
17. Januar 2025
Neue Musterbescheinigung für energetische Maßnahmen nach §35c EstG
Das Bundesministerium für Finanzen hat ein neues Schreiben im Zusammenhang mit den energetischen Maßnahmen nach §35c EStG rausgebracht. Hier erfahren Sie die wichtigsten Neuerungen.
Grundsätzliches zu energetischen Maßnahmen
Was energetische Maßnahmen sind, wie sie steuerlich abgesetzt werden können und worauf dabei zu achten ist, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag “Energetische Sanierung und Steuerermäßigung: Die Bescheinigung nach 35c EstG”.
Um eine energetische Maßnahme steuerlich geltend zu machen, ist ein entsprechender Nachweis unverzichtbar. Die Rechnung allein reicht nicht aus. Es muss zusätzlich eine Bescheinigung der Maßnahme eingereicht werden. Diese Musterbescheinigung wird vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellt. Diese muss von einer Fachunternehmerin oder einem Fachunternehmer oder einer ausstellungsberechtigten Person nach §88 Gebäudeenergiegesetz ausgefüllt werden.
Musterbescheinigung der energetischen Maßnahme
Bisher wurden vom Bundesministerium für Finanzen jeweils ein Muster für die:den Fachunternehmer:in und ein Muster für die ausstellungsberechtigte Person nach §88 Gebäudeenergiegesetz im PDF-Format zur Verfügung gestellt.
Um die Prüfung der verschiedenen Bescheinigungen zu vereinfachen und auch für die Auszufüllende eine Erleichterung zu bringen, hat das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 23.12.2024 – IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :008 eine einheitliche Bescheinigung erstellt und zur Verfügung gestellt. So können zum 1.1. 2025 Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen für Maßnahmen, mit deren Umsetzung 2025 begonnen wird, auf dasselbe Muster zurückgreifen. Dieses Muster kann nun neben PDF auch als Word-Dokument abgerufen werden, in welchem die anzukreuzenden und auszufüllenden Felder vorgegeben sind. Sollten Zeilen im Muster nicht ausreichen, können diese ergänzt oder es kann auf Anlagen verwiesen werden. Grundsätzlich ist es zulässig, auf Grundlage des Musters eine Bescheinigung mit eigenem Layout zu erstellen. Es darf jedoch nicht vom Inhalt (inklusive der Hinweise), vom Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben des Musters abgewichen werden.
Wer darf eine Bescheinigung ausstellen?
Der:die Fachunternehmer:in
Fachunternehmer:innen sind qualifizierte Handwerksbetriebe, z.B. in den Bereichen:
- Maurer- und Betonbauarbeiten
- Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
- Dachdeckerarbeiten
- Installateur- und Heizungsbauarbeiten
- Elektrotechnikinstallation
- Fensterarbeiten
Die Maßnahme muss zum entsprechenden Tätigkeitsfeld der:des Fachunternehmerin bzw. Fachunternehmers passen. Als Beispiel würde ein neu gedecktes Dach durch einen Maurer oder einer Maurerin nicht als Fachunternehmertätigkeit anerkannt werden.
Berechtigte Personen nach § 88 Gebäudeenergiegesetz
Ausstellungsberechtigt sind Institutionen, deren Qualifikationen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anerkannt werden. Dazu zählen insbesondere Architektur- und Ingenieurbüros sowie andere fachlich qualifizierte Stellen, die in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes geführt werden, sowie Organisationen mit nachgewiesener Expertise im Bereich des energiesparenden Bauens, beispielsweise durch einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und eine entsprechende Weiterbildung.
Diese Stellen sind berechtigt, eine Bescheinigung der energetischen Maßnahme auszustellen, ohne dass eine zusätzliche Bestätigung durch das ausführende Fachunternehmen erforderlich ist. Die energetische Maßnahme muss jedoch in jedem Fall durch ein qualifiziertes Fachunternehmen ausgeführt werden. Werden mehrere verschiedene energetische Maßnahmen an einem Objekt durchgeführt, können diese Stellen alle Maßnahmen in einer einzigen Bescheinigung zusammenfassen.
Welche Angaben sind erforderlich?
Die Bescheinigung muss folgende Informationen enthalten:
- Objekt der energetischen Maßnahmen
- Eigentümer:innen (für wen wird die Bescheinigung ausgestellt)
- Ausführendes Fachunternehmen und dessen Tätigkeitsbereich
- Bei Bescheinigung durch ausstellungsberechtigte Person: deren Angaben
- Durchgeführte Maßnahme
- Beginn und Abschluss der Maßnahme
- Förderfähige Aufwendungen
- Unterschrift des Fachunternehmers oder der berechtigten Person
Besonderheit bei Wohnungseigentümergemeinschaft
Bei Maßnahmen an einem Wohngebäude, welches sich aus einer selbstnutzenden Eigentümergemeinschaft zusammensetzt, können die Aufwendungen, die auf das Sondereigentum entfallen, geltend gemacht werden. Sind Bescheinigungen für die einzelnen Eigentumswohnungen ausgesellt, dürfen nur die anteiligen Kosten der Maßnahmen ausgewiesen werden. Wird eine Bescheinigung für das ganze Gebäude ausgestellt, ist der gesamte Betrag der Maßnahme auszuweisen. Im Abschnitt ergänzende Angaben oder auf einer Anlage sind die Aufwendungen entsprechend den Miteigentumsanteilen aufzuteilen und diese den konkreten Wohnungseigentümer:innen zuzuweisen.
Unsere Einschätzung
Weiterhin sollen die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten der energetischen Maßnahmen den Anreiz bringen, Gebäude energieeffizienter zu sanieren. Die neue einheitliche Bescheinigung vereinfacht den Prozess für alle Beteiligten. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung benötigen, kommen Sie auf uns zu. Wir freuen uns über Ihre Kontaktanfrage.