
22. Juni 2026
PStTG 2026: Was sich für Plattformen, Online-Anbieter und Krypto-Nutzer ändert
Inhaltsverzeichnis
Wer auf eBay, Vinted, Airbnb oder ähnlichen Plattformen aktiv ist, unterliegt seit 2023 Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt – sobald bestimmte Schwellen überschritten werden. Erkenntnisse aus drei Jahren Praxiserfahrung liegen jetzt vor. Für 2026 sind darüber hinaus erweiterte Pflichten für Plattformbetreiber:innen, eine neue technische Schnittstelle sowie die gleichen Transparenz-Regeln für den Krypto-Handel vorgesehen.
In diesem Beitrag erklären wir, was sich 2026 konkret geändert hat, welche Pflichten Unternehmer:innen jetzt im Blick haben sollten und wo der größte Handlungsbedarf besteht – sowohl für Anbieter:innen auf Plattformen als auch für Betreiber:innen einer Plattform.
Hintergrund und Einführung in unseren früheren Beiträgen:
- DAC7 und das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
- Neuigkeiten zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) – Update
Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG): Was ändert sich grundlegend?
Fünf Punkte, die Unternehmer:innen und Plattformbetreiber:innen im Jahr 2026 auf dem Schirm haben sollten:
- Neue technische Schnittstelle ist Pflicht: Plattformbetreiber:innen müssen ihre Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) seit dem 1. Januar 2026 über die neue Schnittstelle „DIP Version 2.x" übermitteln. Die alte Schnittstelle wird nicht mehr akzeptiert.
- Neue Meldepflichten ab dem Meldezeitraum 2026: Wer als Plattform Anbieter über externe Identifizierungsdienste (z. B. einen elektronischen Identitäts-Check) prüft, muss diese künftig zusätzlich mit melden.
- Engere Definition staatlicher Anbieter: Öffentliche Einrichtungen sind nur noch dann von der Meldepflicht ausgenommen, wenn sie zu 100 % einem Staat oder einer Behörde gehören. Misch-Konstruktionen mit privaten Minderheits-Beteiligten fallen nicht darunter.
- Krypto-Handel wird transparent: Mit dem neuen Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) gelten ab 2026 die gleichen Transparenzregeln auch für Krypto-Börsen und Krypto-Dienstleister:innen. Die erste Meldung muss bis zum 31. Juli 2027 erfolgen.
- Erweiterungen bei Finanzkonten und Steuergestaltungen: Auch elektronisches Geld (E-Geld) und digitales Zentralbankgeld werden in die Meldepflichten einbezogen; die Pflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen werden verschärft.
Worum geht es beim PStTG überhaupt?
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verpflichtet Betreiber:innen digitaler Plattformen dazu, bestimmte Informationen über aktive Anbieter:innen jährlich an das BZSt zu melden. Das BZSt leitet diese Informationen an die zuständigen Finanzämter und bei grenzüberschreitenden Sachverhalten an die Steuerbehörden anderer EU-Staaten weiter. Ziel: Wer auf Plattformen Umsätze macht, soll diese auch korrekt versteuern.
Typische betroffene Plattformen sind eBay, Amazon Marketplace, Vinted, Etsy, Airbnb, Uber oder Lieferando.
Meldepflichtig wird ein:e Anbieter:in, sobald im Kalenderjahr entweder mindestens 30 Warenverkäufe getätigt oder mindestens 2.000 Euro Vergütung erzielt wurden. Es genügt, wenn eine der beiden Schwellen überschritten ist.
Auch Vermietungen von Immobilien, persönliche Dienstleistungen und die Überlassung von Verkehrsmitteln fallen unter die Meldepflicht, mit jeweils eigenen Regelungen.
Drei Jahre PStTG-Praxis: Welche Erkenntnisse gibt es?
Für die Meldezeiträume 2023 und 2024 fielen die Meldungen jeweils fristgerecht an; die Meldung für 2025 war wegen eines Wochenend‑Stichtags bis zum 2. Februar 2026 einzureichen. Daran lassen sich einige typische Praxisprobleme festmachen, die Plattformbetreiber:innen kennen sollten:
- Manuelles Hochladen ist nicht möglich: Die Meldung muss zwingend technisch über die elektronische Schnittstelle erfolgen. Plattformbetreiber:innen müssen die IT-Anbindung selbst sicherstellen.
