Das Auseinanderfallen der Schenkungsstichtage bei der Schenkung von Betriebsgrundstücken und Unternehmensvermögen kann zu steuerlichen Nachteilen führen. Eine sorgfältige Planung ist notwendig, um die Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG zu sichern.
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9. September 2024

Auseinanderfallende Schenkungsstichtage bei Schenkung eines Unternehmens mit betrieblichem Grundbesitz 

Kategorien: Steuerberatung

Werden Unternehmen oder Anteile an einer Personengesellschaft im Wege einer Schenkung auf die nächste Generation in der Familie übertragen, kann das Betriebsgrundstück zu Problemen bei der Anwendung der Steuerbefreiung der §§ 13a, 13b ErbStG führen. Wie der BFH bereits mit Urteil vom 17.06.2020 entschieden hat, unterliegt das Betriebsgrundstück beziehungsweise betrieblich genutzte Grundstücke nämlich nur dann der Steuerbefreiung, wenn deren Übertragung zeitgleich mit der Schenkung des Anteils an der Personengesellschaft bzw. des restlichen Unternehmens erfolgt. Der Bestimmung des Zuwendungsstichtages kommt daher bei einer Schenkung eine entscheidende Bedeutung zu.  

Bestimmung des Zuwendungszeitpunkts: Zivilrechtslage und Auswirkungen auf Grundstücksschenkungen

Für die Bestimmung des Zuwendungszeitpunktes ist grundsätzlich die Zivilrechtslage entscheidend. Die Zuwendung gilt als ausgeführt, wenn der Zuwendungsempfänger über das zugewendete Wirtschaftsgut frei verfügen kann. 

Abweichend davon gilt eine Grundstücksschenkung bereits dann als ausgeführt, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung erforderlichen Erklärungen abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dessen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. Konkret gilt die Grundstücksschenkung somit als ausgeführt, sobald die Auflassung beurkundet und die Eintragungsbewilligung erteilt ist.  

Wie unterschiedliche Zuwendungszeitpunkte die Steuerbefreiung für Betriebsgrundstücke und Unternehmen beeinflussen

Diese Rechtslage kann in verschiedenen Konstellationen für den betrieblichen Grundbesitz zu einem Auseinanderfallen der Schenkungsstichtage führen. Der Zuwendungszeitpunkt für das Betriebsgrundstück bzw. den betrieblichen Grundbesitz weicht dann von dem Zuwendungszeitpunkt für das restliche Betriebsvermögen ab. Daraus resultiert, dass die Steuerbefreiung der §§ 13a, 13b ErbStG für den betrieblichen Grundbesitz keine Anwendung findet, da mit den Grundstücken keine (Mit-)Unternehmerstellung auf den Erwerber übergeht. Es handelt sich lediglich um die Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsgutes, das vorbehaltlich der damit in direktem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten und des persönlichen Freibetrages in vollem Umfang steuerpflichtig ist. 

Betriebsgrundstück und Unternehmensbewertung: Bedeutung des Zuwendungsstichtags für die Bewertung des Grundbesitzes

Gemäß § 12 Abs. 3 ErbStG ist das Betriebsgrundstück auf den Bewertungsstichtag zu bewerten und mit dem für diesen Stichtag festgestellten Wert anzusetzen. Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt der Zuwendung. Auch das restliche Betriebsvermögen ist zu dessen Zuwendungsstichtag zu bewerten.  

Das Grundstück ist also auf den Tag der Schenkung des Grundstücks zu bewerten. Da die Schenkung des Betriebsgrundstücks zu diesem Zeitpunkt bereits als ausgeführt gilt, ist der betriebliche Grundbesitz nicht in die Bewertung des Unternehmens einzubeziehen, wenn die Übertragung von Anteilen am Unternehmen nicht zum gleichen Stichtag verfolgt, z.B. aufgrund einer aufschiebenden Bedingung. 

Unsere Einschätzung

Das Auseinanderfallen der Schenkungsstichtage von betrieblichem Grundbesitz und dem restlichen Betriebsvermögen kann in der Unternehmensnachfolge zu einer höheren Steuerlast führen, da die Grundstücke aus der Steuerbefreiung für Unternehmensvermögen herausfallen. 

Darüber hinaus können die auseinanderfallenden Stichtage auch bei der Unternehmensbewertung eine Herausforderung darstellen. Durch eine sorgfältige Planung der anstehenden Unternehmensnachfolge lässt sich ein Auseinanderfallen der Schenkungsstichtage jedoch von Beginn an verhindern. Bei Fragen steht Ihnen Akram Juja und sein Team gerne zur Verfügung. 

 

Vermerk: Bitte beachten Sie, dass in diesem Dokument bei den durch Gesetze festgeschriebenen Begriffen auf das Gendern verzichtet wird, um die juristische Präzision und Klarheit zu wahren. In allen anderen Textteilen wird eine gendergerechte Sprache verwendet, um die Gleichstellung aller Geschlechter zu fördern. 

Akram Juja

Associate Partner und Steuerberater

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