch ist die Forschungszulage ab 2026? 

Für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2026 beträgt die Bemessungsgrundlage höchstens 12 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr. Bei einem Fördersatz von 25 Prozent ergibt das bis zu 3 Mio. Euro Forschungszulage, KMU erhalten mit 35 Prozent bis zu 4,2 Mio. Euro. Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Mitunternehmern werden mit 100 Euro je Stunde angesetzt. 

Ab wann gilt die Gemeinkostenpauschale bei der Forschungszulage? 

Die Pauschale von 20 Prozent auf die übrigen förderfähigen Aufwendungen gilt nur für FuE-Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben. Für ältere, noch laufende Vorhaben gibt es sie auch für Kosten ab 2026 nicht. Ein Nachweis der tatsächlichen Gemeinkosten ist weder nötig noch möglich. 

Ist die Abschreibung von Wirtschaftsgütern bei der Forschungszulage förderfähig? 

Ja, die jährliche AfA abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist förderfähig, wenn das Wirtschaftsgut nach dem 27. März 2024 angeschafft wurde und in einem danach begonnenen Vorhaben ausschließlich eigenbetrieblich genutzt wird. Die BSFZ muss die Erforderlichkeit bescheinigen. Abschreibungen auf Gebäude, immaterielle Wirtschaftsgüter (grundsätzlich auch Software) und geringwertige Wirtschaftsgüter sind ausgeschlossen. 

Wie müssen Arbeitszeiten für die Forschungszulage dokumentiert werden? 

Für alle Beschäftigten im Vorhaben sind Lohnkonten und individuelle Stundenaufzeichnungen vorzuhalten, die Zuordnung und Umfang der FuE-Arbeit nachvollziehbar belegen. Nach Auffassung des BMF ist eine Schätzung unzulässig; fehlende Nachweise führen zum Ausfall der Lohnaufwendungen. Erleichterungen gelten nur für Beschäftigte, die ausschließlich im Vorhaben tätig sind. 

Wann erhalten Unternehmen die Forschungszulage ausgezahlt? 

Die Forschungszulage wird grundsätzlich auf die nächste Steuerfestsetzung angerechnet; ein Überschuss wird erstattet. Seit 2025 können Unternehmen beantragen, die Vorauszahlungen für den ältesten noch nicht veranlagten Zeitraum um die festgesetzte Zulage herabzusetzen. So kann die Förderung deutlich früher in die Liquidität fließen. 

Wann ist die Forschungszulage für ein Unternehmen in Schwierigkeiten ausgeschlossen? 

Ist ein Unternehmen zum Ende des Wirtschaftsjahres ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der AGVO, etwa weil Verluste mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals aufgezehrt haben, besteht kein Anspruch. Bei Einbeziehung in einen Konzernabschluss kommt es nach dem BMF auf den gesamten Verbund an. Junge KMU sind in den ersten drei Jahren von diesem Kriterium ausgenommen. 

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