- Mehrfachkonten zusammenführen: Hat ein:e Anbieter:in mehrere Konten auf derselben Plattform (z. B. ein privates und ein gewerbliches), müssen die Daten zusammengeführt gemeldet werden.
- Retouren sind sofort zu korrigieren: Wenn nachträglich Ware zurückgegeben wird und die Vergütung sinkt, muss umgehend eine Korrekturmeldung erfolgen. Sammelkorrekturen, etwa quartalsweise, sind in Deutschland nicht zulässig.
- Schwierige Rechtsformen: Bei einer GbR fehlt typischerweise die Handelsregisternummer. Diese ist aber gesetzlich als Pflichtangabe vorgesehen. Solche Fälle erfordern bis heute Einzelfall-Lösungen.
- Auch wenn niemand meldepflichtig ist – Leermeldung abgeben: Hat eine Plattform ausschließlich nicht meldepflichtige Anbieter:innen, muss trotzdem zumindest eine Leermeldung erfolgen. Schweigen ist nicht zulässig.
Wichtigste technische Neuerung: Was hat es mit der DIP-Version 2.x auf sich?
Die größte praktische Änderung für Plattformbetreiber:innen 2026 ist technischer Natur: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat zum 1. Januar 2026 die Schnittstelle für die elektronischen Meldungen auf eine neue Version umgestellt. Diese sogenannte DIP-Version 2.x bringt Anpassungen am Datenformat, an den Übermittlungswegen und an der digitalen Signatur mit sich.
Wichtig: Die alte Schnittstelle wird seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr unterstützt. Wer noch nicht umgestellt hat, kann keine Meldungen mehr abgeben – mit dem Risiko von Bußgeldern wegen verspäteter Meldung.
PStTG: Was passiert mit den Daten?
Die Finanzverwaltung wertet die Daten aktiv aus. Ein erstes Beispiel zeigt die Wirkung: Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW hat aus der Auswertung eines großen Krypto-Datenpakets bereits ein Steuermehrergebnis im hohen einstelligen Millionenbereich erzielt. Ein zweites Paket wird derzeit wohl ausgewertet.
Auch wenn dies konkret Krypto-Daten betrifft und nicht direkt PStTG-Meldedaten, lässt sich der Trend klar erkennen: Die Finanzämter nutzen die neuen Datenquellen intensiv für Prüfungen und Vergleichsanalysen. Wer auf Plattformen aktiv ist und nicht oder unvollständig in der Steuererklärung erscheint, muss damit rechnen, dass das Finanzamt nachfragt.
Ausnahmen von der PStTG-Meldepflicht: Wann ist ein staatlicher Anbieter wirklich „staatlich"?
Das PStTG kennt Ausnahmen von der Meldepflicht. Eine wichtige Ausnahme betrifft sogenannte staatliche Rechtsträger, also Einrichtungen eines Staates, einer Gebietskörperschaft oder einer Behörde. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde diese Ausnahme deutlich enger gefasst:
Eine Einrichtung gilt nur noch dann als staatlicher Rechtsträger, wenn sie sich zu 100 % im Eigentum eines Staates, einer Gebietskörperschaft oder einer Behörde befindet. Beteiligen sich auch nur geringfügig private Dritte, entfällt die Ausnahme.
Praktische Folge für Plattformbetreiber:innen: Öffentlich-private Mischgesellschaften, etwa kommunale Unternehmen mit privaten Minderheitsbeteiligungen, sind nicht mehr als „staatlich" eingestuft. Anbieter:innen mit dieser Rechtsform müssen wie alle anderen gemeldet werden.
DAC8 und das neue Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz
Die größte gesetzliche Neuerung für 2026 ist die Umsetzung der EU-Richtlinie DAC8 in deutsches Recht. Das DAC8-Umsetzungsgesetz wurde am 22. Dezember 2025 ausgefertigt und am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es enthält zwei Schwerpunkte:
- Kleinere Anpassungen am PStTG: vor allem zwei zusätzliche Meldeangaben und eine Anpassung beim europäischen Datenaustausch.
- Ein komplett neues Gesetz: das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG), das die PStTG-Logik auf den Krypto-Bereich überträgt.
