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24. Juni 2025

Freiberuflich oder gewerblich? BFH zur Tätigkeit von Kfz-Meistern als Sachverständige

Kategorien: Steuerberatung

Inhaltsverzeichnis

Für die Gewerbesteuer spielt es eine wesentliche Rolle, ob eine Tätigkeit eine freiberufliche i. S. d § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) oder eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG ist.  


Welche steuerlichen Folgen hat die Einordnung als gewerblich oder freiberuflich? 

Während Gewerbetreibende von der Gewerbesteuer belastet sind, entfällt diese für Freiberufler:innen. Zwar kann die Gewerbesteuer in der Einkommensteuer nach § 35 Einkommensteuergesetz angerechnet werden. Es bleibt jedoch oftmals eine Mehrbelastung im Vergleich zum/zur Freiberufler:in übrig. Zudem entsteht ein bürokratischer Mehraufwand durch die Erstellung der Gewerbesteuererklärung. Eine Qualifizierung in eine freiberufliche Tätigkeit ist daher von Vorteil.   

Was entschied der BFH zur Tätigkeit als Kfz-Sachverständige:r? 

Mit Beschluss vom 22.04.2025 (Az. VIII B 88/24) hat der BFH bestätigt: Die Hürden für eine freiberufliche Anerkennung bleiben hoch.  

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Kfz-Meister war seit mehreren Jahren als Kfz-Sachverständiger tätig. Er qualifizierte seine Einkünfte aus der Tätigkeit als freiberuflich, um steuerliche Vorteile in Anspruch zu nehmen.  

Das Finanzamt schloss sich dieser Entscheidung nicht an und stufte die Tätigkeit als gewerbliche ein und setze daraufhin Gewerbesteuermessbeträge fest. Der Kfz-Meister wehrte sich gegen die Entscheidung beim Finanzgericht und mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof, beide Male scheiterte er.   


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Welche Voraussetzungen gelten für die Anerkennung als freiberufliche:r Kfz-Sachverständige:r? 

Streitpunkt war, ob die gleichwertige Einstufung des Kfz-Meistertitels mit einem Bachelorabschluss im Europäischen bzw. Deutschen Qualifikationsrahmen (EQR/DQR) ausreicht, um eine ingenieurähnliche Tätigkeit und somit eine Freiberuflichkeit zu begründen.   

Zwar erkannte der Bundesfinanzhof an, dass das Qualifikationsniveau eines Kfz-Meisters bzw. einer Meisterin grundsätzlich mit dem eines Ingenieurs oder einer Ingenieurin vergleichbar sein kann. Allerdings fehle es an der fachlichen Tiefe und Breite, wie sie ein Ingenieurstudium vermittelt. Auch die Argumentation des Kfz-Meisters, seine konkreten Tätigkeiten und individuellen Fortbildungen würden ihn zur freiberuflichen Tätigkeit berechtigen, überzeugte das Gericht nicht. 

Unsere Einschätzung: Das Urteil schafft Klarheit – aber auch neue Unsicherheiten für angrenzende Berufsfelder

Mit dem Beschluss bestätigt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung: Ein:e Kfz-Sachverständige:r ohne abgeschlossenes Ingenieurstudium gilt als Gewerbetreibende:r – und unterliegt damit der Gewerbesteuerpflicht. Eine gleichwertige formale Qualifikation genügt nicht. Entscheidend ist, dass Ausbildung und Tätigkeit in ihrer Tiefe und Breite einem Ingenieurstudium entsprechen müssen. In der Praxis bedeutet das: Ohne Ingenieurabschluss keine Anerkennung als Freiberufler:in. 

Mit seinem Beschluss konkretisiert der BFH die Voraussetzungen für die freiberufliche Anerkennung zumindest für das Kfz-Sachverständigenwesen. Bei vielen anderen Tätigkeitsbereichen empfiehlt sich jedoch eine Einzelfallprüfung. Wer unsicher ist, ob die eigene Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich einzustufen ist, sollte fachlichen Rat einholen. 

Haben Sie Fragen zum Thema oder möchten Sie sich beraten lassen? Nehmen Sie einfach Kontakt mit unseren Steuerberater:innen auf, wir sind gerne für Sie da.  

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