17. März 2021

Finanzierungsrunden und Nachrangdarlehen als Finanzierungsformen für Start-ups

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Im ersten Teil unserer Serie zu Start-ups ging es um die geeignete Rechtsform. Der heutige Teil bietet einen Überblick über drei geeignete Finanzierungsformen für Start-ups.

Sie sind von der innovativen Idee Ihres Start-Ups überzeugt? Was fehlt ist jedoch noch die notwendige Finanzierung? Welches Finanzierungsinstrument das Richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab. Außerdem hat jede Art der Finanzierung Vor- und Nachteile. Selbstverständlich ist Ihnen daran gelegen, Ihre Idee schnellstmöglich umsetzen zu können. Nicht weniger von Bedeutung ist es aber, genau zu prüfen, welche Art der Finanzierung für Ihr Vorhaben am besten geeignet ist. Wir blicken auf den klassischen Bankkredit, die Finanzierungsrunde und das Nachrangdarlehen.

Start-up-Finanzierung durch einen Bankkredit

Vorteil des klassischen Bankkredits ist die Planungssicherheit. Zudem erhält die Bank weder Mitspracherechte noch Anteile. Das hat allerdings zur Folge, dass Banken risikoscheu sind. Regelmäßig vergeben sie erst dann einen Kredit, wenn sich ein Geschäftsmodell bereits bewährt hat. Daher gestaltet sich die Finanzierung von neuartigen und originellen Ideen schwieriger.

Finanzierungsrunde als Instrument für Start-ups

Im Rahmen einer klassischen Finanzierungsrunde treten neue Gesellschafter:innen in die Gesellschaft ein. Durch die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft werden neue Anteile geschaffen die von Investoren übernommen werden. Diese leisten dann in der Regel eine über den Nennbetrag der übernommenen Anteile hinausgehende Zahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft und stellen so Finanzmittel für die Gesellschaft zur Verfügung.

Die Gründer-Gesellschafter:innen geben dementsprechend Anteile ab. Hier spricht von einer Verwässerung der Anteile. Mit der Aufnahme neuer Gesellschafter:innen gehen in der Regel zahlreiche Garantien einher, die Gründer:innen abgeben müssen. Ist das eingesammelte Eigenkapital erheblich, wird die Gesellschaft zahlreichen Reporting-Anforderungen unterliegen. Wichtige Entscheidungen unterliegen künftig einem Zustimmungserfordernis der Investoren.

Start-ups durch Nachrangdarlehen finanzieren

Das Nachrangdarlehen ist eine gängige (Unter-)Form der Mezzanine-Finanzierung.

Das Mezzanine-Kapital nimmt eine Zwischenstellung zwischen Fremdkapital, wie beispielsweise dem Bankkredit, und klassischem Eigenkapital ein.

Ebenso wie bei dem herkömmlichen Bankkredit müssen Gründer:innen bei einer Finanzierung durch ein Nachrangdarlehen keine Unternehmensanteile an Kapitalgeber:innen abgeben. Zudem fordern hier Kapitalgeber:innen – im Gegensatz zu Banken – in der Regel keine Sicherheiten für die Bereitstellung von Finanzierungsmitteln. Das Verlustrisiko der Investoren ist auf die Darlehenssumme beschränkt. Regelmäßig hat das Nachrangdarlehen eine fest vereinbarte Laufzeit (zwischen 5 und 25 Jahren), die mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden ist. Bei der Überprüfung, ob die Gesellschaft überschuldet und damit (in Nicht-Corona-Zeiten) insolvenzantragspflichtig ist, wird diese Form von Darlehen wie Eigenkapital behandelt. Diese Art von Verbindlichkeiten bleibt damit unberücksichtigt. Daher erhalten sie prinzipiell eine über dem Durchschnitt klassischer Darlehen liegende Verzinsung.

Werden Start-ups durch diese Form von Darlehen finanziert, wird in der Regel keine feste Verzinsung vereinbart, die Verzinsung entspricht einem definierten Teil des Unternehmensgewinns beziehungsweise der stillen Reserven des Unternehmens. Ein Abschluss eines solchen Vertrages ist in vielen Fällen ohne notarielle Beurkundung möglich. Dies ist bei Finanzierungsrunden nicht der Fall, jedenfalls wenn es sich bei dem Start-up-Unternehmen um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt. Diese Form der Finanzierung wird vorrangig von Crowdfunding-Plattformen bevorzugt.

Nachteile von Nachrangdarlehen und anderen Mezzanine-Finanzierungen

Den Vorteilen einer Mezzanine-Finanzierung, beispielsweise in Form eines Nachrangdarlehens, stehen allerdings auch nicht unbedeutende Nachteile gegenüber. Wird eine feste Größe auf dem Gewinn und die stillen Reserven in der Gesellschaft als Verzinsung definiert, so hat das unmittelbaren Einfluss auf zukünftige Finanzierungsrunden. Neue Gesellschafter:innen, die in die Gesellschaft eintreten, werden bei der Bewertung einpreisen, dass Teile des Gewinns bereits an den Mezzanin-Finanzierungsgeber abfließen. Kann unter diesen Umständen überhaupt ein:e neue:r Eigenkapitalgeber:in gefunden werden, wird diese:r nur zu einer deutlich geringeren Bewertung in die Gesellschaft einsteigen. Beim gleichen Zufluss von Eigenkapitalmitteln verwässern die Gründer:innen überdurchschnittlich. Darlehensgeber:innen werden nämlich durch eine klassische Finanzierungsrunde, die gegebenenfalls im Anschluss an die Gewährung eines Nachrangdarlehens durchgeführt wird, nicht mit verwässern. Diese erhalten weiter den festgelegten Prozentsatz des Gewinns und der stillen Reserven der Gesellschaft.

Unsere Einschätzung

Gute Geschäfte brauchen eine gute Finanzierung. Hat ein Unternehmen die Wahl zwischen verschiedenen Finanzierungsformen, sind die späteren Folgen insbesondere im Hinblick auf weiteren Kapitalbedarf genau zu bedenken. So attraktiv Finanzierungsinstrumente für Gründer:innen auch sein können. Nach unserer Erfahrung können diese bei späterem Finanzierungsbedarf im Wege stehen.

Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne in Bezug auf geeignete Finanzierungsformen für Start-ups. Auch bei der Gestaltung und Verhandlung von Verträgen stehen wir gerne zur Verfügung.

Im kommenden Teil unserer Serie beschäftigen sich unsere Expert:innen mit virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsmodellen (ESOP) für Start-ups.

 

Weitere Beiträge zu unserer Start-up-Reihe finden Sie hier:

1.   Holdingstruktur bei der Gründung von Start-ups – auf die Rechtsform kommt es an
2.   Finanzierungsrunden und Nachrangdarlehen als Finanzierungsformen für Start-ups
3.   Mitarbeitermotivation bei Start-ups durch Unternehmensbeteiligungen steigern per ESOP und VSOP
4.   Steuerliche und bilanzielle Behandlung virtueller und offener Mitarbeiterbeteiligungen
5.   Investoren-Pooling für Start-ups
6.   Steuerliche Behandlung von Pooling-Gesellschaften bei Start-ups

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Expert:innen zu diesem Thema

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