Was ändert sich konkret am PStTG?
Zwei Neuerungen sind ab dem Meldezeitraum 2026 relevant:
- Zusätzliche Meldepflicht bei Identifizierungsdiensten: Wenn eine Plattform Anbieter:innen über einen externen Identifizierungsdienst prüft, beispielsweise einen Online-Identitäts-Service eines anderen EU-Staates, muss sie künftig die Kennung dieses Dienstes und den ausstellenden EU-Mitgliedstaat in der Meldung angeben.
- Anpassung beim internationalen Datenaustausch: Die Regeln, wie das BZSt Informationen mit den Steuerbehörden anderer EU-Staaten austauscht, wurden präzisiert. Für Plattformbetreiber:innen ergibt sich daraus kein direkter Mehraufwand.
Das neue Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG): Wie sind Krypto‑Transaktionen zu behandeln und welche Pflichten entstehen für Nutzer:innen?
Das KStTG funktioniert nach dem gleichen Prinzip wie das PStTG, gilt aber für Krypto-Dienstleister. Davon betroffen sind insbesondere Krypto-Handelsplattformen, Broker, Verwahrstellen und bestimmte Wallet-Anbieter, soweit sie als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gelten.
Diese Anbieter müssen künftig umfassende Informationen über die Transaktionen ihrer Nutzer:innen an das BZSt melden: Name, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer sowie detaillierte Daten zu Käufen, Verkäufen und Übertragungen von Kryptowerten. Erster Meldezeitraum ist 2026, die erste Meldung muss bis zum 31. Juli 2027 erfolgen.
Auch die Nutzer:innen selbst sind betroffen: Sie müssen gegenüber der Krypto-Plattform eine Selbstauskunft abgeben. Wer bereits vor dem 1. Januar 2026 ein Konto hatte, hat dafür Zeit bis zum 1. Januar 2027.
Wer die Selbstauskunft verweigert oder nur unvollständig abgibt, riskiert Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Außerdem kann der/die Krypto-Dienstleister:in die Konto-Nutzung sperren, bis die Angaben vorliegen.
Wichtig zu wissen: Das KStTG schafft keine neuen Steuerpflichten. Wer Krypto-Gewinne ohnehin korrekt erklärt, hat nichts zu befürchten. Aber: Die neue Transparenz erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass nicht erklärte Gewinne nachträglich aufgedeckt werden. Die bestehende Systematik (Einjahres-Haltefrist im Privatvermögen, gewerbliche Einkünfte im Betriebsvermögen, Einkünfte aus Mining, Staking und Lending) bleibt unverändert.
Welche Bereiche regelt das DAC8-Umsetzungsgesetz zusätzlich?
Das DAC8-Umsetzungsgesetz hat darüber hinaus zwei weitere Bereiche erfasst:
- Finanzkonten-Informationsaustausch: Künftig werden auch elektronisches Geld (E-Geld) und digitales Zentralbankgeld in den automatischen Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden einbezogen.
- Grenzüberschreitende Steuergestaltungen (DAC6): Die Mitteilungspflichten wurden verschärft. Ab 2026 müssen zusätzlich alle Informationen mitgeteilt werden, die den Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten. Auch unrichtige Mitteilungen können künftig sanktioniert werden.
Die entscheidende Abgrenzungsfrage: Private Vermögensverwaltung oder gewerbliche Tätigkeit?
Wer auf eBay, Vinted, Kleinanzeigen, Airbnb oder vergleichbaren Plattformen Umsätze macht, sollte wissen: Das PStTG schafft keine neuen Steuerpflichten. Wer schon vorher steuerpflichtig war, ist es heute auch. Aber: Das Finanzamt sieht jetzt deutlich mehr.
Die zentrale Frage, die durch die Meldungen viel sichtbarer wird, lautet: Handelt es sich um private Vermögensverwaltung oder bereits um eine gewerbliche Tätigkeit? Die Grenze ist im Einzelfall schwierig zu ziehen. Der Bundesfinanzhof hat dazu mehrfach klargestellt:
- Auflösung einer privaten Sammlung: Wer über Jahre privat gesammelt hat (etwa Briefmarken, Münzen, Modellautos) und die Sammlung schließlich verkauft, bleibt im Bereich der privaten Vermögensverwaltung, auch wenn der Verkauf in vielen Einzelschritten erfolgt.
