Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Mitvermietung: Paletten-Förderanlagen im Fokus
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7. Mai 2025

Schädliche Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung im Rahmen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung

Kategorien: Steuerberatung

Die Gewerbesteuer ist ein zentrales Thema für Unternehmen in Deutschland, insbesondere wenn es um die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten geht. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hamburg (FG Hamburg, Urteil v. 15.5.2024 – 2 K 76/22) beleuchtet einen speziellen Fall, der für viele Vermieter von Gewerbeimmobilien von Bedeutung sein könnte: die Mitvermietung einer Paletten-Förderanlage und deren Auswirkungen auf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Unsere Steuerberater Christian Kappelmann und Peter Kollenbroich haben bereits einen Beitrag über “Versagung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung im Organkreis” veröffentlicht und in diesem die Grundzüge der erweiterten Kürzung dargestellt. Den Beitrag finden Sie hier: https://ecovis-kso.com/blog/erweiterte-kuerzung-der-gewerbesteuer-so-sparen-immobilienunternehmen/ 

Sachverhalt: Förderanlage in Lagerhalle führt zur Ablehnung der erweiterten Kürzung 

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Vermietung dreier Lagerhallen, wobei zwei der Hallen über eine Paletten-Förderanlage sowie einen Lastenaufzug verfügten. Die Klägerin, die diese Hallen vermietete, beantragte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die jedoch vom Finanzamt (FA) aufgrund der Mitvermietung der Förderanlage abgelehnt wurde. Das FA argumentierte, dass die Vermietung der Paletten-Förderanlage nicht als unschädliches Nebengeschäft eingestuft werden kann, da sie nicht zwingend notwendig für die Grundstücksnutzung ist. 

Entscheidung des Finanzgerichts: Förderanlage nicht unentbehrlich für Grundstücksnutzung

Das FG Hamburg wies die Klage der Klägerin ab und bestätigte die Entscheidung des FA. Die Richter argumentierten, dass die Mitvermietung der Paletten-Förderanlage nicht für eine wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksnutzung unentbehrlich sei. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) definiert „unentbehrlich“ als ein Merkmal, das anhand der Marktlage für vergleichbare Immobilien festzustellen ist. Im konkreten Fall konnte der Sachverständige darlegen, dass die Marktmiete für die Lagerflächen ohne die Förderanlage nur um 15 % unter der Miete mit der Förderanlage liegt, was darauf hindeutet, dass die Förderanlage lediglich moderat zur Erhöhung des Mietwerts beiträgt. 

Bedeutung des Urteils 

Dieses Urteil hat weitreichende Implikationen für Vermieter:innen von Gewerbeimmobilien. Es zeigt, dass die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, die nicht als unentbehrlich gelten, die Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung gefährden kann. Vermieter:innen sollten sich der Risiken bewusst sein, die mit der Vermietung solcher Einrichtungen verbunden sind, und gegebenenfalls ihre Verträge und Vermietungsstrategien anpassen. 

Die Entscheidung des FG Hamburg unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen rechtlichen und steuerlichen Beratung, um potenzielle Nachteile in der Gewerbesteuer zu vermeiden. Unternehmen sollten die Kriterien für die unentbehrliche Nutzung von Betriebsvorrichtungen genau prüfen und abwägen, ob die Mitvermietung einer solchen Einrichtung sinnvoll ist. 

Unsere Einschätzung 

Das Urteil des FG Hamburg verdeutlicht, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht leichtfertig in Anspruch genommen werden kann, insbesondere wenn es um die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen geht. Eine umfassende Analyse der individuellen Situation und der rechtlichen Rahmenbedingungen ist unerlässlich, um steuerliche Vorteile zu sichern und mögliche Risiken zu minimieren. Unternehmen sind gut beraten, sich frühzeitig mit einem Steuerberater oder einem Rechtsexperten auseinanderzusetzen, um die steuerlichen Folgen ihrer Vermietungsgeschäfte zu verstehen und zu optimieren. 

Haben Sie Fragen zu der erweiterten Gewerbesteuerkürzung? Dann melden Sie sich gerne bei uns. Unser interdisziplinäres Team unterstützt Sie gerne bei allen Fragen rund um die Gewerbesteuer.

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