22. Juni 2023
Jetzt auch in Deutschland: Die Plastiksteuer
Inhaltsverzeichnis
- Plastiksteuer-Gesetz: Ändert es sich noch?
- Was soll das Gesetz zur Plastiksteuer bewirken?
- Was ist der Anwendungsbereich des Plastiksteuer-Gesetzes?
- Plastiksteuer: Was müssen Unternehmen jetzt tun?
- Register für die Plastiksteuer
- Plastiksteuer: Wann muss man sich im Register eintragen?
- Wann muss die Meldung der Plastiksteuer erfolgen?
- Unsere Einschätzung
Die Plastiksteuer kommt auch in Deutschland. Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen und der Gesetzgeber veröffentlichte das neue Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) am 15.05.2023 im Bundesgesetzblatt. Sie haben bereits im März etwas über die bevorstehende Einführung der sogenannten Plastic Tax der EU lesen können. Ob Sie Handlungsbedarf haben und was Sie künftig beachten müssen, das erfahren Sie hier.
Plastiksteuer-Gesetz: Ändert es sich noch?
Das EWKFondsG weicht in seiner finalen Ausgestaltung nicht vom Referentenentwurf aus dem März ab. Der Gesetzgeber wird jedoch durch Rechtsverordnungen noch klarstellen, was genau als Einwegkunststoff gilt. Dem Umweltbundesamt wird dabei eine besondere Stellung zukommen. Es kann und soll per Allgemeinverfügung und Erlass von Verwaltungsvorschriften eine Feststellung von Produkten vornehmen.
Was soll das Gesetz zur Plastiksteuer bewirken?
Das EWKFondsG richtet sich an Hersteller und Inverkehrbringer von Einwegkunststoffprodukten – vor allem im Lebensmittelbereich. Das Ziel: Einwegkunststoffe sollen vermieden und durch umweltfreundliche Alternativen ersetzt werden. Der Bund will Kommunen und Städte entlasten, indem er Kosten für die Befreiung der Umwelt von Plastik durch die Plastiksteuer kompensiert.
Was ist der Anwendungsbereich des Plastiksteuer-Gesetzes?
Das EWKFondsG beinhaltet verschiedene Anwendungsbereiche für drei spezifische Gruppen:
Abgabeverpflichtete – § 3 Nr. 3 EWKFondsG:
- in Deutschland ansässige und nicht ansässige Hersteller oder Produzenten
- Befüller
- Verkäufer oder Importeure, die erstmals gewerbsmäßig Einwegkunststoffe auf den deutschen Markt bringen sowie Verkauf über Fernkommunikationsmittel
Prüfung der Registrierung im Herstellerregister – § 3 Nr. 6 u. 8 EWKFondsG:
- Betreiber elektronischer Marktplätze
- Fulfillment-Dienstleister
Anspruchsberechtigte – § 15 Abs. 1 EWKFondsG:
- Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
- sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts
Plastiksteuer: Was müssen Unternehmen jetzt tun?
Unternehmen sollten zunächst feststellen, ob Sie zu einer der drei Gruppen gehören.
Betriebe brauchen dafür einen Überblick über ihre Produktpalette und Tätigkeitsbereiche. Bei Problemen mit der Einordnung steht das Umweltbundesamt zur Seite und Unternehmen können ab dem 01.01.2024 die Möglichkeit eine Feststellung beantragen. Dort wird dann über die Klassifizierung eines Produkts als Einwegkunststoff, der Produktart oder der Herstellereigenschaft entschieden.
Register für die Plastiksteuer
Das Umweltbundesamt richtet bis zum 01.01.2024 zwei zentrale Register ein:
- Ein Register für die Hersteller (§ 8 EWKFondsG)
- Ein Register für die Anspruchsberechtigten (§ 16 EWKFondsG)
Außerdem soll es einen Informationsaustausch mit der aufgrund von § 9 des VerpackungsG eingerichteten zentralen Stelle geben. Wie dieser Informationsaustausch aussehen wird, ist noch nicht klar.
Plastiksteuer: Wann muss man sich im Register eintragen?
Unternehmen müssen sich ab dem 01.01.2024 gemäß § 7 EWKFondsG vor Aufnahme ihrer Tätigkeit registrieren. Haben diese ihre Tätigkeit schon davor aufgenommen, gilt gemäß § 29 EWKFondsG eine Übergangsvorschrift: Diese Unternehmen haben für die Registrierung Zeit bis zum 31.12.2024.
Wann muss die Meldung der Plastiksteuer erfolgen?
Die Meldung für das vergangene Jahr muss jeweils bis zum 15. Mai des Folgejahres erfolgen. Unternehmen müssen die Meldung das erste Mal für das Jahr 2024, also spätestens zum 15.05.2025, abgeben.
Firmen müssen die verpflichtende Meldung prüfen und bestätigen lassen. Diese Prüfung können verschiedene Personengruppen vornehmen:
- Eine registrierte Sachverständige oder ein registrierter Sachverständiger im Sinne von § 3 Absatz 15 des Verpackungsgesetzes oder
- Ein:e nach § 27 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes registrierte:r Wirtschaftsprüfer:in, Steuerberater:in oder vereidigte:r Buchprüfer:in
Unsere Einschätzung
Obwohl die erste Meldung erst in 2025 erfolgen muss, sollten sie jetzt Vorbereitungen treffen. Sie brauchen Zeit zur Informationsbeschaffung und Prozessoptimierung. Das beste Mittel zur Vermeidung der Plastiksteuer und Schonung der Umwelt ist der Umstieg auf nachhaltiges Verpackungsmaterial. Wir helfen Ihnen gerne bei der ökologischen und betriebswirtschaftlichen Abwägung dieser Entscheidung. Sprechen Sie uns gerne an!