- Planmäßiger An- und Verkauf: Wer dagegen gezielt einkauft, um wieder zu verkaufen, handelt gewerblich; unabhängig davon, ob er das selbst so nennt.
Faustregel: Wer die 30-Verkäufe- oder die 2.000-Euro-Schwelle überschreitet, sollte spätestens jetzt klären, ob die eigene Tätigkeit noch privat ist oder bereits gewerblich – und gegebenenfalls Beratung in Anspruch nehmen. Eine saubere Dokumentation (Anschaffungspreis, Verkaufspreis, Zeitpunkt) ist im Streitfall mit dem Finanzamt entscheidend.
Was sollten Plattformbetreiber:innen jetzt beachten?
Wer selbst eine Plattform betreibt, sei es ein Online-Marktplatz, ein Vermittlungsportal oder eine Buchungsplattform, sollte 2026 folgende Punkte im Blick haben:
- Technische Schnittstelle umstellen: Die DIP-Version 2.x ist seit 1. Januar 2026 verbindlich. Ohne Umstellung sind keine Meldungen mehr möglich.
- Neue Meldeangaben einplanen: Ab dem Meldezeitraum 2026 müssen Informationen zu genutzten Identifizierungsdiensten ergänzt werden.
- Staatliche Anbieter prüfen: Die engere Definition kann dazu führen, dass bisher freigestellte Anbieter jetzt doch meldepflichtig sind – Bestandsdaten daraufhin durchsehen.
- Freistellungsantrag rechtzeitig prüfen: Wer als Plattformbetreiber:in denkt, vollständig von der Meldepflicht freigestellt zu sein, kann das beim BZSt formell feststellen lassen. Wichtig: Der erste Antrag ist bis zum 31. Oktober des Jahres zu stellen, in dem die Befreiung gelten soll (also für 2026: bis 31. Oktober 2026); ein Verlängerungsantrag ist bis zum 31. Oktober des Vorjahres für das Folgejahr zu stellen. Die Gebühr beträgt 5.000 Euro für den Erstantrag und 2.500 Euro für die Verlängerung.
- Krypto-Geschäftsmodell? Doppelte Meldepflicht möglich: Wer als Plattform auch Krypto-Dienstleistungen anbietet, muss gegebenenfalls nicht nur unter dem PStTG, sondern parallel auch unter dem neuen KStTG melden. Das erfordert eine saubere Abgrenzung.
Die unterschiedlichen Folgen für Unternehmer:innen sowie Plattformbetreiber:innen: Unsere Einschätzung
Nach drei Meldezeiträumen ist das PStTG keine Baustelle mehr, sondern gelebte Praxis. Die Finanzverwaltung nutzt die Daten zunehmend aktiv, und mit dem KStTG entsteht 2026 ein zweiter Transparenzkreis, der den Krypto-Markt nach dem gleichen Muster erfasst. Die Zeit, in der Plattformen und Krypto-Börsen für die Finanzämter im Dunkeln lagen, ist vorbei.
Für Unternehmer:innen, die auf Plattformen verkaufen oder Krypto-Anlagen halten, gilt: Ordnung schaffen, dokumentieren, im Zweifel beraten lassen. Wer schon immer korrekt erklärt hat, muss nichts befürchten. Wer in der Vergangenheit Lücken hatte, sollte jetzt sehr genau prüfen, ob eine Berichtigung der Steuererklärung oder im Ernstfall eine Selbstanzeige sinnvoll ist.
Für Plattformbetreiber:innen sind die nächsten Monate vor allem ein technisches und organisatorisches Thema: Schnittstelle umstellen, Prozesse anpassen, neue Meldefelder einplanen. Wer einen Freistellungsantrag erwägt, sollte die Frist zum 31. Oktober im Auge behalten.
Sie haben Fragen zur Einordnung Ihrer Tätigkeit, zu den neuen Meldepflichten oder zur Abgrenzung zwischen PStTG und KStTG? Sprechen Sie uns gerne an. Unsere Experten Lars Rinkewitz und Martin Küsters unterstützen Sie bei der Analyse, der Bewertung und der praktischen Umsetzung. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.






