Ab 1.1.2025: BMF gibt erste Hinweise zur verpflichtenden E-Rechnung 
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29. Februar 2024

Ab 1.1.2025: BMF gibt erste Hinweise zur verpflichtenden E-Rechnung 

Kategorien: Allgemein

Inhaltsverzeichnis

Die Bundesregierung will mit dem Wachstumschancengesetz die Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) für inländische B2B-Umsätze regeln. Noch ist das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen. Am 13.10.2023 hat der Bundestag erstmals über das Gesetzesvorhaben beraten. Vorab hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erste Hinweise dazu herausgegeben. Diese finden Sie hier.

Update vom 29.02.2024: Vermittlungsausschuss bestätigt ursprüngliche Pläne

Seit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes am 17. November 2023 und der Weiterleitung in den Vermittlungsausschuss am 24. November desselben Jahres wurde intensiv über die Regelungen zur E-Rechnung diskutiert. Am 21. Februar 2024 trat der Vermittlungsausschuss zusammen, um das Vorhaben zu überprüfen.

Das Ergebnis der Sitzung brachte kaum Änderungen an der ursprünglichen Fassung des Gesetzes hervor. Obwohl zeitweise eine Verschiebung der Umsetzungsfrist erwogen wurde, verfolgt der Ausschuss dieses Vorhaben nun nicht weiter. Der Bundesrat wird letztendlich noch einmal über die Änderungen am Wachstumschancengesetz abstimmen, voraussichtlich am 22. März 2024.

Zusammenfassung der aktuellen Einführungsregelungen der E-Rechnung:

  • Ab dem 1. Januar 2025 wird der Empfang von E-Rechnungen für alle deutschen B2B-Geschäfte verpflichtend.
  • Die Zustimmung des Empfängers zum Erhalt der E-Rechnungen ist nicht mehr erforderlich.
  • E-Rechnungen müssen gemäß EN16931 normiert sein. Aktuell akzeptierte Formate sind XStandard oder ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1. Eine “normale” PDF-Rechnung gilt nicht als E-Rechnung.
  • Ausnahmen gelten für Rechnungen unter 250 Euro, Fahrausweise und Rechnungen an Endverbraucher (B2C).
  • Bis zum 31. Dezember 2026 können neben den neuen E-Rechnungen im Format EN16931 noch Papierrechnungen und normale PDF-Rechnungen versendet werden.
  • Die Ausnahmen bleiben bis zum 31. Dezember 2027 für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 800.000 Euro im Vorjahr bestehen.
  • Für bestehende EDI-Schnittstellen, in denen elektronische Rechnungen in anderen Formaten als EN16931 ausgetauscht werden, gilt eine zulässige Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027.
  • Ab 2028 müssen E-Rechnungen dann ohne Ausnahmeregelungen vollständig angewendet werden.

Was ist eine E-Rechnung?

Aktuell soll eine E-Rechnung eine Rechnung sein, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird. Das ermöglicht auch eine elektronische Verarbeitung. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen entsprechen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 f. UStG-E). 

Zulässigkeit von XRechnung und ZUGFerRD-Rechnungen

Das BMF hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frage erörtert, ob ein hybrides Format die gesetzlichen Anforderungen erfüllen wird. Dieses Format setzt sich aus einem strukturierten Datensatz und einer Bilddatei zusammen. Das Ergebnis: Rechnungen, die entweder den XStandard oder das ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 erfüllen, werden den geplanten Anforderungen entsprechen.

Natürlich könnten aber auch weitere Rechnungsformate genutzt werden, solange sie den Kriterien entsprechen.

E-Rechnung: Welche Daten gelten bei hybriden Rechnungen?

Welcher der beiden Bestandteile einer hybriden Rechnung gilt aber im Fall von Zweifelsfragen? Das BMF meint, dass der strukturierte Teil der führende sein wird. Im Fall einer Abweichung haben also die Daten aus dem strukturierten Teil einen höheren Stellenwert als die Bilddatei.

Müssen EDI-Verfahren bei E-Rechnungen angepasst werden?

Gerade bei großen Unternehmen sind Rechnungen im EDI-Verfahren sehr bedeutend. EDI steht für Electronic Data Interchange. Rechnungsdaten werden dabei von EDV-Systemen automatisch untereinander ausgetauscht. Die Rechnungen bestehen nicht aus Bildern oder Ausdrucken, sondern lediglich aus elektronischen Datensätzen.

Können Unternehmen das EDI-Verfahren weiterhin rechtssicher nutzen? 

Daran arbeitet das BMF zur Zeit. Mit der Einführung des transaktionsbezogenen Meldesystems müssen an bestimmten EDI-Verfahren gegebenenfalls noch technische Anpassungen vorgenommen werden. Ziel sei es aber, einen etwaigen Umstellungsaufwand auf das notwendigste Maß zu begrenzen.

Ab wann sollen E-Rechnungen verpflichtend sein?

Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes besagt: Ab dem 1.1.2025 müssen inländische Unternehmer:innen elektronische Rechnungen entgegennehmen. Eine mögliche Einführungsphase als Übergangsregelung betrifft nur die Ausstellung einer Rechnung. Entscheidet sich der Rechnungsaussteller für die Verwendung einer E-Rechnung, muss der Rechnungsempfänger diese also auch entgegennehmen.

Unsere Einschätzung

Die Hinweise des BMF werden für die Praxis wichtig sein. Unternehmen können sich darauf einstellen und planen. Software- und Toolanbieter können Lösungen programmieren und sie rechtzeitig zur Verfügung stellen. Wir begrüßen die Einführung der E-Rechnung ausdrücklich. Die Einführung bietet auch Chancen und Vorzüge.

Haben Sie Fragen? Melden Sie sich gerne bei uns.

 

Unsere bisherigen Beiträge im Blog zum Thema eRechnung:

https://ecovis-kso.com/blog/die-erechnung-fuer-b2b-umsaetze-kommt-ein-ueberblick/

https://ecovis-kso.com/blog/pflichten-wachstumschancengesetz/

https://ecovis-kso.com/blog/dstv-gibt-impulse-zu-meldesystem-fuer-elektronische-rechnungen/

 

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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